14. November 2012

Die Wieder­be­le­bung der Vermö­gens­steuer?

Immer wieder wird die (Wieder-)Einführung einer Vermö­gens­steuer gefor­dert: Im Internet finden sich hierzu diverse Initia­tiven. Laut einer Forsa-Umfrage in Auftrag des Campact e.V., einem gemein­nüt­zigen Verein, der nach eigenen Angaben Kampa­gnen für eine sozial gerechte, ökolo­gisch nach­hal­tige und fried­liche Gesell­schaft orga­ni­siert, befür­worten 77 % der Bundes­bürger die Einfüh­rung einer Vermö­gens­steuer.

Was ist die Vermö­gens­steuer?Die Vermö­gens­steuer ist eine Substanz­steuer, die vom Wert des Netto­ver­mö­gens (Brut­to­ver­mögen abzüg­lich Schulden) einer natür­li­chen oder juris­ti­schen Person zu einem bestimmten Stichtag berechnet wird. Die Vermö­gens­steuer stand den Bundes­län­dern zu. Ihr Satz betrug ab 1995 für natür­liche Personen 1 % des steu­er­pflich­tigen Vermö­gens und für Körper­schaften 0,6 %. Dabei waren je natür­li­cher Person (auch Kinder) 120.000 Deut­sche Mark vermö­gens­steu­er­frei.

Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts. Seit 1997 wird die Vermö­gens­steuer aufgrund des Beschlusses des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 22. 6. 1995 – 2 BvL 37/91 – nicht mehr erhoben. In seinem Beschluss hatte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt die Vermö­gens­steuer in der dama­ligen Fassung nicht für nichtig, sondern nur für mit dem Grund­ge­setz unver­einbar ange­sehen. Diese Entschei­dung beruhte zum einen darauf, dass die Bestim­mungen des Vermö­gens­steu­er­rechts, die einheits­be­wer­tetes Vermögen, insbe­son­dere Grund­ver­mögen, steu­er­lich geringer belasten als das sons­tige Vermögen, mit dem Grund­ge­setz unver­einbar sind. Inhalt­lich stand hinter dieser Frage die unter­schied­liche vermö­gens­steu­er­liche Belas­tung von Grund­be­sitz und sons­tigem Vermögen. Die Einheits­werte bildeten schließ­lich den Verkehrs­wert des Grund­ei­gen­tums auch nicht annä­hernd wirk­lich­keits­ge­recht ab. Der Einheits­wert stellte in der Regel ledig­lich 5 bis 30 % des Verkehrs­wertes dar. Im Ergebnis wurde damit das im Gleich­heits­satz begrün­dete Leis­tungs­fä­hig­keits­prinzip verletzt.

In der Entschei­dung wurde zum anderen die Rechts­an­sicht geäu­ßert, dass der soge­nannte Halb­tei­lungs­grund­satz, wonach die Vermö­gens­steuer zu den Ertrag­steuern (wie z. B. der Einkom­men­steuer) nur hinzu­treten dürfe, wenn dadurch die steu­er­liche Gesamt­be­las­tung „in der Nähe einer hälf­tigen Teilung“ zwischen Steu­er­zahler und Fiskus bleibe, verletzt sei. Mitt­ler­weile ist jedoch allge­mein aner­kannt, dass sich eine allge­mein verbind­liche, abso­lute Belas­tungs­ober­grenze für Steuern in der Nähe einer hälf­tigen Teilung aus dem Grund­ge­setz nicht ableiten lässt.

Ausset­zung der Steu­er­erhe­bung. Die Steu­er­erhe­bung wird seit 1997 ausge­setzt. Der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hatte in seinem Beschluss nicht die Erhe­bung einer Vermö­gens­steuer für unzu­lässig erklärt, sondern nur den Gesetz­geber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1996 eine Neure­ge­lung zu treffen, nach der nicht länger der einheits­wert­ge­bun­dene Grund­be­sitz und das zu Gegen­warts­werten erfasste Vermögen mit demselben Steu­er­satz belastet wird. Der Gesetz­geber hat jedoch keine Neure­ge­lung zur Bewer­tung von Grund­be­sitz getroffen, sodass das Vermö­gens­steu­er­ge­setz gegen­wärtig nicht anwendbar ist. Das Vermö­gens­steu­er­ge­setz ist nach wie vor nicht aufge­hoben.

Wieder­be­le­bung der Vermö­gens­steuer.Fest­zu­halten ist, dass gegen eine Wieder­be­le­bung der Vermö­gens­steuer keine grund­sätz­li­chen verfas­sungs­recht­li­chen Bedenken bestehen. Bei einer erneuten Erhe­bung der Vermö­gens­steuer müssten jedoch Grund­stücke ebenso wie andere Vermö­gens­ge­gen­stände ihrem tatsäch­li­chen Wert entspre­chend bewertet werden. Im Ergebnis sind die Argu­mente für und gegen eine Vermö­gens­steuer abzu­wägen. Als Argu­mente für die Vermö­gens­steuer werden die Themen soziale Gerech­tig­keit im Zusam­men­hang mit der Umver­tei­lung von Vermögen und eine Aufkom­mens­sta­bi­lität ange­führt. Zudem sei die Besteue­rung des Vermö­gens ein Gebot der Steu­er­ge­rech­tig­keit, das sich nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit ausrichtet. Gegner der Vermö­gens­steuer führen insbe­son­dere ins Feld, dass diese den Anreiz verrin­gert, Vermögen aufzu­bauen. Vermögen müsste für die Vermö­gens­steuer zudem peri­odisch bewertet werden. Dies würde die Bewer­tungs­pro­bleme poten­zieren.