14. November 2012

Grund­le­gende Ände­rung der Nach­weis­pflichten bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Liefe­rungen

Mit dem 1. Januar 2012 ist die neue Umsatz­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ord­nung in Kraft getreten, die insbe­son­dere für inner­ge­mein­schaft­liche Liefe­rungen neue Nach­weis­pflichten vorsieht. Anstelle der bislang bekannten Beleg­nach­weise wird nun nur noch eine sog. Gelan­gens­be­stä­ti­gung akzep­tiert. Künftig soll der Beleg­nach­weis damit ausschließ­lich durch eine Abneh­mer­be­stä­ti­gung geführt werden.

Grund­sätze.Inner­ge­mein­schaft­liche Waren­lie­fe­rungen sind umsatz­steu­er­frei. Unter­nehmer, die diese Steu­er­be­freiung für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen die Voraus­set­zungen nach­weisen. In der Praxis hat der hierfür erfor­der­liche Buch- und Beleg­nach­weis zu erheb­li­chen Schwie­rig­keiten geführt.

Ände­rung der Umsatz­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ord­nung.Für Beför­de­rungs- und Versen­dungs­fälle sollen nun iden­ti­sche Beleg­nach­weise geschaffen werden. Es soll für den Beleg­nach­weis ohne Bedeu­tung sein, wie die Ware trans­por­tiert wird, und zukünftig aus zwei Doku­menten bestehen:

  • dem Doppel der Rech­nung und
  • einer sog. Gelan­gens­be­stä­ti­gung, d. h. einer Bestä­ti­gung des Abneh­mers, dass der gelie­ferte Gegen­stand in den Bestim­mungs­mit­glied­staat gelangt ist.

Inhalt der Gelan­gens­be­stä­ti­gung.Der Abnehmer muss nun bestä­tigen, dass die Ware in das übrige Gemein­schafts­ge­biet gelangt ist. Die Bestä­ti­gung hat folgenden Inhalt:

  • Name und die Anschrift des Abneh­mers,
  • Menge des Gegen­stands der Liefe­rung und die handels­üb­liche Bezeich­nung einschließ­lich der Fahr­zeug-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer bei Fahr­zeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Umsatz­steu­er­ge­setzes,
  • im Fall der Beför­de­rung oder Versen­dung durch den Unter­nehmer oder im Fall der Versen­dung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegen­stands im übrigen Gemein­schafts­ge­biet und im Fall der Beför­de­rung des Gegen­stands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beför­de­rung des Gegen­stands im übrigen Gemein­schafts­ge­biet,
  • Ausstel­lungs­datum der Bestä­ti­gung sowie
  • Unter­schrift des Abneh­mers.

Muster einer Gelan­gens­be­stä­ti­gung. Ein offi­zi­elles Muster für eine Gelan­gens­be­stä­ti­gung exis­tiert bislang nicht. Das Bundes­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat aber ange­kün­digt, ein drei­spra­chiges Muster (deutsch, englisch, fran­zö­sisch) zu veröf­fent­li­chen.

Verlän­ge­rung der Über­gangs­frist. Mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2012 ist die ursprüng­lich bis zum 31. März 2012 geltende Über­gangs­frist verlän­gert worden, in der der Nach­weis auf der Grund­lage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechts­lage (z.B. anhand einer Spedi­teur­be­schei­ni­gung) keine nega­tiven Auswir­kungen hat. Nunmehr kann ein solcher Nach­weis noch bis zum 30. Juni 2012 erbracht werden. Die verlän­gerte Über­gangs­frist bis zum 30. Juni 2012 gilt aller­dings nur für die Nach­weise bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Liefe­rungen. Für die eben­falls geän­derten Nach­weis­pflichten bei Ausfuhr­lie­fe­rungen endet die Über­gangs­frist am 31. März 2012.

Fazit.Der Nach­weis durch die Gelan­gens­be­stä­ti­gung bedarf der Mitwir­kung des Abneh­mers. Es ist dabei frag­lich, ob z. B. ein tsche­chi­scher Abnehmer diese unter­schreiben und zurück­schi­cken wird. Der Waren­emp­fang muss von dem Abnehmer oder einer vertre­tungs­be­rech­tigten Person unter­zeichnet werden. In der tägli­chen Praxis sind daher erheb­liche Probleme zu erwarten. Es ist zumin­dest zwei­fel­haft, dass die durch die Ände­rung der Vorschriften ange­strebte Rechts­si­cher­heit eintreten wird.