8. November 2012

Mehrere Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse eines Arbeit­neh­mers

Immer mehr Menschen arbeiten in Deutsch­land in zwei oder mehreren Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen. Nach­fol­gender Artikel gibt einen Über­blick über die lohn­steu­er­recht­liche und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­liche Behand­lung dieser soge­nannten Neben­jobs.

Defi­ni­tion Mehr­fach­be­schäf­ti­gung.Von einer Mehr­fach­be­schäf­ti­gung ist immer dann auszu­gehen, wenn die Beschäf­ti­gungen bei verschie­denen Arbeit­ge­bern ausgeübt werden. Mehrere Beschäf­ti­gungen bei demselben Arbeit­geber werden sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich als eine Einheit betrachtet. Arbeit­geber können natür­liche Personen (z. B. Privat­person, einge­tra­gener Kauf­mann, einge­tra­gene Kauf­frau), juris­ti­sche Personen des privaten Rechts (z. B. Gesell­schaft mit beschränkter Haftung, einge­tra­gener Verein), juris­ti­sche Personen des öffent­li­chen Rechts (z. B. Körper­schaft oder Anstalt des öffent­li­chen Rechts), aber auch Perso­nen­ge­sell­schaften (z. B. Komman­dit­ge­sell­schaft, Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts) sein. Um beur­teilen zu können, ob ein einheit­li­ches Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis besteht, ist zu prüfen, ob Arbeit­ge­be­r­iden­tität besteht. Davon ist auszu­gehen, wenn es sich bei dem Arbeit­geber um ein und dieselbe natür­liche oder juris­ti­sche Person handelt. Die Art der jeweils ausge­übten Beschäf­ti­gung ist dabei unbe­deu­tend. Arbeit­geber ist jeweils der andere Partner des Arbeits­ver­hält­nisses. Das ist derje­nige, der die Dienst­leis­tung vom Arbeit­nehmer aufgrund des Arbeits­ver­trages fordern kann und zu dem der Arbeit­nehmer in einem Verhältnis persön­li­cher und regel­mäßig auch wirt­schaft­li­cher Abhän­gig­keit steht. Maßgeb­lich ist, wer die wirt­schaft­liche und orga­ni­sa­to­ri­sche Befugnis hat, über die Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers zu entscheiden. Das ist in der Regel derje­nige, mit dem der Arbeits­ver­trag geschlossen wurde. Eine Aufspal­tung der Arbeit­ge­ber­funk­tion durch eine entspre­chende vertrag­liche Gestal­tung führt nicht zu einer „Verdopp­lung“ des Arbeit­ge­bers. Hat ein Arbeit­geber mehrere Betriebe ist von einem einheit­li­chen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis auszu­gehen. Dabei ist uner­heb­lich, in welchen Betrieben oder Betriebs­teilen die jewei­lige Beschäf­ti­gung ausgeübt wird.

Lohn­steu­er­recht­liche Behand­lung.Bei einer Zweit­be­schäf­ti­gung wird grund­sätz­lich der Lohn­steu­er­abzug nach der Steu­er­klasse 6 vorge­nommen. Die Steu­er­klassen 1 bis 5 sind der Haupt­be­schäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers vorbe­halten. Im Rahmen der Steu­er­klasse 6 wird weder ein Grund­frei­be­trag noch ein Arbeit­neh­mer­pausch­be­trag oder Sonder­aus­gaben-Pausch­be­trag berück­sich­tigt. Dies hat zur Folge, dass der Lohn­steu­er­abzug bei der Steu­er­klasse 6 relativ hoch ist. Arbeit­nehmer mit Steu­er­klasse 6 sind zur Abgabe einer Einkom­men­steu­er­erklä­rung verpflichtet. Handelt es sich bei der Zweit­be­schäf­ti­gung um eine gering­fü­gige Beschäf­ti­gung, kann das Arbeits­ent­gelt bei Verzicht auf die Besteue­rung nach indi­vi­du­ellen Lohn­steu­er­merk­malen (elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­karte) mit einer einheit­li­chen Steuer von 2 % pauschal besteuert werden. Eine gering­fügig entlohnte Beschäf­ti­gung liegt vor, wenn das Arbeits­ent­gelt regel­mäßig im Monat 400 Euro nicht über­schreitet. Bei der Prüfung, ob die Verdienst­grenze von 400,00 Euro im Monat über­schritten wird, ist vom regel­mä­ßigen monat­li­chen Arbeits­ent­gelt auszu­gehen. Während gering­fü­gige Beschäf­ti­gungen mit einem Arbeits­ent­gelt bis zu 400,00 Euro im Monat versi­che­rungs­frei bleiben, sind Beschäf­ti­gungen in der Gleit­zone versi­che­rungs­pflichtig.

Arbeit­nehmer sind in der soge­nannten Gleit­zone beschäf­tigt, wenn ihr regel­mä­ßiges monat­li­ches Arbeits­ent­gelt zwischen 400,01 Euro und maximal 800,00 Euro liegt.

Aller­dings hat der Arbeit­nehmer nur einen redu­zierten Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trag zu zahlen. Dieser beträgt bei 400,01 Euro ca. 10 Prozent des Arbeits­ent­gelts und steigt auf den vollen Arbeit­neh­mer­bei­trag von ca. 21 Prozent bei 800,00 Euro Arbeits­ent­gelt an. Der Arbeit­geber hat dagegen stets den vollen Beitrags­an­teil zu tragen.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­liche Behand­lung.Die Mehr­fach­be­schäf­ti­gung durch einen Arbeit­nehmer hat auch sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­liche Aspekte, die beson­dere Berück­sich­ti­gung finden. Arbeit­nehmer sind z. B. dann kran­ken­ver­si­che­rungs­frei, wenn ihr regel­mä­ßiges Jahres­ar­beits­ent­gelt die geltende Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze in der Kran­ken­ver­si­che­rung im aktu­ellen Kalen­der­jahr über­schreitet und auch im Folge­jahr über­schreiten wird. Die Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze wird auch Versi­che­rungs­pflicht­grenze genannt. Im Jahr 2012 beträgt sie 50.850 Euro.

Bei Arbeit­neh­mern, die gleich­zeitig mehrere versi­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gungen ausüben, sind die Beiträge aus allen Arbeits­ent­gelten zusam­men­zu­rechnen.

Sofern die Summe der Entgelte die Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung nicht über­steigt, ergibt sich keine Beson­der­heit. Jeder Betrieb berechnet die Beiträge ganz normal aus „seinem“ Arbeits­ver­hältnis. Wird dagegen die Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung (oder auch der Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung) über­schritten, so müssen die Arbeits­ver­dienste für die Beitrags­be­rech­nung anteilig fest­ge­stellt werden. Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze der Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung beträgt in den alten Bundes­län­dern in 2012 jähr­lich 67.200 Euro, in den neuen Bundes­län­dern 57.600 Euro. Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze der Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung beträgt in 2012 einheit­lich 45.900 Euro.

Melde­ver­fahren bei Mehr­fach­be­schäf­ti­gung. Auch wenn kein Sozi­al­aus­gleich durch­ge­führt wird, ändert sich in jedem Fall ab dem 1. Januar 2012 das Melde­ver­fahren bei Mehr­fach­be­schäf­tigten – in der Gleit­zone sowie bei Über­schrei­tung der Beitrags­be­mes­sungs­grenze. Ab dem 1. Januar 2012 müssen Arbeit­geber für Mehr­fach­be­schäf­tigte die neue GKVMo­nats­mel­dung mit dem Abga­be­grund „58“ an die zustän­dige Kran­ken­kasse über­mit­teln. Die Kran­ken­kasse prüft dann, ob das Gesamt­ent­gelt inner­halb der Gleit­zone oder ober­halb der Beitrags­be­mes­sungs­grenze liegt. Da der Kasse keine Infor­ma­tionen über das monat­liche Entgelt aus der laufenden Beschäf­ti­gung vorliegen, sind die Arbeit­geber verpflichtet, eine monat­liche Meldung (GKV-Monats­mel­dung) abzu­geben. Und zwar von dem Zeit­punkt an, ab dem sie Kenntnis über weitere versi­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse bekommen. Sofern das addierte Entgelt mehrerer Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse inner­halb der Gleit­zone liegt, teilt die Kran­ken­kasse den betrof­fenen Arbeit­ge­bern dies im Rahmen des Melde­we­sens mit und über­mit­telt gleich­zeitig mit dieser Meldung das Gesamt­ent­gelt aller Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse. Dies erfolgt einmalig, sofern die GKV-Monats­mel­dung keine Ände­rungen enthält, die sich auf das Gesamt­ent­gelt oder das Prüf­ergebnis auswirken. Die Infor­ma­tion dient dem Arbeit­geber zur korrekten Berech­nung der jewei­ligen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge. Liegt das Entgelt mehrerer Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse in der Summe ober­halb der Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung (ggf. auch über der Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung), so teilt die Kran­ken­kasse auch hier den Arbeit­ge­bern das Gesamt­ent­gelt aller Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse mit. Im Gegen­satz zur Meldung bei Mehr­fach­be­schäf­ti­gungen inner­halb der Gleit­zone erfolgt diese Meldung nur einmal jähr­lich – spätes­tens bis zum 30. April des Folge­jahres. Anhand dieser Meldung der Kran­ken­kasse über­prüft der Arbeit­geber seine Beitrags­ab­füh­rung und nimmt die notwen­digen Korrek­turen (Erstat­tung oder Nach­for­de­rung) beim Arbeit­nehmer vor. Sofern ein Sozi­al­aus­gleich statt­findet, verrin­gern oder erhöhen sich die aus dem Arbeits­ent­gelt zu bemes­senden KV-Beiträge. Um den Umfang des gezahlten Sozi­al­aus­gleichs fest­zu­stellen, sind vom Arbeit­geber für Beitrags­zeiten nach dem 31. Dezember 2011 jeden Monat nach­zu­weisen:

  • die zu zahlenden KV-Beiträge unter Berück­sich­ti­gung eines nach den Berech­nungs­ver­fahren I und II durch­ge­führten Sozi­al­aus­gleichs,
  • die Höhe der KV-Beiträge, die ohne die Durch­füh­rung des Sozi­al­aus­gleichs zu zahlen gewesen wäre.

Falls in einem Entgelt­ab­rech­nungs­zeit­raum kein Sozi­al­aus­gleich durch­ge­führt wurde, sind die tatsäch­lich zu zahlenden sowie dieje­nigen KV-Beiträge, die ohne Durch­füh­rung des Sozi­al­aus­gleichs zu zahlen gewesen wären, in glei­cher Höhe nach­zu­weisen.