11. November 2013

Steu­er­än­de­rungen 2013/2014

Der Gesetz­geber hat uns – wie jedes Jahr – viele Ände­rungen im Steu­er­recht beschert. Einige Rechts­än­de­rungen sind zum Jahres­be­ginn oder im Jahr 2013 in Kraft getreten, einige Rechts­än­de­rungen werden zum 01.01.2014 wirksam.

Tradi­tio­nell geben wir in der letzten Ausgabe von DAS QUARTAL einen Über­blick über die wich­tigsten Ände­rungen für das laufende Jahr und einen Ausblick auf die Ände­rungen, die erst zum kommenden Jahr in Kraft treten werden. Dadurch können schon zu einem frühen Zeit­punkt die Weichen gestellt werden.

Doppelte Haus­halts­füh­rung Über­nach­tungs­kosten im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung waren in der Höhe als Werbungs­kosten abzugs­fähig, als sie die Durch­schnitts­miete für eine nach Lage und Ausstat­tung durch­schnitt­liche 60-qm-Wohnung nicht über­schreiten. Die abzugs­fä­higen Kosten mussten im Einzel­fall auf eine für den auswär­tigen Beschäf­ti­gungsort fest­zu­stel­lende fiktive Vergleichs­miete beschränkt werden. Um dies zu vermeiden, wird ab 2014 eine feste Ober­grenze von 1.000 Euro monat­lich einge­führt, bis zu der die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen abge­zogen werden können.

Ehrenamt Ausbil­dungs­leiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleich­bare Tätig­keiten sowie künst­le­ri­sche Tätig­keiten oder die Pflege behin­derter, kranker oder alter Menschen können der Übungs­lei­ter­pau­schale unter­liegen. Pro Person und Jahr können ab 2013 2.400 Euro steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­frei hinzu­ver­dient werden. Ledig­lich der diesen Frei­be­trag über­stei­gende Teil neben­be­ruf­li­cher Einnahmen muss versteuert werden.

Die Ehren­amts­pau­schale kann für jede Art von Tätig­keit für gemein­nüt­zige Vereine, kirch­liche oder öffent­liche Einrich­tungen in Anspruch genommen werden. Zahlungen einer oder mehrerer Einrich­tungen für neben­be­ruf­liche Tätig­keiten sind ab 2013 bis zur Höhe von insge­samt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­frei, darüber hinaus­ge­hende Beträge sind zu versteuern.

Frei­wil­li­gen­dienste Für die den frei­wil­ligen Wehr­dienst Leis­tenden wird bei Dienst­be­ginn ab 2014 nur noch der „Wehr­sold nach § 2 Abs. 1 Wehr­sold­ge­setz“ steu­er­frei gestellt. Die weiteren Bezüge sind zukünftig steu­er­pflichtig.

Grund­frei­be­trag Der Grund­frei­be­trag steigt ab dem Veran­la­gungs­jahr 2013 von 8.004 Euro auf 8.130 Euro. Ab dem Jahr 2014 erfolgt eine weitere Erhö­hung um 224 Euro auf 8.354 Euro.

Lebens­part­ner­schaft Einge­tra­gene Lebens­part­ner­schaften wurden 2013 steu­er­lich der Ehe gleich­ge­stellt und können das Ehegat­ten­split­ting und die Zusam­men­ver­an­la­gung in Anspruch nehmen. Einge­tra­gene Lebens­partner können wie Ehegatten eine gemein­same Steu­er­erklä­rung abgeben und die Zusam­men­ver­an­la­gung bean­tragen. Auf das gemein­same zu versteu­ernde Einkommen wird dann der Split­ting­tarif ange­wendet.

Lohn­steu­er­frei­be­träge Zukünftig kann ein Arbeit­nehmer bean­tragen, dass ein im Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fahren zu berück­sich­ti­gender Frei­be­trag für 2 Kalen­der­jahre – statt bisher – für 1 Kalen­der­jahr gelten soll. Derzeit funk­tio­niert die zwei­jäh­rige Gültig­keits­dauer aller­dings aus tech­ni­schen Gründen noch nicht. Für 2014 müssen die Frei­be­träge damit auf jeden Fall wieder neu bean­tragt werden.

Reise­kos­ten­re­form 2014 Zum 01.01.2014 tritt die gesetz­liche Neure­ge­lung des steu­er­li­chen Reise­kos­ten­rechts in Kraft. Wich­tigste Ände­rung ist die inhalt­liche Neuab­gren­zung der „regel­mä­ßigen Arbeits­stätte“. Diese wird begriff­lich durch die Bezeich­nung „erste Tätig­keits­stätte“ ersetzt. Eine reise­kos­ten­recht­liche Auswärts­tä­tig­keit liegt künftig immer dann vor, wenn der Arbeit­nehmer vorüber­ge­hend außer­halb seiner Wohnung und der ersten Tätig­keits­stätte beruf­lich tätig wird.

Der Gesetz­geber defi­niert die erste Tätig­keits­stätte als orts­feste betrieb­liche Einrich­tung des Arbeit­ge­bers, eines verbun­denen Unter­neh­mens oder eines vom Arbeit­geber bestimmten Dritten, welcher der Arbeit­nehmer dauer­haft zuge­ordnet ist. Wie bisher kann der Arbeit­nehmer pro Dienst­ver­hältnis maximal eine erste Tätig­keits­stätte haben.

Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen sind auch zukünftig nur in Form von Pausch­be­trägen berück­sich­ti­gungs­fähig. Zukünftig betragen die Pauschalen bei einer Abwe­sen­heits­zeit am einzelnen Kalen­dertag von mehr als 8 Stunden 12 Euro. Bei mindes­tens 24 Stunden Abwe­sen­heits­zeit werden zukünftig 24 Euro in Ansatz gebracht. Die bishe­rige Verpfle­gungs­pau­schale von 6 Euro ist entfallen. Neu ist auch, dass bei mehr­tä­gigen Auswärts­tä­tig­keiten, die eine Über­nach­tung beinhalten, sowohl für den An- als auch für den Abrei­setag eine Verpfle­gungs­pau­schale von 12 Euro als steu­er­freier Spesen­er­satz bzw. als Werbungs­kosten ange­setzt werden kann, ohne dass es einer zeit­li­chen Mindest­ab­we­sen­heit an diesen Tagen bedarf.

Mahl­zeiten für den Arbeit­nehmer im Rahmen einer Auswärts­tä­tig­keit sind zukünftig mit dem Sach­be­zugs­wert anzu­setzen. Der Ansatz des Sach­be­zugs­werts unter­bleibt, wenn für den Arbeit­nehmer Verpfle­gungs­pau­schalen gezahlt werden können, also für Dienst­reisen mit einer Dauer von mehr als acht Stunden. Jedoch muss der Arbeit­geber zukünftig die an den Arbeit­nehmer gezahlte Verpfle­gungs­pau­schale kürzen, wenn er eine kosten­freie Mahl­zeit erhält. Die Kürzung beträgt für ein Früh­stück 4,80 Euro und für ein Mittag- und Abend­essen 9,60 Euro.

Renten­ver­si­che­rung Der Beitrags­satz in der allge­meinen Renten­ver­si­che­rung sinkt 2014 voraus­sicht­lich um 0,5 % auf 18,4 % des Arbeits­ent­gelts.

SEPA Ab dem 01.02.2014 wird auch der bargeld­lose elek­tro­ni­sche Zahlungs­ver­kehr in 32 euro­päi­schen Staaten verein­heit­licht. Über­wei­sungen und Last­schriften in Euro laufen dann nach dem sog. SEPA-Verfahren. Die Einfüh­rung von SEPA führt zu Umstel­lungen bei Bank­ver­bin­dungen der Kunden, Geschäfts­partner und Mitar­beiter bis zu neuen Prozessen, mit denen der Last­schrift­ver­kehr abge­wi­ckelt wird.

Umzugs­kos­ten­pau­schale Die Pausch­sätze für sons­tige Umzugs­aus­lagen wurden für den Zeit­raum Januar bis Juli 2013 auf 1.374 Euro bei Verhei­ra­teten und auf 687 Euro bei Ledigen erhöht. Der Erhö­hungs­be­trag für die Pausch­sätze für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten beträgt nun 303 Euro. Ab August 2013 betrugen die sons­tigen Umzugs­aus­lagen 1.390 Euro bei Verhei­ra­teten, 695
Euro bei Ledigen und 306 Euro für jede weitere Person.

Veran­la­gungs­formen Das Veran­la­gungs­wahl­recht bei Ehegatten wurde für 2013 neu geordnet. Durch eine Redu­zie­rung der Veran­la­gungs­arten werden die Vari­anten von bisher sieben auf vier verrin­gert.
Die getrennte Veran­la­gung entfällt und Ehegatten können sich mit der Einzel­ver­an­la­gung für Ehegatten für die indi­vi­du­elle Besteue­rung entscheiden. Dabei werden Sonder­aus­gaben, außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen und die Steu­er­ermä­ßi­gung für haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen dem Ehegatten zuge­rechnet, der die Aufwen­dungen wirt­schaft­lich getragen hat.

Verlust­rück­trag Der Höchst­be­trag beim Verlust­rück­trag wurde ab 2013 von bisher 511.500 Euro (bei zusammen veran­lagten Ehegatten 1.023.000 Euro) auf 1 Mio. Euro (bei zusammen veran­lagten Ehegatten 2 Mio. Euro) ange­hoben.