Scheinrechnungen vom Handelsregister, Bundesanzeiger, Deutschen Patent- und Markenamt
Diverse Sachverhalte wie z. B. Änderungen im Handelsregister, Jahresabschlüsse oder zum Schutz von Marken sind zu veröffentlichen. Dies nutzen Kriminelle aus, indem sie unmittelbar nach der Veröffentlichung Formulare versenden, die einen amtlichen Eindruck vermitteln. Die eingesetzten Formulare sind in aller Regel so gestaltet, dass sie auf den ersten Blick kaum von amtlichen Rechnungen – z. B. solchen des Amtsgerichts für die Eintragung in das Handelsregister – zu unterscheiden sind. Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick, wie Sie sich schützen können und was Sie unternehmen können, wenn Sie auf eine solche Falle reingefallen sind.
Eintragungen im Handelsregister. Es häufen sich die Fälle, in denen Unternehmensgründer kurz nach der Gewerbeanmeldung bzw. einer Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister zahlreiche Schreiben erhalten, die äußerlich wie Rechnungen für die Registereintragung bzw. Gewerbeanmeldung gestaltet sind. Tatsächlich aber werden Angebote zum Eintrag in meist weniger seriöse Gewerberegister unterbreitet. Der Nutzen tendiert dabei gegen null. Solche Scheinrechnungen werden mittlerweile auch nach sonstigen Änderungen im Handelsregister versendet.
Warnungen des Bundesanzeiger Verlages und des Deutschen Patent- und Markenamtes. Auch der Bundesanzeiger Verlag, dort werden z. B. Jahresabschlüsse veröffentlicht, warnt vor Angeboten und Bescheiden über Registereintragungen für Unternehmen im Unternehmensregister sowie im Zusammenhang mit Veröffentlichungen im Bundesanzeiger. Immer wieder würden Unternehmen und Institutionen „Angebote“ oder „Bescheide“ auf Grundlage von zuvor im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachungen über ihr Unternehmen bzw. ihre Institution erhalten. Angeboten werde unter anderem die „Eintragung“ der Daten in ein Register und der „Abruf“ von „eingetragenen“ Daten. Für die Aufnahme in ein solches Register und für das Recht zum Abruf der Daten werde die Zahlung eines Betrages bzw. eine „Eintragungsgebühr“ gefordert. Der Bundesanzeiger Verlag hat auf seiner Homepage eine Liste mit den unlauteren Anbietern erstellt. Auch das Deutsche Patent- und Markenamt warnt im Zusammenhang mit Schutzrechtsanmeldungen und -verlängerungen vor – teilweise irreführenden – Angeboten, Zahlungsaufforderungen und Rechnungen, die nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt stammen.
Unternehmen böten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nicht amtliche Register oder eine Verlängerung des Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Angebote, Zahlungsaufforderungen bzw. Rechnungen und Überweisungsträger dieser Unternehmen würden teilweise den Anschein amtlicher Formulare erwecken. Solche Schreiben entfalten für sich allein jedoch keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet.
Abschluss eines Vertrages. Aufgrund der äußerlichen Gestaltung oder schlicht aus Unerfahrenheit werden tatsächlich die Rechnungen ausgeglichen. Durch die Zahlung wird zunächst ein Vertrag abgeschlossen. Das oben geschilderte Verhalten dürfte jedoch grundsätzlich als wettbewerbswidrig und betrügerisch zu werten sein. Wurde dennoch Geld gezahlt, hat der Zahlende in aller Regel die Möglichkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Vertrag gilt dann als von Anfang an unwirksam.
Rückforderung bei erfolgter Zahlung. Als Folge der Anfechtung entsteht ein Anspruch auf Erstattung des irrtümlich gezahlten Geldbetrags, da die Zahlung dann ohne Rechtsgrund erfolgte und der Empfänger somit „ungerechtfertigt bereichert“ ist. In der Praxis gestaltet sich die Geltendmachung dieses Anspruchs als äußerst schwierig. Zum einen bestehen Risiken, dass das Gericht keinen Anfechtungsgrund erkennt. Für Gewerbetreibende würde nach Auffassung einiger Gerichte eine große Sorgfalt zur Prüfung der Eingangspost bestehen. Zum anderen sind die Absender dieser Schreiben kaum greifbar. Es handelt sich um Briefkastenfirmen oder um Firmen mit Sitz im Ausland. Häufig werden Schreiben an die Absender auch als unzustellbar zurückgesendet. Es ist daher dringend zu empfehlen, sämtliche eingehenden Rechnungen ausführlich zu prüfen.