Neue Problemfelder bei der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen
Die Verpflichtung, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen, besteht schon seit mehreren Jahrzehnten. Die Vorschriften z. B. aus dem PublG wurden praktisch jedoch nicht umgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass bis 2006 maximal fünf Prozent der Unternehmen ihren Offenlegungspflichten nachgekommen sind.
Dies änderte sich mit den Gesetzesänderungen durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG). Demnach müssen die Jahresabschlüsse der offenlegungspflichtigen Unternehmen für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahre beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in elektronischer Form eingereicht werden.
Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft nun, ob die von den offenlegungspflichtigen Gesellschaften einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht worden sind. Stellt der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers fest, dass die offenzulegenden Unterlagen nicht oder nur unvollständig eingereicht worden sind, unterrichtet er das Bundesamt für Justiz. Das Bundesamt für Justiz führt dann ein Ordnungsgeldverfahren durch. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 25.000 Euro. Ein Ordnungsgeld wird nicht unmittelbar nach Feststellung eines Verstoßes festgesetzt. Vielmehr wird den offenlegungspflichtigen Beteiligten zunächst unter Androhung eines Ordnungsgeldes in einer bestimmten Höhe – in der Regel zunächst 2.500 Euro – aufgegeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Nichteinhaltung durch einen Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Erst wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht nachgekommen sind oder die Unterlassung gerechtfertigt haben, wird das Ordnungsgeld in der vorher – in der Androhung – bestimmten Höhe festgesetzt. Zugleich wird die frühere Verfügung (Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen oder Rechtfertigung der Unterlassung) unter Androhung eines erneuten (höheren) Ordnungsgeldes wiederholt. Neben der Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen sowie der Androhung des Ordnungsgeldes erlässt das Bundesamt für Justiz eine Kostenrechnung für das eingeleitete Verfahren in Höhe von 53,50 Euro. Die Praxis verdeutlicht, dass das Bundesamt für Justiz die Überwachung der fristgemäßen Einhaltung der Offenlegungsverpflichtungen mittlerweile sehr gut im Griff hat.
Während in den Anfangsjahren der Schwerpunkt darin zu liegen schien, dass überwacht wurde, ob die offenlegungspflichtigen Gesellschaften ihrer Veröffentlichungspflicht nachkamen, erfolgt nun eine weitere Prüfung, ob die Unterlagen vollständig eingereicht wurden.
Zudem erfolgt eine inhaltliche Kontrolle der Einhaltung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses.
Vollständigkeit der Unterlagen. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht wurden. Ist dies nicht der Fall, unterrichtet der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers das Bundesamt für Justiz. Kleine Unternehmen müssen – bei Inanspruchnahme der Erleichterung des § 326 HGB – nur Bilanz und Anhang einreichen, wobei es im Anhang keiner Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung bedarf. Mittelgroße Gesellschaften müssen grundsätzlich die für große Gesellschaften geltenden Anforderungen erfüllen, können aber von den Erleichterungen nach § 327 HGB Gebrauch machen. Große Gesellschaften (vgl. § 267 HGB) müssen grundsätzlich sämtliche der in § 325 Abs. 1 HGB genannten Unterlagen einreichen. Das sind:
- der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) mit dem Bestätigungs-/ Versagungsvermerk des Abschlussprüfers oder der (IAS-)Einzelabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards;
- der Lagebericht;
- der Bericht des Aufsichtsrats (soweit ein Aufsichtsrat besteht);
- der Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss;
- die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG (börsennotierte AG bzw. KGaA).
Entsprechendes gilt für die Offenlegung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichtes. Dieser muss zusätzlich eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel umfassen. Zweigniederlassungen bestimmter ausländischer Kapitalgesellschaften müssen gemäß § 325a HGB die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und im Ausland offengelegt worden sind, beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offenlegen.
Inhaltliche Kontrolle der Einhaltung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses. Das Bundesamt für Justiz ist gemäß § 334 HGB auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung bußgeldbewehrter Pflichtverstöße bei der Aufstellung, Feststellung oder Offenlegung des Jahresabschlusses. Danach kann das Bundesamt für Justiz vorsätzliche Zuwiderhandlungen von Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft gegen die in § 334 Abs. 1 HGB im Einzelnen aufgeführten Vorschriften mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro ahnden. § 334 HGB schützt das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns bzw. in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prüfung durch ein unabhängiges Kontrollorgan. Die Bußgeldvorschrift des § 334 HGB gilt nach § 335b HGB auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB, mithin für Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter. Das Bundesamt für Justiz führt auf dieser Grundlage eine inhaltliche Kontrolle der Einhaltung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses durch. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften wird ein Verfahren eingeleitet, dass der Einleitung eines förmlichen Bußgeldverfahrens vorgelagert ist. Werden innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Beanstandungen diese berichtigt, erfolgt keine Einleitung des Bußgeldverfahrens. Dabei stehen insbesondere folgende Punkte im Fokus des Bundesamts für Justiz:
- Beachtung der Gliederungsvorschriften
- Angaben zum Vorjahr, auch Eröffnungsbilanzwerte sind umfasst
- Vermerk, dass ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz fällt (Mitzugehörigkeit zu anderen Posten)
- Zutreffende Bilanzvermerke nach § 268 HGB
- Angabe der Haftungsverhältnisse
- Einhaltung der Pflichtangaben im Anhang nach § 285 HGB
- Unterzeichnung des Jahresabschlusses mit Angabe des Datums
- Datum der Feststellung des Jahresabschlusses
Ausblick.HSP STEUER unterstützt seine Mandanten, ihren Pflichten nach dem EHUG nachzukommen, und veranlasst nach Auftragserteilung die elektronische Offenlegung. Dabei werden die erforderlichen Inhalte offengelegt, aber auch nicht mehr. Bei einer kleinen GmbH werden z. B. nur verkürzte Formen der Bilanz und ein Anhang ohne Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung offengelegt. Gemeinsam mit der DATEV wird das internationale Standardformat XBRL empfohlen, welches beim Bundesanzeiger mit den geringsten Gebühren verbunden ist.