Jetzt handeln und gesetz­liche Anfor­de­rungen der Grund­steu­er­re­form erfüllen

Im November 2019 wurde das Grund­steuer-Reform­ge­setz (GrStRefG) beschlossen, wodurch ab 2025 die Grund­steuer nach neuen Methoden berechnet wird. Trotz der Über­gangs­zeit bis Ende 2024 sind Grund­stücks­werte jedoch bereits zum 1. Januar 2022 neu fest­zu­stellen und in einer entspre­chenden Erklä­rung voraus­sicht­lich bis zum 31. Juli 2022, jedoch spätes­tens bis zum 31. Oktober 2022 abzu­geben. Somit besteht für Grund­stücks­ei­gen­tümer bereits jetzt Hand­lungs­be­darf.


Wir erstellen Ihre Grundsteuererklärung(en) zum 01.01.2022

Profi­tieren Sie von der Erfah­rung und Kompe­tenz der HSP-Kanz­leien. Sie helfen Ihnen gerne, alle Anfor­de­rungen der Grund­steu­er­re­form frist­ge­recht zu erfüllen.

Wir erstellen Ihre Grundsteuererklärung(en) zum 01.01.2022

Profi­tieren Sie von unserer Erfah­rung und Kompe­tenz. Gerne helfen wir Ihnen, alle Anfor­de­rungen der Grund­steu­er­re­form frist­ge­recht zu erfüllen.

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Beauf­tragen Sie uns einfach und unkom­pli­ziert.

Beachten Sie die Frist 31.10.2022

Die Grund­steu­er­erklä­rungen müssen bis 31.10.2022 digital  über­mit­telt werden. Frist­ver­län­ge­rungen gibt es nach Auskunft der Finanz­ver­wal­tung nicht. Verspä­tungs­zu­schläge werden im Ermessen des Finanz­amtes fest­ge­setzt werden. Bei Nicht­ab­gabe droht eine Schät­zung.

Nutzen Sie profes­sio­nelle Hilfe

Durch die Komple­xität der Berech­nung und der regio­nalen und länder­spe­zi­fi­schen Unter­schiede ist profes­sio­nelle Unter­stüt­zung sinn­voll. Hierbei bietet sich natür­li­cher­weise Ihr Steuer­berater an, dem in aller Regel bereits viele Infor­ma­tionen vorliegen und der Kenntnis über Ihre Situa­tion hat.

Spre­chen Sie uns recht­zeitig an

Gerne unter­stützen wir Sie bei allen Fragen der Grund­steu­er­re­form 2022. Denken Sie bitte daran, hierzu recht­zeitig Kontakt aufzu­nehmen, damit eine termin­ge­rechte Bear­bei­tung Ihrer Anfor­de­rungen gewähr­leistet werden kann.

Die HSP-Kanz­leien arbeiten, wie Sie es wünschen – digital oder in Papier­form

Als digital arbei­tende Kanz­leien können Sie bei HSP kurze und unbü­ro­kra­ti­sche Bear­bei­tungen Ihrer Grund­steu­er­erklä­rung anbieten. Sie erhalten Zugang zum Mandan­ten­portal „Grund­steuer digital“ und haben die Möglich­keit komfor­tabel Ihre einzelnen Grund­stücks­an­gaben zu erfassen und auch Ihre Doku­mente hoch­zu­laden. Wenn Sie keine Möglich­keit zur digi­talen Zusam­men­ar­beit haben oder dies nicht wünschen, dann können Sie den gesamten Auftrag gerne auch per Post abwi­ckeln – ohne Aufpreis.

Beauf­tragen Sie uns einfach und unkom­pli­ziert und wir helfen Ihnen, alle Anfor­de­rungen der Grund­steu­er­re­form frist­ge­recht zu erfüllen.

Wir arbeiten, wie Sie es wünschen – digital oder in Papier­form

Als digital arbei­tende Kanzlei können wir Ihnen eine kurze und unbü­ro­kra­ti­sche Bear­bei­tung Ihrer Grund­steu­er­erklä­rung anbieten. Sie erhalten Zugang zu unserem Mandan­ten­portal „Grund­steuer digital“ und haben die Möglich­keit komfor­tabel Ihre einzelnen Grund­stücks­an­gaben zu erfassen und auch Ihre Doku­mente hoch­zu­laden. Wenn Sie keine Möglich­keit zur digi­talen Zusam­men­ar­beit haben oder dies nicht wünschen, dann können wir den gesamten Auftrag gerne auch per Post abwi­ckeln – ohne Aufpreis. Bitte wählen Sie auf dem Auftrags­for­mular die von Ihnen gewünschte Zusam­men­ar­beit.

Beauf­tragen Sie uns einfach und unkom­pli­ziert und wir helfen Ihnen, alle Anfor­de­rungen der Grund­steu­er­re­form frist­ge­recht zu erfüllen.

Um Ihre Grundsteuererklärung(en) bear­beiten zu können, brau­chen wir von Ihnen folgende Infor­ma­tionen bzw. Unter­lagen:

Wir brau­chen einen geson­derten Auftrag von jedem Eigen­tümer des Grund­stücks bzw. des land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs. Dies ist eine einma­lige Beauf­tra­gung. Nutzen Sie dafür das Formular „Auftrag zur Erstel­lung der Grund­steu­er­erklä­rung 01.01.2022“, welches bitte beide Ehegatten – sofern beide Grund­stücks­ei­gen­tümer sind – ausfüllen und unter­schreiben. Sollten mehrere Personen Eigen­tümer des Grund­stücks bzw. des land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebes sein, dann brau­chen wir die im Auftrags­for­mular zu machenden Angaben von jedem einzelnen Mitei­gen­tümer. Bitte geben Sie uns die Betei­li­gungs­quote der einzelnen Mitei­gen­tümer an. Falls Sie keine Einkom­men­steu­er­erklä­rungen abgeben und somit keine Steu­er­nummer besitzen, brau­chen Sie diese nicht anzu­geben. Angeben müssten Sie aller­dings Ihre Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer. Diese können Sie bei Ihrer Gemein­de­ver­wal­tung anfragen.

Neben der Beauf­tra­gung brau­chen wir von jedem (Mit-)Eigentümer auch eine geson­derte Voll­macht für die Grund­steu­er­erklä­rung. Bitte unter­schreiben Sie die beigefügte Voll­macht und lassen uns diese zukommen.

Als Steuer­beratungs­gesellschaft sind wir im Rahmen des Geld­wä­sche­ge­setztes verpflichtet, die Iden­tität des Auftrag­ge­bers fest­zu­stellen. Bitte lassen Sie uns deshalb von jedem (Mit-)Eigentümer eine Kopie des Perso­nal­aus­weises zukommen.

In der Grund­steu­er­erklä­rung müssen wir die Akten­zei­chen der Grund­stücke aus den bishe­rigen Einheits­wert­be­scheiden angeben. Bitte fügen uns die Einheits­wert­be­scheide für sämt­liche Grund­stücke bzw. land- und forst­wirt­schaft­liche Betriebe bei.

Bitte lassen Sie uns alle Schreiben zukommen, die Sie bislang bereits vom Finanzamt im Rahmen der Grund­steu­er­re­form erhalten haben. Diese sind z.B.:

  • Grund­steuer ab 2025. Infor­ma­tion zur Abgabe einer Erklä­rung
  • Land- und forst­wirt­schaft­liche Betriebe: Mittei­lung über ein neues Akten­zei­chen für den Wohn­teil, inklu­sive Rück­ant­wort: Für folgende Gebäude und Gebäu­de­teile werden weitere Akten­zei­chen benö­tigt.

Weitere zu machende Angaben, wie Gemar­kung, Flur­nummer sowie Grund­stücks­fläche sind im Grund­buch­auszug ersicht­lich. Bitte fügen Sie einen möglichst aktu­ellen Grund­buch­auszug für sämt­liche Grund­stücke bei. Einen einfa­chen Grund­buch­auszug können Sie gegen eine Gebühr von 10 Euro beim Amts­ge­richt anfor­dern.  Alter­nativ können Sie uns Auszüge aus Kauf- oder Über­ga­be­ver­trägen zukommen lassen, aus denen sämt­liche Flur­stücks­num­mern mit Bezeich­nung und Flächen­an­gaben hervor­gehen.

Nach Auftrags­er­tei­lung erhalten Sie ein Infor­ma­ti­ons­schreiben, welche weiteren Daten wir von Ihnen benö­tigen. Das sind z.B. Wohn- und Nutz­flä­chen oder Tier­be­stand und Nutzungs­arten in der Land- und Forst­wirt­schaft.  Zur Beant­wor­tung haben wir über­sicht­liche Form­blätter vorbe­reitet, auf denen Sie uns einfach und unkom­pli­ziert die erfor­der­li­chen Angaben machen können. Um die Abfrage von Boden­richt­werten sowie weiterer Daten aus dem Katas­teramt kümmern wir uns.


Webinar zur Grund­steu­er­re­form

Am 4. Februar haben die Kanz­leien der HSP GRUPPE ein Onine-Seminar zur Grund­steu­er­re­form abge­halten und einen umfas­senden Über­blick über Auswir­kungen und Hand­lungs­schritte gegeben.

Vortrag zur Grund­steu­er­re­form

Astrid Jakob, Steuer­beraterin, Wirt­schafts­prü­ferin und Geschäfts­füh­rerin der HSP STEUER Donau­Wald GmbH Steuer­beratungs­gesellschaft aus Deggen­dorf, stellt in einem Video­vor­trag alles Wissens­werte zur Grund­steu­er­re­form 2022 vor.

Was ist die Grund­steuer?

Die Grund­steuer ist eine der ältesten direkten Steuern. Als Sach- und Objekt­steuer fällt sie auf das Eigentum und Erbbau­rechte an Grund­stü­cken wie auch an deren Bebauung an und ist an die Kommunen zu entrichten. Berechnet wird sie nach einer Formel aus dem Einheits­wert, dem Grund­steu­er­mess­be­trag und einem indi­vi­du­ellen Hebe­satz je nach Kommune. Die Berech­nung der Grund­steuer stand viele Jahre in der Kritik, da ihre Berech­nung den Grund­sätzen der Gleich­be­hand­lung zuwi­der­han­dele und durch sehr veral­tete Haupt­fest­stel­lungen starke Wert­ver­zer­rungen hervor­rufe. Dies wurde im Jahr 2018 vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt bestä­tigt und die bestehenden Bemes­sungs­vor­schriften der Grund­steu­er­erhe­bung für verfas­sungs­widrig erklärt.

Welche Grund­steu­er­arten gibt es?

Die Grund­steuer wird in mehrere Kate­go­rien unter­teilt:

  • Grund­steuer A: Land- und forst­wirt­schaft­liche Nutz­flä­chen
  • Grund­steuer B: Jede Art von Grund und Boden
  • Grund­steuer C: Unbe­baute bebau­bare Grund­stücke

Die Grund­steu­er­re­form

Durch das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts wurde der Gesetz­geber gezwungen, die Grund­steuer neu zu regeln. Hierzu wurde 2019 das Grund­steuer-Reform­ge­setz (GrStRefG) und das Grund­steu­er­re­form-Umset­zungs­ge­setz verab­schiedet. Die neuen Rege­lungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft, die bishe­rigen Rege­lungen zur Grund­steuer gelten somit noch bis Ende 2024.

Die Grund­steuer wird auch nach der neuen Rege­lung weiterhin wert­ba­siert erhoben. Die Berech­nungs­formel des Bundes­mo­dells dazu lautet:

Grund­be­sitz­wert x Steu­er­mess­zahl x Hebe­satz

Zur Ermitt­lung des Grund­be­sitz­werts werden im Wesent­li­chen der Boden­richt­wert, die Netto­kalt­miete, die Fläche des Grund­stücks sowie das Alter und die Art des Gebäudes eine Rolle spielen. Die Wert­be­mes­sung der Miete ist dabei vom Niveau der jewei­ligen Gemeinde abhängig.

Die Steu­er­mess­zahl wird von den zustän­digen Finanz­äm­tern ermit­telt. Diese wird im Zuge der Reform erheb­lich redu­ziert, und zwar von 3,5 % auf 0,031 %.

Der Hebe­satz wird von den jewei­ligen Kommunen indi­vi­duell fest­ge­legt. Dabei wird von den Kommunen erwartet, die Hebe­sätze so fest­zu­legen, dass die Grund­steuer nicht höher ausfällt als vor der Reform. Bei unbe­bauten Grund­stü­cken, auf denen nicht gebaut wird, ist mit einer starken Erhö­hung der Hebe­sätze zu rechnen. Dies soll den Wohnungsbau fördern und Grund­stücks­spe­ku­la­tionen erschweren.

Die Grund­steu­er­re­form bietet den einzelnen Ländern die Möglich­keit, einem einheit­li­chen Bundes­mo­dell zu folgen oder ein eigenes Modell zu erstellen, wovon einige Bundes­länder Gebrauch machen werden.

Die Haupt­fest­stel­lung 2022

Auch wenn die Grund­steu­er­re­form erst im Jahr 2025 greift, ist bereits für das Jahr 2022 eine Haupt­fest­stel­lung der Werte durch die Finanz­ämter vorge­sehen. Hierzu müssen ca. 36 Millionen Grund­stücke neu bewertet werden. Die Erklä­rung hierzu müssen Eigen­tümer nach Auffor­de­rung im ersten Halb­jahr 2022 abgeben. Danach ist eine Neufest­stel­lung der Werte alle sieben Jahre vorge­sehen. Durch die verschie­denen länder­spe­zi­fi­schen Modelle werden sich die Anfor­de­rungen an die Erklä­rungen je nach Bundes­land unter­scheiden. Um eine frist­ge­rechte Abgabe der Erklä­rung zu gewähr­leisten, besteht bereits jetzt Hand­lungs­be­darf, da die Zusam­men­stel­lung aller nötigen Infor­ma­tionen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Häufige Fragen zur Grund­steu­er­re­form 2022

Länder­spe­zi­fi­sche Unter­schiede

Nach bishe­rigen Infor­ma­tionen werden die Bundes­länder Berlin, Bran­den­burg, Bremen, Meck­len­burg-Vorpom­mern, Nord­rhein-West­falen, Rhein­land-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Schleswig-Holstein dem Bundes­mo­dell mit wert­ab­hän­giger Kompo­nente folgen.

In folgenden Bundes­län­dern soll es zu Abwei­chungen vom Bundes­mo­dell kommen:


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