Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Tarifverträge regeln die Details der Arbeits- und Einkommensbedingungen. Dazu gehören Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen, Arbeitszeit, Urlaub und Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zulagen und Zuschläge z. B. für Mehrarbeit, Nacht- und Schichtarbeit, Weiterbildungsansprüche, Kündigungsschutz und Kündigungsfristen und vieles andere. Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick über die verschiedenen Arten von Tarifverträgen. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
Flächentarifverträge, Haus- und Firmentarifverträge und allgemeinverbindliche Tarifverträge. Tarifverträge werden für einzelne Branchen abgeschlossen, regional oder bundesweit („Flächentarifverträge“), oder aber für ein einzelnes Unternehmen („Haus- bzw. Firmentarifvertrag“). Wenn ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, kann er mit seinen Beschäftigten die Arbeits- und Einkommensbedingungen frei aushandeln. Er ist nur an die gesetzlichen Mindestvorschriften gebunden (z. B. Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Kündigungsschutz). Ansprüche aus Tarifverträgen bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern gibt es unter Umständen auf der Grundlage von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags.Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären.
Von den rund 67.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zurzeit 495 allgemeinverbindlich (239 Ursprungs- und 256 Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge), darunter 171, die (auch) in den neuen Bundesländern gelten. Der Bestand an allgemeinverbindlichen Tarifverträgen unterliegt durch neue Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. durch das Außerkrafttreten allgemeinverbindlicher Tarifverträge ständigen Veränderungen.
Die Allgemeinverbindlichkeit wird zum Teil mit Rückwirkung ausgesprochen. Die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit wird manchmal erst nachträglich bekannt. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Tarifvertrag in diesem Verzeichnis noch nicht aufgeführt ist, obwohl später die Allgemeinverbindlichkeit zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen wird. Ebenso kann der Fall eintreten, dass ein Tarifvertrag noch als gültig und allgemeinverbindlich aufgeführt ist, obwohl die Allgemeinverbindlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet war. Allgemeinverbindlicherklärungen ergehen zum Teil mit Einschränkungen oder Ausnahmen vom Geltungsbereich bzw. vom Tarifvertragsinhalt.
Auskunft beim BMAS.Das Bundesministerium für Arbeit erstellt ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge. Eine Auskunft kann unter Bezeichnung des in Betracht kommenden Tarifvertrags und Zeitraums beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat III a8, 53107 Bonn eingeholt werden.
Bezug allgemeinverbindlicher Tarifverträge, Aushangpflicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen. Nach § 8 Tarifvertragsgesetz sind die tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Diese Verpflichtung haben auch Arbeitgeber, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist.