
Bestechungsgelder an Arbeitnehmer
In einem aktuellen Urteil vom 16. Juni 2015 (AZ: IX R 26/14) hat der Bundesfinanzhof eine Entscheidung zu Bestechungsgeldern getroffen.
Demnach sind an den Arbeitnehmer gezahlte Bestechungsgelder sogenannte sonstige Einkünfte. Die Herausgabe der Bestechungsgelder an den geschädigten Arbeitgeber führt hingegen im Abflusszeitpunkt zu Werbungskosten bei diesen Einkünften.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer der X-GmbH war für die Vergabe von Aufträgen zuständig. Für die Bevorzugung eines bestimmten Auftragnehmers erhielt er nach der Hingabe von Scheinrechnungen seiner Ehefrau über nicht erbrachte Leistungen insgesamt Zahlungen von annähernd zwei Millionen Euro.
Das Finanzamt berücksichtigte die Zahlungen zunächst erklärungsgemäß als Einkünfte der Ehefrau. Nach Aufdeckung des Bestechungsvorgangs kündigte der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis. Im Abwicklungsvertrag wurde für den Fall der ordentlichen Kündigung festgelegt, dass der Kläger eine Abfindung sowie einen Bonus erhalten sollte.
Gleichzeitig wurde der Kläger von dem Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagt. Der Arbeitnehmer verpflichtete sich schließlich auf Basis einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag in Höhe von 1,2 Millionen Euro an den Arbeitgeber zu zahlen. Zugleich akzeptierte der Kläger die ihm gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung und verzichtete auf die Geltendmachung der Abfindung sowie auf sämtliche Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.
Im Nachgang zu einer Prüfung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung erfolgte eine Erfassung der Bestechungsgelder beim Arbeitnehmer als sonstige Einkünfte. In der folgenden Einkommensteuererklärung machte er schließlich einen Betrag in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Schadenswiedergutmachung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Diesen Werbungskostenabzug versagte das Finanzamt.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass es sich bei den zugeflossenen Bestechungsgeldern um Einnahmen aus sonstigen Leistungen handelt.
Die Rückzahlung der Bestechungsgelder an den Arbeitgeber führte im Abflussjahr zu Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Schließlich waren die erhaltenen Bestechungsgelder nach dem Bundesfinanzhof von Beginn an mit einem Herausgabeanspruch des Arbeitgebers für den Fall der Aufdeckung der Bestechung belastet.
Soweit der Arbeitnehmer zusätzlich noch den Verzicht auf seine Abfindung und die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung als Werbungskosten berücksichtigt haben wollte, hat der Bundesfinanzhof einen Zusammenhang mit den sonstigen Einkünften verneint.
Denn zum einen stand der Verzicht auf diese Beträge nicht in Zusammenhang mit dem Zufluss der Bestechungsgelder, sondern diente der Schadenswiedergutmachung gegenüber seinem Arbeitgeber. Zum anderen waren diese Beträge dem Arbeitnehmer auch noch nicht zugeflossen.
Die Einordnung der Rückzahlung der Bestechungsgelder als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften statt als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständigerArbeit hat zur Folge, dass deren Berücksichtigung im Streitjahr nicht in Betracht kam.
Positive Einkünfte aus sonstigen Einkünften hatte der Arbeitnehmer in diesem Jahr nicht mehr erzielt. Die Erfassung der Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte erfolgte im Vorjahr. Zudem dürfen Werbungskostenüberschüsse aus dieser Einkunftsart mit Gewinnen oder Überschüssen aus anderen Einkunftsarten nicht ausgeglichen werden (Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs). Möglich ist lediglich eine periodenübergreifende Verlustverrechnung innerhalb dieser Einkunftsart.
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