7. November 2012

Ände­rungs­kün­di­gung erhalten – was nun?

Von einer Ände­rungs­kün­di­gung spricht man, wenn der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer das bestehende Arbeits­ver­hältnis kündigt und ihm gleich­zeitig die Fort­set­zung zu geän­derten Arbeits­be­din­gungen anbietet (z. B. nied­ri­geres Arbeits­ent­gelt, geän­derte Arbeits­zeiten).

Was können Sie als Arbeit­nehmer nun tun?

  1. Sie können das Angebot ablehnen, weil Sie die geän­derten Bedin­gungen nicht akzep­tieren. Da der Arbeit­geber Ihnen aber eine Kündi­gung ausge­spro­chen hat, müssen Sie sich im Wege der Kündi­gungs­schutz­klage dagegen wehren. Das Gericht über­prüft nun, ob die Kündi­gung sozial gerecht­fer­tigt ist. Wenn das Gericht das bejaht, endet das Arbeits­ver­hältnis. Diese Möglich­keit kommt also nur in Betracht, wenn Sie auf gar keinen Fall zu den geän­derten Bedin­gungen arbeiten möchten. Hier geht es also um „alles oder nichts“…
  2. Sie können das Angebot annehmen. Dann wird das Arbeits­ver­hältnis zu den neuen Bedin­gungen fort­ge­führt.
  3. Die für Sie als Arbeit­nehmer in der Regel beste Möglich­keit ist indes, das Angebot nur vorbe­halt­lich anzu­nehmen. Sie teilen dem Arbeit­geber dann schrift­lich mit, dass Sie das Angebot nur annehmen „unter dem Vorbe­halt, dass die Ände­rungen nicht sozial unge­recht­fer­tigt sind“. Gleich­zeitig müssen Sie Kündi­gungs­schutz­klage vor dem Arbeits­ge­richt erheben. Bis zur gericht­li­chen Entschei­dung besteht das Arbeits­ver­hältnis zu den neuen Bedin­gungen fort. Erkennt das Gericht, dass die Ände­rungen tatsäch­lich gerecht­fer­tigt sind, besteht das Arbeits­ver­hältnis auch danach zu den neuen Bedin­gungen fort. Erkennt das Gericht aller­dings, dass die Ände­rungen unge­recht­fer­tigt sind, so wird das Arbeits­ver­hältnis zu den alten Bedin­gungen fort­ge­führt. Dieses Verfahren ist für den Arbeit­nehmer also sehr vorteil­haft, da er die Sicher­heit hat, auch nach Abschluss des Gerichts­ver­fah­rens noch eine Arbeits­stelle bei seinem Arbeit­geber zu haben.

Wie lange haben Sie Zeit zu reagieren? Beson­ders wichtig ist, dass Sie binnen 3 Wochen nach dem Erhalt des Ände­rungs­kün­di­gungs­schrei­bens reagieren. Wenn die Frist verstri­chen ist, ist das Arbeits­ver­hältnis in aller Regel beendet. Nur in seltenen Ausnah­me­fällen kann die Klage vom Gericht nach­träg­lich zuge­lassen werden (z. B. der Arbeit­nehmer nimmt erst 4 Wochen nach dem Einwurf des Kündi­gungs­schrei­bens in seinen Brief­kasten von ihm Kenntnis, da er sich im Urlaub befand).

Wer kann Ihnen helfen? Grund­sätz­lich brau­chen Sie sich in der 1. Instanz (also vor dem Arbeits­ge­richt) nicht vertreten zu lassen. Sie können mit Ihren Unter­lagen zur Rechts­an­trags­stelle bei Ihrem Arbeits­ge­richt gehen und dort die Klage fertigen lassen. Über­legen Sie sich jedoch gut, ob Sie der Situa­tion vor Gericht (vor allem in einer Verhand­lung) gewachsen sind. Machen Sie sich bewusst, dass sich der Arbeit­geber oft durch einen auf Arbeits­recht spezia­li­sierten Anwalt vertreten lässt. Es empfiehlt sich daher in vielen Fällen, sich Hilfe von einem Rechts­an­walt zu holen. Wenn Sie rechts­schutz­ver­si­chert sind, ist dies sogar drin­gend anzu­raten. Sie sollten dann kein unnö­tiges Risiko eingehen. Als Gewerk­schafts­mit­glied können Sie in der Regel auch dort nach Rechts­schutz nach­su­chen.