Grundlegende Änderung der Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Mit dem 1. Januar 2012 ist die neue Umsatzsteuerdurchführungsverordnung in Kraft getreten, die insbesondere für innergemeinschaftliche Lieferungen neue Nachweispflichten vorsieht. Anstelle der bislang bekannten Belegnachweise wird nun nur noch eine sog. Gelangensbestätigung akzeptiert. Künftig soll der Belegnachweis damit ausschließlich durch eine Abnehmerbestätigung geführt werden.
Grundsätze.Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei. Unternehmer, die diese Steuerbefreiung für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen die Voraussetzungen nachweisen. In der Praxis hat der hierfür erforderliche Buch- und Belegnachweis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt.
Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung.Für Beförderungs- und Versendungsfälle sollen nun identische Belegnachweise geschaffen werden. Es soll für den Belegnachweis ohne Bedeutung sein, wie die Ware transportiert wird, und zukünftig aus zwei Dokumenten bestehen:
- dem Doppel der Rechnung und
- einer sog. Gelangensbestätigung, d. h. einer Bestätigung des Abnehmers, dass der gelieferte Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist.
Inhalt der Gelangensbestätigung.Der Abnehmer muss nun bestätigen, dass die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Die Bestätigung hat folgenden Inhalt:
- Name und die Anschrift des Abnehmers,
- Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes,
- im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
- Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
- Unterschrift des Abnehmers.
Muster einer Gelangensbestätigung. Ein offizielles Muster für eine Gelangensbestätigung existiert bislang nicht. Das Bundesfinanzministerium hat aber angekündigt, ein dreisprachiges Muster (deutsch, englisch, französisch) zu veröffentlichen.
Verlängerung der Übergangsfrist. Mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012 ist die ursprünglich bis zum 31. März 2012 geltende Übergangsfrist verlängert worden, in der der Nachweis auf der Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage (z.B. anhand einer Spediteurbescheinigung) keine negativen Auswirkungen hat. Nunmehr kann ein solcher Nachweis noch bis zum 30. Juni 2012 erbracht werden. Die verlängerte Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2012 gilt allerdings nur für die Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Für die ebenfalls geänderten Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen endet die Übergangsfrist am 31. März 2012.
Fazit.Der Nachweis durch die Gelangensbestätigung bedarf der Mitwirkung des Abnehmers. Es ist dabei fraglich, ob z. B. ein tschechischer Abnehmer diese unterschreiben und zurückschicken wird. Der Warenempfang muss von dem Abnehmer oder einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet werden. In der täglichen Praxis sind daher erhebliche Probleme zu erwarten. Es ist zumindest zweifelhaft, dass die durch die Änderung der Vorschriften angestrebte Rechtssicherheit eintreten wird.