Jetzt handeln und gesetzliche Anforderungen der Grundsteuerreform erfüllen
Im November 2019 wurde das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) beschlossen, wodurch ab 2025 die Grundsteuer nach neuen Methoden berechnet wird. Trotz der Übergangszeit bis Ende 2024 sind Grundstückswerte jedoch bereits zum 1. Januar 2022 neu festzustellen und in einer entsprechenden Erklärung voraussichtlich bis zum 31. Juli 2022, jedoch spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben. Somit besteht für Grundstückseigentümer bereits jetzt Handlungsbedarf.
Wir erstellen Ihre Grundsteuererklärung(en) zum 01.01.2022
Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Kompetenz. Gerne helfen wir Ihnen, alle Anforderungen der Grundsteuerreform fristgerecht zu erfüllen.
Beauftragen Sie uns einfach und unkompliziert.
Wir arbeiten, wie Sie es wünschen – digital oder in Papierform
Als digital arbeitende Kanzlei können wir Ihnen eine kurze und unbürokratische Bearbeitung Ihrer Grundsteuererklärung anbieten. Sie erhalten Zugang zu unserem Mandantenportal „Grundsteuer digital“ und haben die Möglichkeit komfortabel Ihre einzelnen Grundstücksangaben zu erfassen und auch Ihre Dokumente hochzuladen. Wenn Sie keine Möglichkeit zur digitalen Zusammenarbeit haben oder dies nicht wünschen, dann können wir den gesamten Auftrag gerne auch per Post abwickeln – ohne Aufpreis. Bitte wählen Sie auf dem Auftragsformular die von Ihnen gewünschte Zusammenarbeit.
Beauftragen Sie uns einfach und unkompliziert und wir helfen Ihnen, alle Anforderungen der Grundsteuerreform fristgerecht zu erfüllen.
Um Ihre Grundsteuererklärung(en) bearbeiten zu können, brauchen wir von Ihnen folgende Informationen bzw. Unterlagen:
Auftrag zur Erstellung der Grundsteuererklärung 01.01.2022
Wir brauchen einen gesonderten Auftrag von jedem Eigentümer des Grundstücks bzw. des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dies ist eine einmalige Beauftragung. Nutzen Sie dafür das Formular „Auftrag zur Erstellung der Grundsteuererklärung 01.01.2022“, welches bitte beide Ehegatten – sofern beide Grundstückseigentümer sind – ausfüllen und unterschreiben. Sollten mehrere Personen Eigentümer des Grundstücks bzw. des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sein, dann brauchen wir die im Auftragsformular zu machenden Angaben von jedem einzelnen Miteigentümer. Bitte geben Sie uns die Beteiligungsquote der einzelnen Miteigentümer an. Falls Sie keine Einkommensteuererklärungen abgeben und somit keine Steuernummer besitzen, brauchen Sie diese nicht anzugeben. Angeben müssten Sie allerdings Ihre Identifikationsnummer. Diese können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung anfragen.
Vollmacht zur Erstellung der Grundsteuererklärung 01.01.2022
Neben der Beauftragung brauchen wir von jedem (Mit-)Eigentümer auch eine gesonderte Vollmacht für die Grundsteuererklärung. Bitte unterschreiben Sie die beigefügte Vollmacht und lassen uns diese zukommen.
Kopie ihres Personalausweises
Als Steuerberatungsgesellschaft sind wir im Rahmen des Geldwäschegesetztes verpflichtet, die Identität des Auftraggebers festzustellen. Bitte lassen Sie uns deshalb von jedem (Mit-)Eigentümer eine Kopie des Personalausweises zukommen.
Einheitswertbescheide
In der Grundsteuererklärung müssen wir die Aktenzeichen der Grundstücke aus den bisherigen Einheitswertbescheiden angeben. Bitte fügen uns die Einheitswertbescheide für sämtliche Grundstücke bzw. land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei.
Schreiben Finanzamt bezüglich Grundsteuerreform
Bitte lassen Sie uns alle Schreiben zukommen, die Sie bislang bereits vom Finanzamt im Rahmen der Grundsteuerreform erhalten haben. Diese sind z.B.:
- Grundsteuer ab 2025. Information zur Abgabe einer Erklärung
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Mitteilung über ein neues Aktenzeichen für den Wohnteil, inklusive Rückantwort: Für folgende Gebäude und Gebäudeteile werden weitere Aktenzeichen benötigt.
Grundbuchauszug
Weitere zu machende Angaben, wie Gemarkung, Flurnummer sowie Grundstücksfläche sind im Grundbuchauszug ersichtlich. Bitte fügen Sie einen möglichst aktuellen Grundbuchauszug für sämtliche Grundstücke bei. Einen einfachen Grundbuchauszug können Sie gegen eine Gebühr von 10 Euro beim Amtsgericht anfordern. Alternativ können Sie uns Auszüge aus Kauf- oder Übergabeverträgen zukommen lassen, aus denen sämtliche Flurstücksnummern mit Bezeichnung und Flächenangaben hervorgehen.
Weitere Informationen
Nach Auftragserteilung erhalten Sie ein Informationsschreiben, welche weiteren Daten wir von Ihnen benötigen. Das sind z.B. Wohn- und Nutzflächen oder Tierbestand und Nutzungsarten in der Land- und Forstwirtschaft. Zur Beantwortung haben wir übersichtliche Formblätter vorbereitet, auf denen Sie uns einfach und unkompliziert die erforderlichen Angaben machen können. Um die Abfrage von Bodenrichtwerten sowie weiterer Daten aus dem Katasteramt kümmern wir uns.
Webinar zur Grundsteuerreform
Am 4. Februar haben die Kanzleien der HSP GRUPPE ein Onine-Seminar zur Grundsteuerreform abgehalten und einen umfassenden Überblick über Auswirkungen und Handlungsschritte gegeben.
Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine der ältesten direkten Steuern. Als Sach- und Objektsteuer fällt sie auf das Eigentum und Erbbaurechte an Grundstücken wie auch an deren Bebauung an und ist an die Kommunen zu entrichten. Berechnet wird sie nach einer Formel aus dem Einheitswert, dem Grundsteuermessbetrag und einem individuellen Hebesatz je nach Kommune. Die Berechnung der Grundsteuer stand viele Jahre in der Kritik, da ihre Berechnung den Grundsätzen der Gleichbehandlung zuwiderhandele und durch sehr veraltete Hauptfeststellungen starke Wertverzerrungen hervorrufe. Dies wurde im Jahr 2018 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt und die bestehenden Bemessungsvorschriften der Grundsteuererhebung für verfassungswidrig erklärt.
Welche Grundsteuerarten gibt es?
Die Grundsteuer wird in mehrere Kategorien unterteilt:
Die Grundsteuerreform
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde der Gesetzgeber gezwungen, die Grundsteuer neu zu regeln. Hierzu wurde 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) und das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz verabschiedet. Die neuen Regelungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft, die bisherigen Regelungen zur Grundsteuer gelten somit noch bis Ende 2024.
Die Grundsteuer wird auch nach der neuen Regelung weiterhin wertbasiert erhoben. Die Berechnungsformel des Bundesmodells dazu lautet:
Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz
Zur Ermittlung des Grundbesitzwerts werden im Wesentlichen der Bodenrichtwert, die Nettokaltmiete, die Fläche des Grundstücks sowie das Alter und die Art des Gebäudes eine Rolle spielen. Die Wertbemessung der Miete ist dabei vom Niveau der jeweiligen Gemeinde abhängig.
Die Steuermesszahl wird von den zuständigen Finanzämtern ermittelt. Diese wird im Zuge der Reform erheblich reduziert, und zwar von 3,5 % auf 0,031 %.
Der Hebesatz wird von den jeweiligen Kommunen individuell festgelegt. Dabei wird von den Kommunen erwartet, die Hebesätze so festzulegen, dass die Grundsteuer nicht höher ausfällt als vor der Reform. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen nicht gebaut wird, ist mit einer starken Erhöhung der Hebesätze zu rechnen. Dies soll den Wohnungsbau fördern und Grundstücksspekulationen erschweren.
Die Grundsteuerreform bietet den einzelnen Ländern die Möglichkeit, einem einheitlichen Bundesmodell zu folgen oder ein eigenes Modell zu erstellen, wovon einige Bundesländer Gebrauch machen werden.

Die Hauptfeststellung 2022
Auch wenn die Grundsteuerreform erst im Jahr 2025 greift, ist bereits für das Jahr 2022 eine Hauptfeststellung der Werte durch die Finanzämter vorgesehen. Hierzu müssen ca. 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Die Erklärung hierzu müssen Eigentümer nach Aufforderung im ersten Halbjahr 2022 abgeben. Danach ist eine Neufeststellung der Werte alle sieben Jahre vorgesehen. Durch die verschiedenen länderspezifischen Modelle werden sich die Anforderungen an die Erklärungen je nach Bundesland unterscheiden. Um eine fristgerechte Abgabe der Erklärung zu gewährleisten, besteht bereits jetzt Handlungsbedarf, da die Zusammenstellung aller nötigen Informationen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
Häufige Fragen zur Grundsteuerreform 2022
Länderspezifische Unterschiede
Nach bisherigen Informationen werden die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Schleswig-Holstein dem Bundesmodell mit wertabhängiger Komponente folgen.
In folgenden Bundesländern soll es zu Abweichungen vom Bundesmodell kommen:
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