12. März 2012

Die Besteue­rung von Kapi­tal­erträgen mit der Abgel­tung­s­teuer Teil 2

In Teil 1 des vorlie­genden Arti­kels wurden drei Möglich­keiten der Besteue­rung von Kapi­tal­erträgen aufge­zeigt. Der klas­si­sche Fall besteht im Kapi­tal­ertrag­steu­er­abzug direkt von der Bank, so dass die Steuer als abge­golten gilt und keine weiteren Angaben in der Einkom­men­steu­er­erklä­rung erfolgen müssen. Die zweite Möglich­keit ist, dass die Kapi­tal­erträge nicht dem Kapi­tal­ertrag­steu­er­abzug aber dem Abgel­tung­s­teu­er­satz via Angabe in der Einkom­men­steu­er­erklä­rung unter­liegen. Die dritte Vari­ante stellt den Ausnah­me­fall der Abgel­tung­s­teuer dar. Hier werden die Kapi­tal­ein­künfte mit dem indi­vi­du­ellen Steu­er­satz im Rahmen der Einkom­men­steu­er­erklä­rung besteuert. Teil 2 zur Besteue­rung von Kapi­tal­erträgen behan­delt nun die Möglich­keiten des Werbungs­kos­ten­ab­zugs, der Verlust­be­rück­sich­ti­gung, der Berech­nung der Gewinne z.B. bei Akti­en­ver­äu­ße­rungen sowie die Möglich­keit eine Güns­ti­ger­prü­fung vornehmen zu lassen.

Güns­ti­ger­prü­fung. Es besteht grund­sätz­lich die Möglich­keit die erzielten Kapi­tal­ein­künfte auf Antrag dem konven­tio­nellen Steu­er­tarif zu unter­werfen. Hierbei werden einfach die Kapi­tal­ein­künfte den weiteren Einkünften des Steu­er­pflich­tigen hinzu­ge­rechnet und so der indi­vi­du­elle Einkom­men­steu­er­tarif ermit­telt. Führt dieser zu einer nied­ri­geren Steuer als zu der des Abgel­tung­s­teu­er­ta­rifs (25 Prozent, abwei­chend im Falle der Kirchen­steuer), so wird dieser ange­wendet. Der Antrag auf Anwen­dung des normalen Einkom­men­steu­er­ta­rifs (bis zu 45 Prozent) kann aller­dings nur für sämt­liche Kapi­tal­erträge einheit­lich gestellt werden. Bei zusam­men­ver­an­lagten Ehegatten ist eine Antrag­stel­lung eben­falls nur für alle Kapi­tal­erträge beider Ehegatten einheit­lich möglich. Lohnens­wert dürfte der Antrag sein, wenn die weiteren Einkünften sehr niedrig ausfallen. Für hohe Einkommen stellt die Abgel­tung­s­teuer mitunter, beson­ders im Falle von Kapi­tal­zinsen, eine Steu­er­sen­kung gegen­über dem normalen Einkom­men­steu­er­tarif dar.

Werbungs­kos­ten­abzug. Greift der Kapi­tal­ertrag­steu­er­abzug mit Abgel­tungs­wir­kung der ersten Kate­gorie oder der Abgel­tung­s­teu­er­satz der zweiten Kate­gorie in Teil 1 dieses Arti­kels, so ist ein Abzug der Kosten, die durch die entspre­chenden Kapi­tal­erträge verur­sacht sind, grund­sätz­lich ausge­schlossen. Statt dessen wird der so genannte Sparer­pausch­be­trag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro im Falle zusam­men­ver­an­lagter Ehegatten von den Kapi­tal­erträgen abge­zogen. Dieser Abzug darf aber nicht zu nega­tiven Einkünften führen, d.h. der Abzug erfolgt immer nur maximal in Höhe der Erträge. Ein Abzug der tatsäch­li­chen Werbungs­kosten ist grund­sätz­lich nur möglich, falls der Abgel­tung­s­teu­er­tarif keine Anwen­dung findet und die Anwendug des konven­tio­nellen Einkom­men­steu­er­ta­rifs vorge­schrieben ist. Im Falle der Güns­ti­ger­prü­fung ist folg­lich eben­falls kein Abzug der tatsäch­li­chen Werbungs­kosten erlaubt; es kann nur der Werbungs­kos­ten­pausch­be­trag geltend gemacht werden.

Gewinn­be­rech­nung am Beispiel von Akti­en­ver­käufen. Der Gewinn aus der Veräu­ße­rung von Aktien berechnet sich als Diffe­renz zwischen den Einnahmen aus der Veräu­ße­rung, also dem Verkaufs­preis, den Aufwen­dungen, die in unmit­tel­baren sach­li­chen Zusam­men­hang mit dem Veräu­ße­rungs­ge­schäft stehen, z.B. den Trans­ak­ti­ons­kosten, und den Anschaf­fungs­kosten der Aktien. Obwohl die Akti­en­ge­winne grund­sätz­lich dem Kapi­tal­ertrag­steu­er­abzug mit Abgel­tungs­wir­kung unter­liegen, wird hier ein Abzug der Werbungs­kosten ausnahms­weise zuge­lassen. Die Veräu­ße­rung von Aktien stellt daher und vor allem aufgrund der Berück­sich­ti­gung der Anschaf­fungs­kosten einen Haupt­an­wen­dungs­fall der Verlus­ter­zie­lung durch Kapi­tal­ver­mögen dar.

Verluste. Verluste aus Kapi­tal­ver­mögen sind grund­sätz­lich nur inner­halb der Einkunftsart, d.h. nur mit Einkünften aus Kapi­tal­ver­mögen ausgleichs- und ggf. vortrags­fähig. Verluste aus Akti­en­ver­käufen dürfen insbe­son­dere nur mit Gewinnen aus Akti­en­ver­käufen verrechnet werden. Die Verlust­be­rück­sich­ti­gung inner­halb eines Veran­la­gungs­zeit­raums wird als Verlust­aus­gleich und die Berück­sich­ti­gung in späteren Veran­la­gungs­zeit­räumen als Verlust­vor­trag bezeichnet. Altver­luste aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften wie z.B. aus Wert­pa­pier­ver­äu­ße­rungen können grund­sätz­lich mit Veräu­ße­rungs­ge­winnen aus Kapi­tal­ver­mögen bis einschließ­lich 2013 verrechnet werden. Danach ist nur noch eine Verrech­nung von alten Veräu­ße­rungs­ver­lusten mit Einkünften aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften möglich. Hierzu zählen seit 2009 Wert­pa­pier­ver­äu­ße­rungen nicht mehr, aber z.B. Grund­stücks­ver­käufe inner­halb von 10 Jahren nach Ankauf.

Fazit. Ein großes Ziel der Abgel­tung­s­teuer war die Verein­fa­chung. Leider ist dieses Ziel, wenn über­haupt, nur teil­weise gelungen. Nach wie vor stellt die Besteue­rung von Kapi­tal­ein­künften ein komplexes Themen­ge­biet des Steu­er­rechts dar, bei dem der Teufel oft im Detail steckt. Sind Sie sich also nicht sicher wie Sie z.B. Verluste noch berück­sich­tigen können oder ob für Ihre Anla­ge­form die Abgel­tung­s­teuer greift oder nicht, zögern Sie nicht, Ihren Steuer­berater nach Rat zu fragen.