Die Wiederbelebung der Vermögenssteuer?
Immer wieder wird die (Wieder-)Einführung einer Vermögenssteuer gefordert: Im Internet finden sich hierzu diverse Initiativen. Laut einer Forsa-Umfrage in Auftrag des Campact e.V., einem gemeinnützigen Verein, der nach eigenen Angaben Kampagnen für eine sozial gerechte, ökologisch nachhaltige und friedliche Gesellschaft organisiert, befürworten 77 % der Bundesbürger die Einführung einer Vermögenssteuer.
Was ist die Vermögenssteuer?Die Vermögenssteuer ist eine Substanzsteuer, die vom Wert des Nettovermögens (Bruttovermögen abzüglich Schulden) einer natürlichen oder juristischen Person zu einem bestimmten Stichtag berechnet wird. Die Vermögenssteuer stand den Bundesländern zu. Ihr Satz betrug ab 1995 für natürliche Personen 1 % des steuerpflichtigen Vermögens und für Körperschaften 0,6 %. Dabei waren je natürlicher Person (auch Kinder) 120.000 Deutsche Mark vermögenssteuerfrei.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Seit 1997 wird die Vermögenssteuer aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. 6. 1995 – 2 BvL 37/91 – nicht mehr erhoben. In seinem Beschluss hatte das Bundesverfassungsgericht die Vermögenssteuer in der damaligen Fassung nicht für nichtig, sondern nur für mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen. Diese Entscheidung beruhte zum einen darauf, dass die Bestimmungen des Vermögenssteuerrechts, die einheitsbewertetes Vermögen, insbesondere Grundvermögen, steuerlich geringer belasten als das sonstige Vermögen, mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Inhaltlich stand hinter dieser Frage die unterschiedliche vermögenssteuerliche Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen. Die Einheitswerte bildeten schließlich den Verkehrswert des Grundeigentums auch nicht annähernd wirklichkeitsgerecht ab. Der Einheitswert stellte in der Regel lediglich 5 bis 30 % des Verkehrswertes dar. Im Ergebnis wurde damit das im Gleichheitssatz begründete Leistungsfähigkeitsprinzip verletzt.
In der Entscheidung wurde zum anderen die Rechtsansicht geäußert, dass der sogenannte Halbteilungsgrundsatz, wonach die Vermögenssteuer zu den Ertragsteuern (wie z. B. der Einkommensteuer) nur hinzutreten dürfe, wenn dadurch die steuerliche Gesamtbelastung „in der Nähe einer hälftigen Teilung“ zwischen Steuerzahler und Fiskus bleibe, verletzt sei. Mittlerweile ist jedoch allgemein anerkannt, dass sich eine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze für Steuern in der Nähe einer hälftigen Teilung aus dem Grundgesetz nicht ableiten lässt.
Aussetzung der Steuererhebung. Die Steuererhebung wird seit 1997 ausgesetzt. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte in seinem Beschluss nicht die Erhebung einer Vermögenssteuer für unzulässig erklärt, sondern nur den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1996 eine Neuregelung zu treffen, nach der nicht länger der einheitswertgebundene Grundbesitz und das zu Gegenwartswerten erfasste Vermögen mit demselben Steuersatz belastet wird. Der Gesetzgeber hat jedoch keine Neuregelung zur Bewertung von Grundbesitz getroffen, sodass das Vermögenssteuergesetz gegenwärtig nicht anwendbar ist. Das Vermögenssteuergesetz ist nach wie vor nicht aufgehoben.
Wiederbelebung der Vermögenssteuer.Festzuhalten ist, dass gegen eine Wiederbelebung der Vermögenssteuer keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Bei einer erneuten Erhebung der Vermögenssteuer müssten jedoch Grundstücke ebenso wie andere Vermögensgegenstände ihrem tatsächlichen Wert entsprechend bewertet werden. Im Ergebnis sind die Argumente für und gegen eine Vermögenssteuer abzuwägen. Als Argumente für die Vermögenssteuer werden die Themen soziale Gerechtigkeit im Zusammenhang mit der Umverteilung von Vermögen und eine Aufkommensstabilität angeführt. Zudem sei die Besteuerung des Vermögens ein Gebot der Steuergerechtigkeit, das sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichtet. Gegner der Vermögenssteuer führen insbesondere ins Feld, dass diese den Anreiz verringert, Vermögen aufzubauen. Vermögen müsste für die Vermögenssteuer zudem periodisch bewertet werden. Dies würde die Bewertungsprobleme potenzieren.