12. Februar 2012

Wann gilt der ermä­ßigte Umsatz­steu­er­satz beim Verkauf von Speisen?

Die Umsatz­be­steue­rung des Verkaufs von Speisen war in letzter Zeit immer wieder Gegen­stand der steu­er­li­chen Recht­spre­chung. Die Haupt­frage konzen­trierte sich hierbei auf die etwaige Anwen­dung des ermä­ßigten Umsatz­steu­er­satzes in Höhe von 7 Prozent anstatt des Regel­steu­er­satzes von 19 Prozent. Der folgende Artikel soll eine Über­sicht über die jüngsten Urteile geben und dabei helfen anhand einheit­li­cher Krite­rien die Bestim­mung des anzu­wen­denden Steu­er­satzes zu erleich­tern.

Liefe­rung oder sons­tige Leis­tung? Nahrungs­mittel sind grund­sätz­lich mit dem ermä­ßigten Umsatz­steu­er­satz von 7 Prozent zu belegen. Dies geht unmit­telbar aus dem Umsatz­steu­er­ge­setz sowie aus einer Auflis­tung der begüns­tigten Waren in der Anlage zum Gesetz hervor. Entschei­dend hierfür ist jedoch, ob der Verkauf der Lebens­mittel als umsatz­steu­er­recht­liche Liefe­rung oder als sons­tige Leis­tung einge­ordnet wird. So ist bei Einstu­fung als Liefe­rung der ermä­ßigte Steu­er­satz anzu­wenden, während dieser für eine sons­tige Leis­tung nicht gewährt wird. Als sons­tige Leis­tung kann ein Verkauf von Speisen grund­sätz­lich dann einge­ordnet werden, wenn der Dienst­leis­tungs­cha­rakter hierbei über­wiegt. So gilt grund­sätz­lich in einem klas­si­schen Restau­rant der Normal­steu­er­satz in Höhe von 19 Prozent, da hier die Dienst­leis­tung des indi­vi­du­ellen Zube­rei­tens, aber vor allem auch die Servie­rung sowie der Kell­ner­ser­vice inklu­sive der Bereit­stel­lung von Geschirr, Mobi­liar und Räum­lich­keiten im Vorder­grund stehen. Doch wo liegen hier die Grenzen? Bei einem herkömm­li­chen Restau­rant gibt es sicher­lich wenig Unsi­cher­heiten über die Einord­nung. Doch wie erfolgt die umsatz­steu­er­liche Beur­tei­lung bei einer Imbiss­bude oder einem Verkauf von Popcorn oder Nachos im Kino?

Imbiss­buden. Der Bundes­fi­nanzhof (BFH) hat sich hierzu gleich in zwei Urteilen geäu­ßert und eine entspre­chende Pres­se­mit­tei­lung heraus­ge­geben (wir berich­teten im News­dienst). Hier­nach liegt eine ermä­ßigt besteu­erte Liefe­rung von Speisen dann vor, wenn nur einfach zube­rei­tetes Essen wie z.B. Brat­wurst oder Pommes Frites verkauft werden und der Kunde diese an zur Verfü­gung gestellten behelfs­mä­ßigen Verzehr­vor­rich­tungen wie etwa Theken oder Abla­ge­bretter verzehren kann. Wichtig ist, dass diese Einrich­tungen ledig­lich behelfs­mä­ßigen Charakter haben, so dass der Kunde im Stehen essen muss.

Stehen für den Kunden jedoch Tische mit Sitz­ge­le­gen­heiten oder ähnli­ches Mobi­liar bereit, führt die Abgabe von Speisen zur Anwen­dung des 19-prozen­tigen Regel­steu­er­satzes. Neu ist durch die kürz­liche Recht­spre­chung, dass soge­nannte Verzehr­vor­rich­tungen Dritter wie z.B. Tische und Bänke eines Stand­nach­barn nicht berück­sich­tigt werden. Dies gilt selbst, wenn sie im Inter­esse des Imbiss­bu­den­be­trei­bers zur Verfü­gung gestellt wurden.

Kinos und Party­ser­vice. Der BFH hat in einem weiteren Urteil entschieden, dass grund­sätz­lich durch den Verkauf von Nachos und Popcorn in einem Kino ermä­ßigt besteu­erte Umsätze vorliegen, da es sich hierbei um den Verkauf von Stan­dard­speisen handelt. Im zu Grunde liegendem Fall hatten keine prägenden Restau­ra­ti­ons­leis­tungen zum Angebot gehört. Als Dienst­leis­tungs­ele­ment darf bereit­ge­stelltes Mobi­liar des Verkäu­fers bzw. Betrei­bers nicht berück­sich­tigt werden, wenn es nicht ausschließ­lich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebens­mit­teln zu erleich­tern, wie z.B. Tische und Stühle im Kino-Foyer.

Der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) hatte hierzu bereits entschieden, dass entspre­chend der allge­meinen vorher­seh­baren Nach­frage durch einfache und stan­dar­di­sierte Hand­lungen zube­rei­tete warme Speisen, die nicht auf Bestel­lung eines bestimmten Kunden beruhen, allein dem Umsatz nicht den Charakter einer Dienst­leis­tung verleihen. Entschei­dend ist, dass keine für Restau­ra­ti­ons­um­sätze charak­te­ris­ti­sche Dienst­leis­tungs­be­stand­teile hinzu­treten wie z.B. Kell­ner­ser­vice, Bera­tung oder die Bereit­stel­lung von Mobi­liar, wenn dieses nur der Einnahme der Speisen dient.

Erfor­dert dagegen die Zube­rei­tung mehr Arbeit, Sach­ver­stand und Krea­ti­vität, werden dem Kunden Menü­folgen ange­boten oder erfolgt die „Liefe­rung“ zu einem verein­barten festen Zeit­punkt wie z.B. bei einem Party­ser­vice, domi­niert der Charakter einer Dienst­leis­tung den Umsatz, so dass eben keine Liefe­rung im umsatz­steu­er­recht­li­chen Sinne vorliegt, sondern eine regulär zu besteu­ernde sons­tige Leis­tung.

Quelle: BFH-Pres­se­mit­tei­lung Nr. 67/11 vom 24.8.2011 und Pres­se­mit­tei­lung Nr. 84/11 vom 19.10.2011