Steuerhinterziehung und Selbstanzeige
In den letzten Wochen und Monaten waren in der Presse nicht nur aufgrund des Ankaufs von Steuer-CDs die Themen Steuerhinterziehung und Selbstanzeige stark vertreten.
Es ist jedoch tatsächlich ein gesellschaftliches Problem: Das Volumen der jährlichen Steuerhinterziehung in Deutschland wird auf ca. 30 Milliarden Euro geschätzt. Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick, was Steuerhinterziehung bedeutet und welche Wirkung eine Selbstanzeige entfaltet.
Strafbarkeit im Steuerrecht. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass durch ein Handeln oder Unterlassen die Steuer nicht oder nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden kann. Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung kommt insbesondere bei bewusst unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber den Finanzbehörden in Betracht.
Die Nutzung von Schlupflöchern ist dabei meist legal. Es gilt die – zumindest merkwürdig wirkende – Faustformel, dass Maßnahmen zur Reduzierung der Steuerlast häufig illegal sind, Maßnahmen zur Steuervermeidung, z. B. Steueroasen, häufig jedoch legal sind.
Illegale Maßnahmen zur Reduzierung der Steuerlast liegen beispielsweise vor, wenn Einnahmen verschwiegen oder Ausgaben erhöht werden. Schon eine kleinere „Schummelei“, wie eine weitere Entfernung von der Wohnung zur Arbeit in der Steuererklärung anzugeben, einen privat genutzten Computer als beruflich genutzt zu erklären oder ein Abendessen mit der Familie oder Freunden als Geschäftsessen abzusetzen, kann eine Steuerhinterziehung darstellen.
Beliebte, aber auch bekannte und daher gefährliche „Tricks“ sind bei getrennt lebenden Ehegatten die Geltendmachung von Versöhnungsversuchen, um die Vorteile der Zusammenveranlagung weiter zu erhalten, oder den Kaufpreis einer Immobilie im Kaufvertrag niedriger anzugeben, um Grunderwerbsteuer zu sparen.
Eintrag in das Bundeszentralregister. Eine häufige Frage ist in der Praxis, ob ein Steuerhinterzieher als vorbestraft gilt. Dies hängt davon ab, ob ein Eintrag in das Bundeszentralregister erfolgt.
Strafrechtliche Verurteilungen werden in das Bundeszentralregister eingetragen. In das Register werden insbesondere strafrechtliche Verurteilungen, aber auch Sperren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach Entzug des Führerscheins eingetragen. Über im Register eingetragene Verurteilungen darf nur in Form von Führungszeugnissen Auskunft erteilt werden. Im Führungszeugnis werden erstmalige Geldstrafen von maximal neunzig Tagessätzen oder erstmalige Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten nicht eingetragen.
Findet sich im Führungszeugnis ein Eintrag, gilt man umgangssprachlich als vorbestraft. Steht im Führungszeugnis kein Eintrag, dann darf dies auch gegenüber allen Personen oder Behörden angegeben werden. Dies gilt also bei einer erstmaligen Geldstrafe von maximal neunzig Tagessätzen oder erstmaligen Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten. Unabhängig von dem allgemeinen Strafgebrauch wird im Bundeszentralregister jede Strafe eingetragen, ohne Beachtung der Dauer oder Höhe der Strafe.
Verjährung von Steuerstraftaten. Die Verjährungsfristen richten sich in der Regel nach der Höhe der Straf- bzw. Bußgeldandrohung. Bei einer Strafandrohung im Höchstmaß „von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren“ wie bei der Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. In besonders schweren Fällen beträgt die Frist zehn Jahre. Hiervon abzugrenzen ist die Frage, wie lange das Finanzamt noch Steuerzahlungen fordern kann. Die sogenannte Festsetzungsverjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung zehn Jahre.
Strafandrohung. Die Strafe für eine Steuerhinterziehung ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Strafzumessung hängt im Ergebnis von den Umständen des Einzelfalls ab. Grob lässt sich sagen, dass bei einem Hinterziehungsbetrag bis 50.000 Euro eine Geldstrafe droht. Ab dieser Größenordnung kann ein besonders schwerer Fall vorliegen. Ein schwerer Fall liegt z. B. auch vor, wenn die Steuerhinterziehung als Mitglied einer
Bande erfolgt.
Bei hinterzogenen Steuern unter 10.000 Euro werden häufig noch unter 90 Tages-sätze verhängt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich aus den Einkommensverhältnissen des Steuerhinterziehers. Bei einem Hinterziehungsbetrag zwischen 50.000 und 100.000 Euro kann eine Freiheitsstrafe (auf Bewährung) verhängt werden. Ab 100.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe, die gegebenenfalls noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wahrscheinlich. Bei über 1.000.000 Euro hinterzogenen Steuern ist mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen.
Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden. Die Strafverfolgungsbehörden werden immer dann tätig, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese beruhen häufig auf Mitteilungen ehemaliger Arbeitnehmer oder Nachbarn. Das Finanzamt hat aber auch andere Wege: Bei der Prüfung von Reisebüros werden z. B. gerne Kontrollmitteilungen zu Kunden, die eine Luxusreise gebucht haben, geschrieben.
Selbstanzeige. Selbstanzeigen können eine strafbefreiende Wirkung haben. Trotz Steuerhinterziehung erfolgt dann keine Bestrafung. Dies ist dann der Fall, wenn vollständige Angaben gemacht werden, die Selbstanzeige rechtzeitig und die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern rechtzeitig erfolgen. Eine überhastete Selbstanzeige kann mehr schaden als nutzen und es können viele Fehler begangen werden.
Bei Steuerhinterziehungen über mehr als 50.000 Euro ist eine Sonderregelung für Selbstanzeigen vorgesehen. Danach muss von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern entrichtet und zugunsten der Staatskasse einen Geldbetrag in Höhe von 5 % des Hinterziehungsbetrages zahlt. Diese Vorschrift ist für die Behörden zwingend. Das Verfahren muss bei Vorliegen der Voraussetzungen eingestellt werden.