4. Januar 2013

Neue Anwei­sungen für das Straf- und Bußgeld­ver­fahren

Die Anwei­sungen für das Straf- und Bußgeld­ver­fahren (Steuer) – AStBV (St) 2012 – sollen der einheit­li­chen Hand­ha­bung des Gesetzes dienen und die reibungs­lose Zusam­men­ar­beit der zur Verfol­gung von Steu­er­straf­taten und Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keiten beru­fenen Stellen der Finanz­be­hörden unter­ein­ander, mit anderen Stellen der Finanz­be­hörden sowie mit den Gerichten und Staats­an­walt­schaften gewähr­leisten.

Die Anwei­sungen enthalten zur Erleich­te­rung der Amts­ge­schäfte eine Zusam­men­fas­sung von hierfür maßgeb­li­chen Grund­sätzen sowie Hinweise für deren prak­ti­sche Anwen­dung. Die Anwei­sungen sind in allen Straf- und Bußgeld­ver­fahren anzu­wenden, in denen die Finanz­be­hörde ermit­telt oder zur Mitwir­kung berufen ist. Sie sind von allen Bediens­teten der Steu­er­fahn­dung (Steufa) und der Bußgeld- und Straf­sa­chen­stellen (BuStra) zu beachten, ferner von Bediens­teten anderer Stellen der Finanz­be­hörden, soweit es sich um die Zusam­men­ar­beit mit jenen Stellen handelt oder wenn sie Maßnahmen im Straf- oder Bußgeld­ver­fahren treffen. Eine kürz­lich in Kraft getre­tene Ände­rung dieser Anwei­sungen hat in der Praxis für Aufsehen gesorgt, weshalb hier darauf einge­gangen werden soll.

Ände­rung der Anwei­sungen zur Selbst­an­zeige. In der bishe­rigen Fassung war ausdrück­lich vorge­sehen: „Selbst­an­zeigen (§ 371, § 378 Abs. 3 AO), die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, sind der BuStra zuzu­leiten. Das Gleiche gilt für andere Erklä­rungen, wenn Anhalts­punkte vorliegen, dass zuvor durch unrich­tige, unvoll­stän­dige oder unter­las­sene Angaben gegen­über der Finanz­be­hörde vorsätz­lich oder leicht­fertig Steuern verkürzt wurden. Keine Vorla­ge­pflicht besteht für Erklä­rungen, die zwei­fels­frei auf nach­träg­li­chen Erkennt­nissen des Steu­er­pflich­tigen beruhen (vgl. § 153 AO). Von der Vorlage verspä­teter Steu­er­an­mel­dungen kann eben­falls abge­sehen werden.“ In der Neufas­sung wurde auf den letzten Satz, dass von der Vorlage verspä­teter Steu­er­an­mel­dungen abge­sehen werden kann, verzichtet.

Bedeu­tung in der Praxis.Nach den recht­li­chen Bestim­mungen hat der Arbeit­geber spätes­tens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohn­steuer-Anmel­dungs­zeit­raums dem Betriebs­stät­ten­fi­nanzamt eine Steu­er­erklä­rung einzu­rei­chen, in der er die Summen der im Lohn­steuer-Anmel­dungs­zeit­raum einzu­be­hal­tenden und zu über­neh­menden Lohn­steuer angibt (Lohn­steuer-Anmel­dung). Ähnli­ches gilt für Umsatz­steuer-Voranmel­dungen: Der Unter­nehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmel­dungs­zeit­raums eine Voranmel­dung nach amtlich vorge­schrie­benem Daten­satz durch Daten­fern­über­tra­gung nach Maßgabe der Steu­er­daten-Über­mitt­lungs­ver­ord­nung zu über­mit­teln, in der er die Steuer für den Voranmel­dungs­zeit­raum selbst zu berechnen hat.

Wird die Steu­er­an­mel­dung nicht frist­ge­recht beim zustän­digen Finanzamt einge­reicht, so droht nicht nur die Fest­set­zung eines Verspä­tungs­zu­schlags, sondern auch ein steu­er­straf­recht­li­ches Ermitt­lungs­ver­fahren. Auf Grund­lage der bishe­rigen Anwei­sungen haben die Steu­er­ver­an­la­gungs­stellen von der Unter­rich­tung der BuStra in aller Regel abge­sehen. Aufgrund der Neufas­sung werden verspä­tete Steu­er­an­mel­dungen nun auto­ma­tisch an die BuStra weiter­ge­leitet.

Folgen in der Praxis.In der Lite­ratur wurde zunächst eine erheb­liche Eska­la­tion des Steu­er­ver­fah­rens befürchtet. Eine solche ist aber wohl nicht zu befürchten. Die Finanz­ver­wal­tung prüft auch weiterhin mit Augenmaß.

Grund für die Neufas­sung war, dass mit der Ände­rung von § 371 AO durch das Schwarz­geld­be­kämp­fungs­ge­setz vom 28. April 2011 die Voraus­set­zungen für die straf­be­frei­ende Selbst­an­zeige u. a. dahin­ge­hend verschärft wurden, dass ab einem verkürzten Steu­er­be­trag von 50.000 Euro die straf­be­frei­ende Wirkung nicht mehr eintritt bzw. Teil-Selbst­an­zeigen nicht mehr möglich sind. Sinn und Zweck der Ände­rung war daher nicht einer Verschär­fung des Verfah­rens, sondern viel­mehr der formellen Rechts­lage geschuldet.

Dennoch sollten auch aus anderen Gründen wie z. B. Vermei­dung von Verspä­tungs­zu­schlägen bzw. Schaf­fung von konti­nu­ier­li­chen Abläufen im Rech­nungs­wesen die Abga­be­fristen einge­halten werden.