Die Besteuerung von Kapitalerträgen mit der Abgeltungsteuer Teil 1
Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutschland die Abgeltungsteuer zur Besteuerung von Kapitalerträgen. Im Rahmen dieser gesetzlichen Neuregelung existieren grundsätzlich drei Möglichkeiten der Besteuerung von Kapitaleinkünften. Die „typische“ Abgeltungsteuer wird durch Kapitalertragsteuerabzug direkt durch den Gläubiger (i.d.R. die Bank) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, womit die Besteuerung abgegolten ist. Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass die Kapitalerträge dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, die Steuer aber nicht im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben wird, sondern mit dem Abgeltungsteuersatz im Wege der Einkommensteuerveranlagung vom Steuerpflichtigen selbst abgeführt wird. Die dritte Möglichkeit stellt die Ausnahme von der Abgeltungsteuer dar. Hierbei werden die Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz des konventionellen Steuertarifs besteuert. Die folgenden beiden Artikel sollen einen Überblick darüber geben, wann die jeweilige Alternative anzuwenden ist und welche Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs und der Verlustberücksichtigung noch existieren.
Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer mit Abgeltungswirkung unterliegen. In dieser Kategorie werden die Kapitalerträge nach Abzug des Sparerpauschbetrags (siehe Teil 2 des vorliegenden Artikels) mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer (im Falle der Kirchensteuerpflicht mit abweichendem Satz) belegt. Der Gläubiger der Erträge, meist eine Bank, behält die Kapitalertragsteuer gleich ein, führt sie an das Finanzamt ab und zahlt die übrig bleibenden Erträge an den Kunden aus. Grundsätzlich ist die Steuer damit abgegolten und der Steuerpflichtige braucht diese Kapitaleinkünfte anschließend im Normalfall nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Damit der Sparerpauschbetrag bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer durch die Bank auch berücksichtigt werden kann, sollte der Steuerpflichtige einen sogenannten Freistellungsauftrag bei der Bank stellen (siehe Teil 2 des vorliegenden Artikels).
Unter diese Kategorie fallen die typischen Kapitalerträge wie z.B.:
- Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Aktien wie z.B. Dividenden, aus Genussrechten oder aus Anteilen an einer GmbH.
- Bezüge nach Auflösung oder Kapitalherabsetzung bei einer Kapitalgesellschaft, die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen.
- Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft wie z.B. Aktien oder Anteile an einer GmbH.
- Einnahmen als stiller Gesellschafter oder aus einem partiarischem Darlehen.
- Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen. Hierunter fallen: Zinsen aus Bankguthaben, Festgeldkonten, Tagesgeldkonten, Sparbriefen, Bundesschatzbriefen und Bausparguthaben; aber auch Zinsen aus privaten Darlehen, Verzugszinsen, Erstattungszinsen aus Steuerrückzahlungen, Pfandbriefen und Schuldscheindarlehen. Zu beachten ist jedoch, dass der abgeltende Kapitalertragsteuerabzug nur erfolgt, wenn es sich um Zinsen aus verbrieften oder registrierten Forderungen handelt oder die Forderungen gegenüber einem inländischem Kreditinstitut bestehen. Darlehen unter Privatleuten ohne Registrierung oder Verbriefung o.ä. fallen also nicht unter den abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug während Zinsen aus Anlagen bei der Bank grundsätzlich dem abgeltenden Abzug unterliegen.
Kapitalerträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug aber dem Abgeltungsteuersatz unterliegen. Kapitalerträge, für die kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen wurde, wie z.B. bei einem Privatdarlehen, müssen vom Steuerpflichtigen in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden. Fallen sie unter den Abgeltungsteuersatz, werden sie nach Abzug des Sparerpauschbetrags mit dem Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent besteuert (bei Kirchensteuerpflicht weicht der Satz ab). Die entsprechende Abgeltungsteuer erhöht dann die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen auf seine weiteren Einkünfte wie z.B. aus nichtselbstständiger Arbeit. Unter diese Kategorie fallen grundsätzlich alle in der ersten Kategorie genannten Kapitalerträge, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben. Es können aber auch andere nicht aufgeführte Kapitalerträge betroffen sein wie z.B. Zinsen aus Hypotheken.
Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Kapitalerträge, für die nicht der Abgeltungsteuersatz gilt, werden in die Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen mit einbezogen und unterliegen dem „normalen“ Einkommensteuertarif. Dieser kann bis zu 42 bzw. im Falle der sogenannten Reichensteuer bis zu 45 Prozent betragen. Dafür ist grundsätzlich ein Werbungskostenabzug in Höhe der tatsächlichen Werbungskosten statt des Sparerpauschbetrags, eine weitergehende Verlustberücksichtigung (siehe Teil 2 des vorliegenden Artikels) sowie die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens möglich. Unter diese Kategorie fallen:
- Kapitalerträge bei denen Gläubiger und Schuldner einer Kapitalforderung nahe stehende Personen sind und die (Zins-) Aufwendungen des Schuldners Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Zusammenhang mit Einkünften darstellen, die der inländischen Besteuerung unterliegen. Beispielsweise gibt der Vater seiner Tochter ein Darlehen für deren Einzelunternehmen (Zinsen sind hier Betriebsausgaben), das der deutschen Besteuerung unterliegt.
- Kapitalerträge aus sonstigen Kapitalforderungen, wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an den Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist.
- Auf Antrag Kapitalerträge aus Gewinnanteilen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wie z.B. Dividenden, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 Prozent Anteile hält und beruflich z.B. als Geschäftsführer für diese tätig ist. Hierbei gilt dann sogar das Teileinkünfteverfahren, das im Rahmen der Abgeltungsteuer nur noch für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder Land- und Forstwirtschaft Anwendung findet. Das heißt, dass lediglich 60 Prozent der Kapitalerträge steuerpflichtig sind, aber im Gegenzug auch nur 40 Prozent der damit verbundenen Aufwendungen abzugsfähig sind.
Lesen Sie Teil 2 des Artikels für die Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs, der Gewinnberechnung bei Aktienverkäufen und der Verlustberücksichtigung bei Einkünften aus Kapitalvermögen.