2. Februar 2012

Können aus der Veräu­ße­rung von Aktien Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb entstehen?

Eine alte Regel zur Vermö­gens­an­lage lautet: „Ein Drittel in Immo­bi­lien und Gold, ein Drittel in Anleihen und ein Drittel in Aktien inves­tieren“. Wie erfolg­reich die Anwen­dung dieser Regel letzt­end­lich ist, darüber streiten sich die Vermö­gens­be­rater seit Jahr­zehnten. Eines ist jedoch sicher, die private Inves­ti­tion in Aktien spielt bei der Geld­an­lage eine große Rolle und bietet auch nach dem Platzen der New-Economy-Blase und der Finanz­markt­krise sowohl die Möglich­keit des schnellen Profits als auch der lang­fris­tigen konser­va­tiven Inves­ti­tion. Wichtig ist jedoch auch wie etwaige Gewinne besteuert werden. Kann ab einer bestimmten Betei­li­gungs­höhe gar die steu­er­recht­liche Gewerb­lich­keit entstehen?

Die Besteue­rung von Gewinnen aus der Veräu­ße­rung von Aktien ist ein sehr weit­rei­chendes und ein sich immer wieder verän­derndes Feld des Steu­er­rechts. So versprach der Gesetz­geber mit der Abgel­tungs­steuer Verein­fa­chung, auf die viele aller­dings noch immer warten. Dieser Artikel soll sich aller­dings nicht mit der Abgel­tungs­steuer, sondern viel­mehr mit der Frage beschäf­tigen, ab welcher Betei­li­gungs­höhe die Schwelle zur steu­er­li­chen Gewerb­lich­keit über­schritten wird; unab­hängig von der Anzahl der Veräu­ße­rungs­ge­schäfte.

Betei­li­gungs­grenze zur Gewerb­lich­keit. Entsteht aus der Veräu­ße­rung von Anteilen an Kapi­tal­ge­sell­schaften ein Gewinn, so kann dieser zu Einkünften aus Gewer­be­be­trieb führen; trotz der Zuge­hö­rig­keit zum Privat­ver­mögen. Voraus­set­zung hierfür ist, dass der Steu­er­pflich­tige bzw. der Veräu­ßerer irgend­wann inner­halb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesell­schaft zu mindes­tens einem Prozent betei­ligt war. Die einpro­zen­tige Betei­li­gung muss hierbei nicht über die gesamte Dauer von fünf Jahren vorge­legen haben, sondern es reicht aus, wenn sie zu irgend­einem Zeit­punkt, egal wie lange, vorlag. Unter den Begriff der Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft fallen aber nicht nur Aktien; Anteile an einer GmbH, Genuss­scheine oder auch Anwart­schaften auf Betei­li­gungen an Kapi­tal­ge­sell­schaften sind eben­falls betroffen.

Berech­nung des Veräu­ße­rungs­ge­winns. Der Veräu­ße­rungs­ge­winn berechnet sich grund­sätz­lich als Diffe­renz zwischen dem Veräu­ße­rungs­preis und den Veräu­ße­rungs- und Anschaf­fungs­kosten der Anteile. Hiervon abzu­ziehen ist noch ein antei­liger Frei­be­trag bis zu 9.060 Euro. Anteilig bedeutet hierbei, dass sich die Höhe des Frei­be­trags nach der Betei­li­gungs­höhe richtet. Ist man also zu 50 Prozent an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft betei­ligt, so steht einem auch nur der hälf­tige Frei­be­trag zu, während bei 100-prozen­tiger Betei­li­gung der volle Betrag zu gewähren ist. Der Frei­be­trag redu­ziert sich jedoch noch zusätz­lich soweit der Veräu­ße­rungs­ge­winn anteilig 36.100 Euro über­schreitet. Anteilig ist auch hierbei entspre­chend der Betei­li­gungs­quote zu verstehen. Ein Beispiel: Verkauft A an der B-GmbH seine 25-prozen­tige Betei­li­gung und beträgt der Veräu­ße­rungs­ge­winn 10.000 Euro, so beträgt die Grenze 0,25*36.100 Euro = 9.025 Euro. Der Gewinn über­schreitet diesen Betrag um: 10.000 Euro – 9.025 Euro = 975 Euro. Um diese Summe wird nun der Frei­be­trag in Höhe von 0,25*9.060 Euro = 2.265 Euro redu­ziert: 2.265 Euro – 975 Euro = 1.290 Euro. Es verbleibt ein Frei­be­trag in Höhe von 1.290 Euro. Bei nied­rigen Betei­li­gungs­quoten bleibt folg­lich von dem ohnehin nicht sehr hohen Frei­be­trag relativ wenig übrig.

Besteue­rung des Veräu­ße­rungs­ge­winns. Zu beachten ist, dass grund­sätz­lich die o.g. Veräu­ße­rungs­ge­winne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapi­tal­ge­sell­schaften mit einpro­zen­tiger Betei­li­gung unter das soge­nannte Teil­ein­künf­te­ver­fahren fallen. Dies hat zur Folge, dass 40 Prozent des Veräu­ße­rungs­preises steu­er­frei sind, während im Gegenzug die Veräu­ße­rungs- und Anschaf­fungs­kosten aber auch nur zu 60 Prozent abzugs­fähig sind. Der Frei­be­trag wird zunächst ohne Berück­sich­ti­gung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens berechnet. Abge­zogen wird er dann jedoch erst nach Anwen­dung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens.