Steueränderungen 2013/2014
Der Gesetzgeber hat uns – wie jedes Jahr – viele Änderungen im Steuerrecht beschert. Einige Rechtsänderungen sind zum Jahresbeginn oder im Jahr 2013 in Kraft getreten, einige Rechtsänderungen werden zum 01.01.2014 wirksam.
Traditionell geben wir in der letzten Ausgabe von DAS QUARTAL einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für das laufende Jahr und einen Ausblick auf die Änderungen, die erst zum kommenden Jahr in Kraft treten werden. Dadurch können schon zu einem frühen Zeitpunkt die Weichen gestellt werden.
Doppelte Haushaltsführung Übernachtungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung waren in der Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, als sie die Durchschnittsmiete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche 60-qm-Wohnung nicht überschreiten. Die abzugsfähigen Kosten mussten im Einzelfall auf eine für den auswärtigen Beschäftigungsort festzustellende fiktive Vergleichsmiete beschränkt werden. Um dies zu vermeiden, wird ab 2014 eine feste Obergrenze von 1.000 Euro monatlich eingeführt, bis zu der die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden können.
Ehrenamt Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen können der Übungsleiterpauschale unterliegen. Pro Person und Jahr können ab 2013 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.
Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind ab 2013 bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
Freiwilligendienste Für die den freiwilligen Wehrdienst Leistenden wird bei Dienstbeginn ab 2014 nur noch der „Wehrsold nach § 2 Abs. 1 Wehrsoldgesetz“ steuerfrei gestellt. Die weiteren Bezüge sind zukünftig steuerpflichtig.
Grundfreibetrag Der Grundfreibetrag steigt ab dem Veranlagungsjahr 2013 von 8.004 Euro auf 8.130 Euro. Ab dem Jahr 2014 erfolgt eine weitere Erhöhung um 224 Euro auf 8.354 Euro.
Lebenspartnerschaft Eingetragene Lebenspartnerschaften wurden 2013 steuerlich der Ehe gleichgestellt und können das Ehegattensplitting und die Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen. Eingetragene Lebenspartner können wie Ehegatten eine gemeinsame Steuererklärung abgeben und die Zusammenveranlagung beantragen. Auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird dann der Splittingtarif angewendet.
Lohnsteuerfreibeträge Zukünftig kann ein Arbeitnehmer beantragen, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für 2 Kalenderjahre – statt bisher – für 1 Kalenderjahr gelten soll. Derzeit funktioniert die zweijährige Gültigkeitsdauer allerdings aus technischen Gründen noch nicht. Für 2014 müssen die Freibeträge damit auf jeden Fall wieder neu beantragt werden.
Reisekostenreform 2014 Zum 01.01.2014 tritt die gesetzliche Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts in Kraft. Wichtigste Änderung ist die inhaltliche Neuabgrenzung der „regelmäßigen Arbeitsstätte“. Diese wird begrifflich durch die Bezeichnung „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Eine reisekostenrechtliche Auswärtstätigkeit liegt künftig immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
Der Gesetzgeber definiert die erste Tätigkeitsstätte als ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Wie bisher kann der Arbeitnehmer pro Dienstverhältnis maximal eine erste Tätigkeitsstätte haben.
Verpflegungsmehraufwendungen sind auch zukünftig nur in Form von Pauschbeträgen berücksichtigungsfähig. Zukünftig betragen die Pauschalen bei einer Abwesenheitszeit am einzelnen Kalendertag von mehr als 8 Stunden 12 Euro. Bei mindestens 24 Stunden Abwesenheitszeit werden zukünftig 24 Euro in Ansatz gebracht. Die bisherige Verpflegungspauschale von 6 Euro ist entfallen. Neu ist auch, dass bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten, die eine Übernachtung beinhalten, sowohl für den An- als auch für den Abreisetag eine Verpflegungspauschale von 12 Euro als steuerfreier Spesenersatz bzw. als Werbungskosten angesetzt werden kann, ohne dass es einer zeitlichen Mindestabwesenheit an diesen Tagen bedarf.
Mahlzeiten für den Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit sind zukünftig mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Der Ansatz des Sachbezugswerts unterbleibt, wenn für den Arbeitnehmer Verpflegungspauschalen gezahlt werden können, also für Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als acht Stunden. Jedoch muss der Arbeitgeber zukünftig die an den Arbeitnehmer gezahlte Verpflegungspauschale kürzen, wenn er eine kostenfreie Mahlzeit erhält. Die Kürzung beträgt für ein Frühstück 4,80 Euro und für ein Mittag- und Abendessen 9,60 Euro.
Rentenversicherung Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt 2014 voraussichtlich um 0,5 % auf 18,4 % des Arbeitsentgelts.
SEPA Ab dem 01.02.2014 wird auch der bargeldlose elektronische Zahlungsverkehr in 32 europäischen Staaten vereinheitlicht. Überweisungen und Lastschriften in Euro laufen dann nach dem sog. SEPA-Verfahren. Die Einführung von SEPA führt zu Umstellungen bei Bankverbindungen der Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter bis zu neuen Prozessen, mit denen der Lastschriftverkehr abgewickelt wird.
Umzugskostenpauschale Die Pauschsätze für sonstige Umzugsauslagen wurden für den Zeitraum Januar bis Juli 2013 auf 1.374 Euro bei Verheirateten und auf 687 Euro bei Ledigen erhöht. Der Erhöhungsbetrag für die Pauschsätze für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten beträgt nun 303 Euro. Ab August 2013 betrugen die sonstigen Umzugsauslagen 1.390 Euro bei Verheirateten, 695
Euro bei Ledigen und 306 Euro für jede weitere Person.
Veranlagungsformen Das Veranlagungswahlrecht bei Ehegatten wurde für 2013 neu geordnet. Durch eine Reduzierung der Veranlagungsarten werden die Varianten von bisher sieben auf vier verringert.
Die getrennte Veranlagung entfällt und Ehegatten können sich mit der Einzelveranlagung für Ehegatten für die individuelle Besteuerung entscheiden. Dabei werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
Verlustrücktrag Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wurde ab 2013 von bisher 511.500 Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.023.000 Euro) auf 1 Mio. Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) angehoben.