Neue Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren
Die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St) 2012 – sollen der einheitlichen Handhabung des Gesetzes dienen und die reibungslose Zusammenarbeit der zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten berufenen Stellen der Finanzbehörden untereinander, mit anderen Stellen der Finanzbehörden sowie mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften gewährleisten.
Die Anweisungen enthalten zur Erleichterung der Amtsgeschäfte eine Zusammenfassung von hierfür maßgeblichen Grundsätzen sowie Hinweise für deren praktische Anwendung. Die Anweisungen sind in allen Straf- und Bußgeldverfahren anzuwenden, in denen die Finanzbehörde ermittelt oder zur Mitwirkung berufen ist. Sie sind von allen Bediensteten der Steuerfahndung (Steufa) und der Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) zu beachten, ferner von Bediensteten anderer Stellen der Finanzbehörden, soweit es sich um die Zusammenarbeit mit jenen Stellen handelt oder wenn sie Maßnahmen im Straf- oder Bußgeldverfahren treffen. Eine kürzlich in Kraft getretene Änderung dieser Anweisungen hat in der Praxis für Aufsehen gesorgt, weshalb hier darauf eingegangen werden soll.
Änderung der Anweisungen zur Selbstanzeige. In der bisherigen Fassung war ausdrücklich vorgesehen: „Selbstanzeigen (§ 371, § 378 Abs. 3 AO), die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, sind der BuStra zuzuleiten. Das Gleiche gilt für andere Erklärungen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass zuvor durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber der Finanzbehörde vorsätzlich oder leichtfertig Steuern verkürzt wurden. Keine Vorlagepflicht besteht für Erklärungen, die zweifelsfrei auf nachträglichen Erkenntnissen des Steuerpflichtigen beruhen (vgl. § 153 AO). Von der Vorlage verspäteter Steueranmeldungen kann ebenfalls abgesehen werden.“ In der Neufassung wurde auf den letzten Satz, dass von der Vorlage verspäteter Steueranmeldungen abgesehen werden kann, verzichtet.
Bedeutung in der Praxis.Nach den rechtlichen Bestimmungen hat der Arbeitgeber spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums dem Betriebsstättenfinanzamt eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung). Ähnliches gilt für Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat.
Wird die Steueranmeldung nicht fristgerecht beim zuständigen Finanzamt eingereicht, so droht nicht nur die Festsetzung eines Verspätungszuschlags, sondern auch ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren. Auf Grundlage der bisherigen Anweisungen haben die Steuerveranlagungsstellen von der Unterrichtung der BuStra in aller Regel abgesehen. Aufgrund der Neufassung werden verspätete Steueranmeldungen nun automatisch an die BuStra weitergeleitet.
Folgen in der Praxis.In der Literatur wurde zunächst eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens befürchtet. Eine solche ist aber wohl nicht zu befürchten. Die Finanzverwaltung prüft auch weiterhin mit Augenmaß.
Grund für die Neufassung war, dass mit der Änderung von § 371 AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28. April 2011 die Voraussetzungen für die strafbefreiende Selbstanzeige u. a. dahingehend verschärft wurden, dass ab einem verkürzten Steuerbetrag von 50.000 Euro die strafbefreiende Wirkung nicht mehr eintritt bzw. Teil-Selbstanzeigen nicht mehr möglich sind. Sinn und Zweck der Änderung war daher nicht einer Verschärfung des Verfahrens, sondern vielmehr der formellen Rechtslage geschuldet.
Dennoch sollten auch aus anderen Gründen wie z. B. Vermeidung von Verspätungszuschlägen bzw. Schaffung von kontinuierlichen Abläufen im Rechnungswesen die Abgabefristen eingehalten werden.