2. Januar 2013

Neue amtliche Muster für Zuwen­dungs­be­stä­ti­gungen ab 01.01.2013

Wer gemein­nüt­zige Orga­ni­sa­tionen unter­stützt, wird dadurch bei seiner persön­li­chen Einkom­men­steuer entlastet. Voraus­set­zung ist jedoch, dass der Zuwen­dungs­emp­fänger die Spende durch eine nach amtli­chem Vordruck ausge­stellte Zuwen­dungs­be­schei­ni­gung bestä­tigt. Die verbind­li­chen Muster für Spen­den­be­stä­ti­gungen wurden nun grund­le­gend über­ar­beitet.

Während einer Über­gangs­zeit bis zum 31.12.2012 können noch die bishe­rigen Muster verwendet werden. Zum 01.01.2013 müssen die Spen­den­aus­steller aber unbe­dingt auf die neuen Formu­lare umsteigen.

Die verbind­li­chen Muster dienen dazu, die für den Spen­den­abzug benö­tigten Infor­ma­tionen bundes­ein­heit­lich zu regeln sowie den büro­kra­ti­schen Aufwand für die Vereine möglichst gering zu halten.

Das Bundes­mi­nis­te­rium der Finanzen hat nun gemeinsam mit den Finanz­ver­wal­tungen der Länder die verbind­li­chen Muster für Spen­den­be­stä­ti­gungen grund­le­gend über­ar­beitet. Insbe­son­dere wurden dabei auch für Sammel­be­stä­ti­gungen eigene Formu­lare erar­beitet. Diese stehen im Formular-Manage­ment-System der Bundes­fi­nanz­ver­wal­tung zur Verfü­gung. Dort können die Beschei­ni­gungen direkt online erstellt werden. (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do)

Als zusätz­li­chen Service hat das Baye­ri­sche Landesamt für Steuern die Formu­lare auf seiner Inter­net­seite (www.lfst.bayern.de) auch im word-Format bereit­ge­stellt. Damit können sie speziell auf den einzelnen Zuwen­dungs­emp­fänger zuge­schnitten werden. Verän­de­rungen dürfen aber nur in bestimmtem Maße vorge­nommen werden.

Den Umfang der zuläs­sigen Anpas­sungen sowie Hinweise zum Ausfüllen der Beschei­ni­gung regelt das zuge­hö­rige Anwen­dungs­schreiben vom 30.08.12, das während einer Über­gangs­zeit auf der Inter­net­seite des Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­riums abrufbar ist.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des Baye­ri­schen Landes­amts für Steuern vom 05.12.2012; www.finanzamt.bayern.de