Die Besteuerung von Kapitalerträgen mit der Abgeltungsteuer Teil 2
In Teil 1 des vorliegenden Artikels wurden drei Möglichkeiten der Besteuerung von Kapitalerträgen aufgezeigt. Der klassische Fall besteht im Kapitalertragsteuerabzug direkt von der Bank, so dass die Steuer als abgegolten gilt und keine weiteren Angaben in der Einkommensteuererklärung erfolgen müssen. Die zweite Möglichkeit ist, dass die Kapitalerträge nicht dem Kapitalertragsteuerabzug aber dem Abgeltungsteuersatz via Angabe in der Einkommensteuererklärung unterliegen. Die dritte Variante stellt den Ausnahmefall der Abgeltungsteuer dar. Hier werden die Kapitaleinkünfte mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung besteuert. Teil 2 zur Besteuerung von Kapitalerträgen behandelt nun die Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs, der Verlustberücksichtigung, der Berechnung der Gewinne z.B. bei Aktienveräußerungen sowie die Möglichkeit eine Günstigerprüfung vornehmen zu lassen.
Günstigerprüfung. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit die erzielten Kapitaleinkünfte auf Antrag dem konventionellen Steuertarif zu unterwerfen. Hierbei werden einfach die Kapitaleinkünfte den weiteren Einkünften des Steuerpflichtigen hinzugerechnet und so der individuelle Einkommensteuertarif ermittelt. Führt dieser zu einer niedrigeren Steuer als zu der des Abgeltungsteuertarifs (25 Prozent, abweichend im Falle der Kirchensteuer), so wird dieser angewendet. Der Antrag auf Anwendung des normalen Einkommensteuertarifs (bis zu 45 Prozent) kann allerdings nur für sämtliche Kapitalerträge einheitlich gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist eine Antragstellung ebenfalls nur für alle Kapitalerträge beider Ehegatten einheitlich möglich. Lohnenswert dürfte der Antrag sein, wenn die weiteren Einkünften sehr niedrig ausfallen. Für hohe Einkommen stellt die Abgeltungsteuer mitunter, besonders im Falle von Kapitalzinsen, eine Steuersenkung gegenüber dem normalen Einkommensteuertarif dar.
Werbungskostenabzug. Greift der Kapitalertragsteuerabzug mit Abgeltungswirkung der ersten Kategorie oder der Abgeltungsteuersatz der zweiten Kategorie in Teil 1 dieses Artikels, so ist ein Abzug der Kosten, die durch die entsprechenden Kapitalerträge verursacht sind, grundsätzlich ausgeschlossen. Statt dessen wird der so genannte Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro im Falle zusammenveranlagter Ehegatten von den Kapitalerträgen abgezogen. Dieser Abzug darf aber nicht zu negativen Einkünften führen, d.h. der Abzug erfolgt immer nur maximal in Höhe der Erträge. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich nur möglich, falls der Abgeltungsteuertarif keine Anwendung findet und die Anwendug des konventionellen Einkommensteuertarifs vorgeschrieben ist. Im Falle der Günstigerprüfung ist folglich ebenfalls kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten erlaubt; es kann nur der Werbungskostenpauschbetrag geltend gemacht werden.
Gewinnberechnung am Beispiel von Aktienverkäufen. Der Gewinn aus der Veräußerung von Aktien berechnet sich als Differenz zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung, also dem Verkaufspreis, den Aufwendungen, die in unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, z.B. den Transaktionskosten, und den Anschaffungskosten der Aktien. Obwohl die Aktiengewinne grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug mit Abgeltungswirkung unterliegen, wird hier ein Abzug der Werbungskosten ausnahmsweise zugelassen. Die Veräußerung von Aktien stellt daher und vor allem aufgrund der Berücksichtigung der Anschaffungskosten einen Hauptanwendungsfall der Verlusterzielung durch Kapitalvermögen dar.
Verluste. Verluste aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich nur innerhalb der Einkunftsart, d.h. nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgleichs- und ggf. vortragsfähig. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen insbesondere nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Die Verlustberücksichtigung innerhalb eines Veranlagungszeitraums wird als Verlustausgleich und die Berücksichtigung in späteren Veranlagungszeiträumen als Verlustvortrag bezeichnet. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften wie z.B. aus Wertpapierveräußerungen können grundsätzlich mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen bis einschließlich 2013 verrechnet werden. Danach ist nur noch eine Verrechnung von alten Veräußerungsverlusten mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich. Hierzu zählen seit 2009 Wertpapierveräußerungen nicht mehr, aber z.B. Grundstücksverkäufe innerhalb von 10 Jahren nach Ankauf.
Fazit. Ein großes Ziel der Abgeltungsteuer war die Vereinfachung. Leider ist dieses Ziel, wenn überhaupt, nur teilweise gelungen. Nach wie vor stellt die Besteuerung von Kapitaleinkünften ein komplexes Themengebiet des Steuerrechts dar, bei dem der Teufel oft im Detail steckt. Sind Sie sich also nicht sicher wie Sie z.B. Verluste noch berücksichtigen können oder ob für Ihre Anlageform die Abgeltungsteuer greift oder nicht, zögern Sie nicht, Ihren Steuerberater nach Rat zu fragen.