Die Besteuerung des Verkaufs eines Einzelunternehmens
Die Zeit schreitet schneller voran als manchem lieb ist. So kommt irgendwann der Zeitpunkt, an dem man in Erwägung zieht, das eigene Unternehmen zu verkaufen, da man in den wohlverdienten Ruhestand gehen möchte. Leider greift auch hier der Staat zu und möchte vor allem die bisher noch nicht besteuerten stillen Reserven des Unternehmens aufdecken und entsprechend der Steuer unterwerfen.
Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe. Die Ermittlung der Besteuerungshöhe des Betriebsverkaufs hängt davon ab, ob der Vorgang als Betriebsveräußerung oder als Betriebsaufgabe einzustufen ist. Bei einer Betriebsveräußerung müssen z.B. alle wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen Entgelt auf einen Erwerber übergehen. Wesentliche Betriebsgrundlagen können etwa das Fabrikationsgebäude mit Grundstück sein. Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen dagegen an mehrere verschiedene Erwerber veräußert und/oder ins Privatvermögen überführt, kann eine Betriebsaufgabe vorliegen.
Ermittlung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns. Bei einer Veräußerung des Betriebs im Ganzen ermittelt sich der Gewinn hieraus als Überschuss des Veräußerungspreises über die Veräußerungskosten und den (Buch-)Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Veräußerung. Bei einer Betriebsaufgabe bestimmt sich der Gewinn aus den verkauften und in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgütern. Bei den verkauften Vermögensgegenständen errechnet sich der Gewinn ebenfalls als Differenz zwischen Veräußerungspreis und Veräußerungskosten sowie des Buchwerts. Werden andere Wirtschaftsgüter nicht verkauft, sondern in das Privatvermögen überführt, so bildet der Überhang des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Unternehmensaufgabe über den Buchwert und die ggf. anfallenden Überführungskosten den Betriebsaufgabegewinn. Sinn dieser Ermittlung ist jeweils, die im Laufe der Betriebsjahre gebildeteten stillen Reserven nun bei Unternehemensende aufzudecken und zu besteuern. Stille Reserven entstehen immer dann, wenn der Buchwert hinter dem tatsächlichen Wert des Betriebsvermögens zurückbleibt; beispielsweise durch eine steuerliche Abschreibung, die über der tatsächlichen Abnutzung liegt. Da sich diese stillen Reserven aber meist über mehrere Jahre bilden, bei einer Betriebsveräußerung oder Aufgabe jedoch geballt in einem Zeitpunkt aufgedeckt werden, hat der Gesetzgeber eine begünstigte Besteuerung eingerichtet, um Nachteile durch den progressiv gestalteten Einkommensteuertarif abzumildern.
Begünstigte Besteuerung. Liegt eine Betriebsveräußerung oder eine Betriebsaufgabe vor, können sich grundsätzlich zwei Vergünstigungen ergeben. Zum eine existiert ein Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro, der jedoch ab einem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn von 136.000 Euro sukzessive abschmilzt und bei 181.000 Euro null erreicht. Des Weiteren existieren zwei alternative begünstigte Tarife, die je nach Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen, auf den Gewinn nach Freibetrag angewendet werden können.
Fazit. Dieser Artikel kann lediglich eine kleine Übersicht über die Besteuerung einer Veräußerung oder einer Aufgabe des Einzelunternehmens geben, deutet jedoch bereits die Komplexität dieses steuerrechtlichen Gebiets an. Um eine optimale Ausnutzung steuerlicher Vergünstigungen und eine Minimierung der Steuerlast zu ermöglichen, sollten Sie stets den Rat und eine genaue Analyse Ihres Steuerberaters einholen.