Einfuhrumsatzsteuer
Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine Steuer, die vom Zoll bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben wird. Die Einfuhrumsatzsteuer ist mit der Umsatzsteuer, die beim Verbrauch oder Verkauf von Waren und bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anfällt, vergleichbar. Die Einfuhrumsatzsteuer ist im Ergebnis eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer.
Die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware wird im Gegenzug mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese Einfuhrbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren ohne Umsatzsteuer an den Endverbraucher gelangen. Dadurch, dass sie bei der Einfuhr entsteht, wird sie im Gegensatz zur Umsatzsteuer von der Zollverwaltung erhoben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt.
Geltungsbereich. Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland in das Inland. Das „Inland“ umfasst dabei das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen und der Insel Helgoland. Einfuhren aus Büsingen bzw. Helgoland in das Inland unterliegen somit der deutschen Einfuhrumsatzsteuer, Lieferungen in diese Gebiete werden als steuerfreie Ausfuhrlieferung behandelt.
Für die Abgrenzung, ob eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige Einfuhr aus einem Drittland oder ein umsatzsteuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, bedarf es der genauen Festlegung des Gemeinschaftsgebiets. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist in Deutschland die Zollverwaltung, also das Hauptzollamt, für den innergemeinschaftlichen Erwerb dagegen die Landesfinanzbehörden, also das Finanzamt, zuständig. Der Begriff des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist grundsätzlich identisch mit dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich der Zollwert, und zwar einschließlich eventueller Einfuhrabgaben, Zöllen und anderer Verbrauchsteuern; die Bemessungsgrundlage ist jedoch – wie auch sonst im Umsatzsteuerrecht üblich – aber eine Nettobemessungsgrundlage, d. h. die zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer bildet keinen Teil der Bemessungsgrundlage. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage finden also maßgeblich die jeweiligen Vorschriften über den Zollwert aus dem Zollkodex Anwendung.
Steuerbefreiungen. Für die steuerpflichtige Wareneinfuhr gelten die gleichen Steuersätze wie für Umsätze im Inland. Für bestimmte Waren kommt jedoch eine Steuerbefreiung in Betracht. Von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind hiernach alle Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland keiner Umsatzsteuer unterliegt. Diese Waren sollen bei ihrer Einfuhr nicht höher belastet werden als gleichartige Inlandswaren. Umfasst sind z. B. Aktien oder Briefmarken.
Darüber hinaus werden zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Rechtsverordnungen weitere Steuerbefreiungen festgelegt. Diese gelten z. B. für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Aus Vereinfachungsgründen wird zusätzlich von der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer in
Bagatellfällen abgesehen.
Vorsteuerabzug. Fällt bei einem Unternehmer Einfuhrumsatzsteuer an, die er für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet, kann er die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Hierdurch wird eine systemwidrige Mehrfachbelastung mit Umsatzsteuer vermieden. Zum Vorsteuerabzug sind nur Unternehmen berechtigt. Abziehbar als Vorsteuer ist auch die Einfuhrumsatzsteuer, die der Unternehmer bei der Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zollamt entrichtet hat.
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer hat der Unternehmer grundsätzlich durch einen zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlich bescheinigten Ersatzbeleg nachzuweisen. Bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren ATLAS abwickelt werden, kann dieser Nachweis bei Bedarf durch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Bescheids über die Einfuhrabgaben in Verbindung mit einem Beleg über die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer entweder an die Zollbehörde oder einen Beauftragten (z.B. Spediteur) geführt werden.
Steuersatz. Der Regelsteuersatz bei der Einfuhr beträgt 19% der Bemessungsgrundlage und ermäßigt sich auf 7% bei bestimmten Waren, wie z. B. Lebensmittel oder
Bücher.
Steuerschuldner. Schuldner der EUSt ist der Anmelder, der die Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt oder für dessen Namen die Anmeldung abgegeben wird.