Minijobs: eine kurze Einführung
Bereits in der Ausgabe DAS QUARTAL 1.2012 hatten wir über die geplante Erhöhung der Minijobgrenze von 400 Euro auf 450 Euro berichtet. Dieser Artikel gibt einen tieferen Einblick zu den Inhalten und Besonderheiten bei den Minijobs.
Erhöhung der Minijobgrenze von 400 Euro auf 450 Euro? Ende letzten Jahres einigte sich wie berichtet die Regierungskoalition auf eine Anhebung der Verdienstgrenze bei sogenannten Minijobs (Geringfügig entlohnte Beschäftigte) auf 450 Euro. Bei den Midijobs soll ebenfalls eine Anhebung erfolgen. Nach Angaben aus Regierungskreisen ist dies ein Beitrag zum Inflationsausgleich. Darüber hinaus sind weitere Änderungen geplant, z. B. bei der Rentenversicherung. Derzeit sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Nur auf Wunsch und durch freiwillige Aufstockung mit Zusatzbeiträgen haben sie bisher die Möglichkeit, den vollen Versicherungsschutz mit allen Leistungen der Rentenversicherung zu erhalten. Das soll sich nun ändern – die Regel umgekehrt werden. Die Koalitionspläne sehen vor, dass Minijobber künftig grundsätzlich voll in der Rentenversicherung abgesichert sind und so unter anderem auch Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente und Riester- Förderung erhalten. Doch zu einer Umsetzung dieser Absichten kam es bis dato nicht. Es bleibt abzuwarten.
Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis. Diese Anstellungsform ist in Unternehmen, aber auch Privathaushalten weitverbreitet. Gerade die Minijobs in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Bundesweit gibt es zurzeit über 7 Mio. geringfügig Beschäftigte. Möchten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite die Steuervorteile und sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen, sind einige „Spielregeln“ zu beachten. Um diese zu überblicken, ist fachkundige steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Beratung unerlässlich.
Minijobs – geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV und § 8 a SGB IV. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen drei Arten geringfügiger Beschäftigung:
- geringfügig entlohnte Tätigkeit bis 400 Euro,
- geringfügig entlohnte Tätigkeiten in Privathaushalten und
- kurzfristige Tätigkeiten.
Minijobs sind zum einen sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigungen (in Privathaushalten), bei denen der regelmäßige Verdienst die festgelegte Höchstgrenze von 400 Euro nicht übersteigt.
Zum anderen sind es sogenannte kurzfristige geringfügige Beschäftigungen, bei denen es nicht auf die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts ankommt, sondern auf die Dauer der Beschäftigung (2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr). Von einer Beschäftigung im Privathaushalt (haushaltsnahe Dienstleistungen) ist auszugehen, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (z. B. Reinigung der Privatwohnung, Kochen, Betreuung von Kindern, Gartenpflege). Sowohl die geringfügig entlohnte als auch die kurzfristige Beschäftigung sind in Privathaushalten möglich, wobei der Gesetzgeber bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen nach der Art der Dienstleistung differenziert. Wird die Dienstleistung im Privathaushalt erbracht als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung, so gelten geringere pauschale Abgaben zur Sozialversicherung als im Regelfall.
Minijobs – Arbeitsrecht.Auch Minijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, die den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Häufig wird ebenso wie die geringfügig entlohnte Beschäftigung auch die kurzfristige (Zeitgeringfügigkeit) in einem Teilzeitarbeitsverhältnis erbracht. Die Mehrzahl der geringfügig Beschäftigten ist daher teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, für den auch die Regelungen im TzBfG gelten. In § 2 Abs.2 TzBfG hat dies der Gesetzgeber ausdrücklich für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse klargestellt. Nach dem sogenannten Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber bei Voll-und Teilzeitkräften spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, unterschreiben und aushändigen. Eine Ausnahme besteht nur für eine Aushilfstätigkeit von höchstens einem Monat. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen muss darüber hinaus der Hinweis aufgenommen werden, dass die Möglichkeit der Option zur Rentenversicherung durch die Entrichtung eines eigenen Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung besteht. Es empfiehlt sich deshalb – frühzeitig – noch ehe die tatsächliche Arbeitsaufnahme erfolgt, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Arbeitszeitliche Regelungen (Wochenstunden, Arbeitstage).Die bis zum 31.12.2002 geltende Höchstarbeitsgrenze von 15 Wochenstunden wurde ersatzlos aufgehoben. Die wöchentliche Arbeitszeit ist damit nicht von vorneherein auf eine bestimmte Stundenanzahl begrenzt. Was wiederum die Möglichkeit eröffnet, arbeitszeitliche Regelungen entsprechend den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen flexibel zu gestalten. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist gerade die Dauer der Beschäftigung von großer Bedeutung. Ob für die Berechnung der Beschäftigungsdauer 2 Monate oder 50 Arbeitstage zugrunde zu legen sind, ist maßgeblich davon abhängig, an wie vielen Tagen in der Woche der Beschäftigte arbeitet (bei 5 Tagen = 2 Monate und bei weniger als 5 Tagen = 50 Arbeitstage). Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der kurzfristigen Beschäftigung auf eine Pauschalierung der Lohnsteuer, müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein, die bei der Festlegung der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit relevant werden können. Um pauschalieren zu können, darf die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauern, die Vergütung je Arbeitstag darf grundsätzlich durchschnittlich nicht höher als 62 Euro und der Stundenlohn nicht höher als 12 Euro sein (siehe § 40a EStG).
Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der gesetzliche Mindestanspruch auf Erholungsurlaub 24 Werktage. Da das Gesetz jedoch von 6 Werktagen (= Montag bis Samstag) ausgeht, muss der Urlaub auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnet werden. Formel zur Berechnung des anteiligen gesetzlichen Urlaubsanspruchs: Individuelle Arbeitstage pro Woche / 6 x Urlaubsanspruch in Werktagen = Anzahl der Urlaubstage. Beispiel: Einem Arbeitnehmer, der an 4 Tagen in der Woche arbeitet, steht ein gesetzlicher Mindesturlaub in Höhe von 16 Urlaubstagen zu.
Sonderzahlungen – 400 Euro-Grenze. Zuflussprinzip – bei einmaligen Zuwendungen. Zur Feststellung, ob die vorgesehene Entgeltgrenze von monatlich 400 Euro nicht überschritten wird, sind dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit (aufgrund – allgemeingültigen – Tarifvertrags oder betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich gezahlt werden (Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld). In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass es bei der Berücksichtigung einmaliger Zuwendungen nicht auf den Anspruch, sondern auch auf den Zufluss ankommt. Auch wenn der Verzicht des Arbeitnehmers auf seine Sonderzahlung aus arbeitsrechtlicher Sicht unwirksam (z. B. Verstoß gegen Tarifvertrag) sein sollte, ist die Sonderzahlung nicht auf das regelmäßige Arbeitsentgelt fiktiv anzurechnen.
Gleichbehandlungsgrundsatz. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der geringfügigen Beschäftigung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe für eine ungleiche Behandlung vorliegen. Der in § 4 TzBfG verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für alle Maßnahmen und Vereinbarungen im Arbeitsrecht. Kommen Vollzeitbeschäftigte in den Genuss von Sonderzahlungen müssen sachliche Gründe vorliegen, um die geringfügig Beschäftigen aus dem Kreis der Begünstigten herauszunehmen.
Befristung/Verlängerung.Gerade kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse werden nach ihrer Eigenart begrenzt oder im Voraus vertraglich zeitlich befristet sein. Soll die kurzfristige Beschäftigung auf 50 Arbeitstage beschränkt sein, werden sogenannte Rahmenarbeitsverträge abgeschlossen, wobei diese längstens auf ein Jahr befristet sein dürfen. Erfolgt eine längere zeitliche Befristung, dann wird von einer regelmäßig ausgeübten Tätigkeit ausgegangen, mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht vorliegen. Wenn im Anschluss an einen Rahmenarbeitsvertrag ein neuer Rahmenvertrag geschlossen wird, muss zwischen beiden Verträgen eine mindestens zweimonatige zeitliche Unterbrechung liegen. Ist dies der Fall, kann im Regelfall vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrages an wiederum von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden. Weitere Besonderheiten sind zu beachten, wenn es unter anderem um das Nebeneinander von mehreren geringfügigen Beschäftigungen geht. Die speziellen Formen der Zusammenrechnung werden hier nicht dargestellt; es wird nur darauf verwiesen, unbedingt weitere Informationen hierzu einzuholen, falls Sie in naher Zukunft beabsichtigen, Minijobber einzustellen bzw. zu werden.