29. Februar 2012

Die Besteue­rung von Kapi­tal­erträgen mit der Abgel­tung­s­teuer Teil 1

Seit dem 1. Januar 2009 gilt in Deutsch­land die Abgel­tung­s­teuer zur Besteue­rung von Kapi­tal­erträgen. Im Rahmen dieser gesetz­li­chen Neure­ge­lung exis­tieren grund­sätz­lich drei Möglich­keiten der Besteue­rung von Kapi­tal­ein­künften. Die „typi­sche“ Abgel­tung­s­teuer wird durch Kapi­tal­ertrag­steu­er­abzug direkt durch den Gläu­biger (i.d.R. die Bank) einbe­halten und an das Finanzamt abge­führt, womit die Besteue­rung abge­golten ist. Die zweite Möglich­keit besteht darin, dass die Kapi­tal­erträge dem Abgel­tung­s­teu­er­satz unter­liegen, die Steuer aber nicht im Wege des Kapi­tal­ertrag­steu­er­ab­zugs erhoben wird, sondern mit dem Abgel­tung­s­teu­er­satz im Wege der Einkom­men­steu­er­ver­an­la­gung vom Steu­er­pflich­tigen selbst abge­führt wird. Die dritte Möglich­keit stellt die Ausnahme von der Abgel­tung­s­teuer dar. Hierbei werden die Kapi­tal­ein­künfte mit dem indi­vi­du­ellen Steu­er­satz des konven­tio­nellen Steu­er­ta­rifs besteuert. Die folgenden beiden Artikel sollen einen Über­blick darüber geben, wann die jewei­lige Alter­na­tive anzu­wenden ist und welche Möglich­keiten des Werbungs­kos­ten­ab­zugs und der Verlust­be­rück­sich­ti­gung noch exis­tieren.

Kapi­tal­erträge, die der Kapi­tal­ertrag­steuer mit Abgel­tungs­wir­kung unter­liegen. In dieser Kate­gorie werden die Kapi­tal­erträge nach Abzug des Sparer­pausch­be­trags (siehe Teil 2 des vorlie­genden Arti­kels) mit 25 Prozent Kapi­tal­ertrag­steuer (im Falle der Kirchen­steu­er­pflicht mit abwei­chendem Satz) belegt. Der Gläu­biger der Erträge, meist eine Bank, behält die Kapi­tal­ertrag­steuer gleich ein, führt sie an das Finanzamt ab und zahlt die übrig blei­benden Erträge an den Kunden aus. Grund­sätz­lich ist die Steuer damit abge­golten und der Steu­er­pflich­tige braucht diese Kapi­tal­ein­künfte anschlie­ßend im Normal­fall nicht mehr in seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung anzu­geben. Damit der Sparer­pausch­be­trag bei der Berech­nung der Kapi­tal­ertrag­steuer durch die Bank auch berück­sich­tigt werden kann, sollte der Steu­er­pflich­tige einen soge­nannten Frei­stel­lungs­auf­trag bei der Bank stellen (siehe Teil 2 des vorlie­genden Arti­kels).

Unter diese Kate­gorie fallen die typi­schen Kapi­tal­erträge wie z.B.:

  • Gewinn­an­teile und sons­tige Bezüge aus Aktien wie z.B. Divi­denden, aus Genuss­rechten oder aus Anteilen an einer GmbH.
  • Bezüge nach Auflö­sung oder Kapi­tal­her­ab­set­zung bei einer Kapi­tal­ge­sell­schaft, die nicht in der Rück­zah­lung von Nenn­ka­pital bestehen.
  • Gewinne aus der Veräu­ße­rung von Anteilen an einer Körper­schaft wie z.B. Aktien oder Anteile an einer GmbH.
  • Einnahmen als stiller Gesell­schafter oder aus einem partia­ri­schem Darlehen.
  • Erträge aus sons­tigen Kapi­tal­for­de­rungen. Hier­unter fallen: Zinsen aus Bank­gut­haben, Fest­geld­konten, Tages­geld­konten, Spar­briefen, Bundes­schatz­briefen und Bauspar­gut­haben; aber auch Zinsen aus privaten Darlehen, Verzugs­zinsen, Erstat­tungs­zinsen aus Steu­er­rück­zah­lungen, Pfand­briefen und Schuld­schein­dar­lehen. Zu beachten ist jedoch, dass der abgel­tende Kapi­tal­ertrag­steu­er­abzug nur erfolgt, wenn es sich um Zinsen aus verbrieften oder regis­trierten Forde­rungen handelt oder die Forde­rungen gegen­über einem inlän­di­schem Kredit­in­stitut bestehen. Darlehen unter Privat­leuten ohne Regis­trie­rung oder Verbrie­fung o.ä. fallen also nicht unter den abgel­tenden Kapi­tal­ertrag­steu­er­abzug während Zinsen aus Anlagen bei der Bank grund­sätz­lich dem abgel­tenden Abzug unter­liegen.

Kapi­tal­erträge, die nicht dem Kapi­tal­ertrag­steu­er­abzug aber dem Abgel­tung­s­teu­er­satz unter­liegen. Kapi­tal­erträge, für die kein Kapi­tal­ertrag­steu­er­abzug vorge­nommen wurde, wie z.B. bei einem Privat­dar­lehen, müssen vom Steu­er­pflich­tigen in seiner Einkom­men­steu­er­erklä­rung ange­geben werden. Fallen sie unter den Abgel­tung­s­teu­er­satz, werden sie nach Abzug des Sparer­pausch­be­trags mit dem Abgel­tung­s­teu­er­satz in Höhe von 25 Prozent besteuert (bei Kirchen­steu­er­pflicht weicht der Satz ab). Die entspre­chende Abgel­tung­s­teuer erhöht dann die tarif­liche Einkom­men­steuer des Steu­er­pflich­tigen auf seine weiteren Einkünfte wie z.B. aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit. Unter diese Kate­gorie fallen grund­sätz­lich alle in der ersten Kate­gorie genannten Kapi­tal­erträge, die nicht dem Kapi­tal­ertrag­steu­er­abzug unter­legen haben. Es können aber auch andere nicht aufge­führte Kapi­tal­erträge betroffen sein wie z.B. Zinsen aus Hypo­theken.

Kapi­tal­erträge, die nicht der Abgel­tung­s­teuer unter­liegen. Kapi­tal­erträge, für die nicht der Abgel­tung­s­teu­er­satz gilt, werden in die Einkom­men­steu­er­ver­an­la­gung des Steu­er­pflich­tigen mit einbe­zogen und unter­liegen dem „normalen“ Einkom­men­steu­er­tarif. Dieser kann bis zu 42 bzw. im Falle der soge­nannten Reichen­steuer bis zu 45 Prozent betragen. Dafür ist grund­sätz­lich ein Werbungs­kos­ten­abzug in Höhe der tatsäch­li­chen Werbungs­kosten statt des Sparer­pausch­be­trags, eine weiter­ge­hende Verlust­be­rück­sich­ti­gung (siehe Teil 2 des vorlie­genden Arti­kels) sowie die Anwen­dung des Teil­ein­künf­te­ver­fah­rens möglich. Unter diese Kate­gorie fallen:

  • Kapi­tal­erträge bei denen Gläu­biger und Schuldner einer Kapi­tal­for­de­rung nahe stehende Personen sind und die (Zins-) Aufwen­dungen des Schuld­ners Betriebs­aus­gaben oder Werbungs­kosten in Zusam­men­hang mit Einkünften darstellen, die der inlän­di­schen Besteue­rung unter­liegen. Beispiels­weise gibt der Vater seiner Tochter ein Darlehen für deren Einzel­un­ter­nehmen (Zinsen sind hier Betriebs­aus­gaben), das der deut­schen Besteue­rung unter­liegt.
  • Kapi­tal­erträge aus sons­tigen Kapi­tal­for­de­rungen, wenn sie von einer Kapi­tal­ge­sell­schaft oder Genos­sen­schaft an den Anteils­eigner gezahlt werden, der zu mindes­tens 10 Prozent betei­ligt ist.
  • Auf Antrag Kapi­tal­erträge aus Gewinn­an­teilen aus einer Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft wie z.B. Divi­denden, wenn der Steu­er­pflich­tige zu mindes­tens 25 Prozent an der Kapi­tal­ge­sell­schaft betei­ligt ist oder zu mindes­tens 1 Prozent Anteile hält und beruf­lich z.B. als Geschäfts­führer für diese tätig ist. Hierbei gilt dann sogar das Teil­ein­künf­te­ver­fahren, das im Rahmen der Abgel­tung­s­teuer nur noch für Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb, selbst­stän­diger Arbeit, Vermie­tung und Verpach­tung oder Land- und Forst­wirt­schaft Anwen­dung findet. Das heißt, dass ledig­lich 60 Prozent der Kapi­tal­erträge steu­er­pflichtig sind, aber im Gegenzug auch nur 40 Prozent der damit verbun­denen Aufwen­dungen abzugs­fähig sind.

Lesen Sie Teil 2 des Arti­kels für die Möglich­keiten des Werbungs­kos­ten­ab­zugs, der Gewinn­be­rech­nung bei Akti­en­ver­käufen und der Verlust­be­rück­sich­ti­gung bei Einkünften aus Kapi­tal­ver­mögen.