2. Januar 2013

Allge­mein­ver­bind­liche Tarif­ver­träge

Tarif­ver­träge regeln die Details der Arbeits- und Einkom­mens­be­din­gungen. Dazu gehören Löhne, Gehälter, Ausbil­dungs­ver­gü­tungen, Arbeits­zeit, Urlaub und Urlaubs­geld, Weih­nachts­geld, Zulagen und Zuschläge z. B. für Mehr­ar­beit, Nacht- und Schicht­ar­beit, Weiter­bil­dungs­an­sprüche, Kündi­gungs­schutz und Kündi­gungs­fristen und vieles andere. Nach­fol­gender Artikel gibt einen Über­blick über die verschie­denen Arten von Tarif­ver­trägen. Beson­deres Augen­merk liegt hierbei auf den allge­mein­ver­bind­li­chen Tarif­ver­trägen.

Flächen­ta­rif­ver­träge, Haus- und Firmen­ta­rif­ver­träge und allge­mein­ver­bind­liche Tarif­ver­träge. Tarif­ver­träge werden für einzelne Bran­chen abge­schlossen, regional oder bundes­weit („Flächen­ta­rif­ver­träge“), oder aber für ein einzelnes Unter­nehmen („Haus- bzw. Firmen­ta­rif­ver­trag“). Wenn ein Arbeit­geber nicht tarif­ge­bunden ist, kann er mit seinen Beschäf­tigten die Arbeits- und Einkom­mens­be­din­gungen frei aushan­deln. Er ist nur an die gesetz­li­chen Mindest­vor­schriften gebunden (z. B. Arbeits­zeit­ge­setz, Bundes­ur­laubs­ge­setz, Kündi­gungs­schutz). Ansprüche aus Tarif­ver­trägen bei nicht tarif­ge­bun­denen Arbeit­ge­bern gibt es unter Umständen auf der Grund­lage von allge­mein­ver­bind­li­chen Tarif­ver­trägen.

Allge­mein­ver­bind­lich­keit eines Tarif­ver­trags.Das Bundes­mi­nis­te­rium für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tarif­ver­trags­ge­setz einen Tarif­ver­trag im Einver­nehmen mit einem aus je drei Vertre­tern der Spit­zen­or­ga­ni­sa­tionen der Arbeit­geber und der Arbeit­nehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarif­ver­trags­partei unter bestimmten Voraus­set­zungen für allge­mein­ver­bind­lich erklären.

Von den rund 67.000 als gültig in das Tarif­re­gister einge­tra­genen Tarif­ver­trägen sind zurzeit 495 allge­mein­ver­bind­lich (239 Ursprungs- und 256 Ände­rungs- bzw. Ergän­zungs­ta­rif­ver­träge), darunter 171, die (auch) in den neuen Bundes­län­dern gelten. Der Bestand an allge­mein­ver­bind­li­chen Tarif­ver­trägen unter­liegt durch neue Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rungen bzw. durch das Außer­kraft­treten allge­mein­ver­bind­li­cher Tarif­ver­träge stän­digen Verän­de­rungen.

Die Allge­mein­ver­bind­lich­keit wird zum Teil mit Rück­wir­kung ausge­spro­chen. Die Been­di­gung der Allge­mein­ver­bind­lich­keit wird manchmal erst nach­träg­lich bekannt. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Tarif­ver­trag in diesem Verzeichnis noch nicht aufge­führt ist, obwohl später die Allge­mein­ver­bind­lich­keit zu einem früheren Zeit­punkt ausge­spro­chen wird. Ebenso kann der Fall eintreten, dass ein Tarif­ver­trag noch als gültig und allge­mein­ver­bind­lich aufge­führt ist, obwohl die Allge­mein­ver­bind­lich­keit bereits zu einem früheren Zeit­punkt beendet war. Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rungen ergehen zum Teil mit Einschrän­kungen oder Ausnahmen vom Geltungs­be­reich bzw. vom Tarif­ver­trags­in­halt.

Auskunft beim BMAS.Das Bundes­mi­nis­te­rium für Arbeit erstellt ein Verzeichnis der für allge­mein­ver­bind­lich erklärten Tarif­ver­träge. Eine Auskunft kann unter Bezeich­nung des in Betracht kommenden Tarif­ver­trags und Zeit­raums beim Bundes­mi­nis­te­rium für Arbeit und Soziales Referat III a8, 53107 Bonn einge­holt werden.

Bezug allge­mein­ver­bind­li­cher Tarif­ver­träge, Aushang­pflicht. Arbeit­geber und Arbeit­nehmer, für die ein Tarif­ver­trag aufgrund einer Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rung verbind­lich ist, können von einer der Tarif­ver­trags­par­teien eine Abschrift des Tarif­ver­trags gegen Erstat­tung der Selbst­kosten verlangen. Nach § 8 Tarif­ver­trags­ge­setz sind die tarif­ge­bun­denen Arbeit­geber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßge­benden Tarif­ver­träge an geeig­neter Stelle im Betrieb auszu­legen. Diese Verpflich­tung haben auch Arbeit­geber, für die der Tarif­ver­trag infolge der Allge­mein­ver­bind­li­ch­er­klä­rung verbind­lich ist.