Können aus der Veräußerung von Aktien Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstehen?
Eine alte Regel zur Vermögensanlage lautet: „Ein Drittel in Immobilien und Gold, ein Drittel in Anleihen und ein Drittel in Aktien investieren“. Wie erfolgreich die Anwendung dieser Regel letztendlich ist, darüber streiten sich die Vermögensberater seit Jahrzehnten. Eines ist jedoch sicher, die private Investition in Aktien spielt bei der Geldanlage eine große Rolle und bietet auch nach dem Platzen der New-Economy-Blase und der Finanzmarktkrise sowohl die Möglichkeit des schnellen Profits als auch der langfristigen konservativen Investition. Wichtig ist jedoch auch wie etwaige Gewinne besteuert werden. Kann ab einer bestimmten Beteiligungshöhe gar die steuerrechtliche Gewerblichkeit entstehen?
Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ist ein sehr weitreichendes und ein sich immer wieder veränderndes Feld des Steuerrechts. So versprach der Gesetzgeber mit der Abgeltungssteuer Vereinfachung, auf die viele allerdings noch immer warten. Dieser Artikel soll sich allerdings nicht mit der Abgeltungssteuer, sondern vielmehr mit der Frage beschäftigen, ab welcher Beteiligungshöhe die Schwelle zur steuerlichen Gewerblichkeit überschritten wird; unabhängig von der Anzahl der Veräußerungsgeschäfte.
Beteiligungsgrenze zur Gewerblichkeit. Entsteht aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ein Gewinn, so kann dieser zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen; trotz der Zugehörigkeit zum Privatvermögen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige bzw. der Veräußerer irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Die einprozentige Beteiligung muss hierbei nicht über die gesamte Dauer von fünf Jahren vorgelegen haben, sondern es reicht aus, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt, egal wie lange, vorlag. Unter den Begriff der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft fallen aber nicht nur Aktien; Anteile an einer GmbH, Genussscheine oder auch Anwartschaften auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind ebenfalls betroffen.
Berechnung des Veräußerungsgewinns. Der Veräußerungsgewinn berechnet sich grundsätzlich als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Veräußerungs- und Anschaffungskosten der Anteile. Hiervon abzuziehen ist noch ein anteiliger Freibetrag bis zu 9.060 Euro. Anteilig bedeutet hierbei, dass sich die Höhe des Freibetrags nach der Beteiligungshöhe richtet. Ist man also zu 50 Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so steht einem auch nur der hälftige Freibetrag zu, während bei 100-prozentiger Beteiligung der volle Betrag zu gewähren ist. Der Freibetrag reduziert sich jedoch noch zusätzlich soweit der Veräußerungsgewinn anteilig 36.100 Euro überschreitet. Anteilig ist auch hierbei entsprechend der Beteiligungsquote zu verstehen. Ein Beispiel: Verkauft A an der B-GmbH seine 25-prozentige Beteiligung und beträgt der Veräußerungsgewinn 10.000 Euro, so beträgt die Grenze 0,25*36.100 Euro = 9.025 Euro. Der Gewinn überschreitet diesen Betrag um: 10.000 Euro – 9.025 Euro = 975 Euro. Um diese Summe wird nun der Freibetrag in Höhe von 0,25*9.060 Euro = 2.265 Euro reduziert: 2.265 Euro – 975 Euro = 1.290 Euro. Es verbleibt ein Freibetrag in Höhe von 1.290 Euro. Bei niedrigen Beteiligungsquoten bleibt folglich von dem ohnehin nicht sehr hohen Freibetrag relativ wenig übrig.
Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Zu beachten ist, dass grundsätzlich die o.g. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einprozentiger Beteiligung unter das sogenannte Teileinkünfteverfahren fallen. Dies hat zur Folge, dass 40 Prozent des Veräußerungspreises steuerfrei sind, während im Gegenzug die Veräußerungs- und Anschaffungskosten aber auch nur zu 60 Prozent abzugsfähig sind. Der Freibetrag wird zunächst ohne Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens berechnet. Abgezogen wird er dann jedoch erst nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens.