Korruptionsprävention
„Das gibt es bei uns nicht! – Wir sind doch nur ein kleines Unternehmen.“ Im allgemeinen Bewusstsein wird Wirtschaftskriminalität spontan immer noch Großkonzernen zugeschrieben und Korruption als ein Problem von Bananenrepubliken bewertet. Die Statistiken in Deutschland sind jedoch erschreckend und zeigen, dass unabhängig von ihrer Größe knapp die Hälfte aller deutschen Unternehmen Opfer von Wirtschaftskriminalität sind. In unserem Themenschwerpunkt geben wir einen Überblick über die Korruptionssituation in Deutschland und zeigen Wege zur Bekämpfung von Betrug, Bestechlichkeit, Untreue und Vorteilsnahme in der täglichen Praxis.
Als Transparency International1993 gegründet wurde, galt die öffentliche Behauptung, in Deutschland sei Korruption (dolose Handlungen) an der Tagesordnung, als Nestbeschmutzerei. Deutschland schien ein sauberes Land zu sein und sollte es auch bleiben. Seitdem hat sich vieles geändert: Fast täglich können wir neue und spektakuläre Korruptionsskandale in den Medien verfolgen und es entsteht der Eindruck, Deutschland sei auf das Niveau von Ländern herabgesunken, auf die wir früher gerne herabgesehen haben.
Bedeutet dies, dass in den letzten Jahren die Korruption in Deutschland in einem solchen Maße zugenommen hat? Zunächst einmal bedeutet es, dass heute mehr darüber gesprochen wird. Es ist in das allgemeine Bewusstsein eingedrungen, dass Deutschland nicht so unschuldig ist wie vermutet, dass Korruption ein zu bekämpfendes volkswirtschaftliches Geschwür ist und dass erst die öffentliche Diskussion den Schaden erkennbar macht. Wir erfahren heute aus den verschiedenen Medien und Quellen von Vorgängen, die früher verschwiegen und vertuscht wurden. Daher erfahren und verzeichnen wir über dieses Thema mehr als früher. Aber gibt es auch mehr? Der Verdacht ist ein anderer und er ist schlimmer: Korruption hat es auch hierzulande schon immer gegeben und Deutschland war nie das saubere Land, als das wir es gerne wahrhaben wollten.
Was ist Korruption? Die Flick-Affäre, der Skandal um die schwarzen Kassen der CDU-Parteispendenaffäre, der Starfighter-Skandal, die Siemens Schmiergeld-Affäre oder der FlowTex-Betrug, der nachhaltig alle Kreditsuchenden beeinträchtigt und heute noch an den Pranger stellt: Diese Skandale sind Stichwörter aus der frühen Vergangenheit und Gegenwart der Bundesrepublik Deutschland und sollten niemals vergessen werden. Sie führen aber ein wenig in die Irre, da sie das Gefühl vermitteln, Korruption sei ein Problem großer Organisationen, multinationaler Konzerne oder das Ergebnis besonders krimineller Energie.
Korruption findet jedoch genauso im Kleinen statt: Statistisch gesehen sind 49 % der deutschen Unternehmen Opfer von Wirtschaftskriminalität. Die offenkundige Alltäglichkeit doloser Handlungen in Deutschland ist somit nicht nur ein Schaden für die jeweiligen Unternehmen, sondern ebenso für die gesamte Volkswirtschaft und diejenigen Kaufleute, die ihre Geschäfte ehrlich und redlich betreiben.
Was aber ist die Korruption „im Kleinen“? Ganz einfach: Unternehmen A will an Unternehmen B etwas verkaufen, z. B. eine Telefonanlage, einen Mobilfunktarif oder eine Bauleistung. Dabei versichert sich Unternehmen A der besonderen Aufmerksamkeit eines entscheidungsbefugten Mitarbeiters in Unternehmen B durch mehr oder weniger große Zuwendungen. Dies kann schlicht die Zuschiebung eines Umschlags mit Geld sein, oftmals sind es aber auch sachbezogene Zuwendungen wie der profane Kauf einer Waschmaschine, die Finanzierung eines Urlaubs oder ohne Rechnung gelieferte Steine für die heimische Gartenterrasse. Dadurch befürwortet der Mitarbeiter des Unternehmens B das Angebot des Unternehmens A und drückt womöglich noch ein Auge bei den Konditionen des Angebots zu.
Das geschilderte Szenario ist nahezu alltäglich und wird von den Tätern nicht mal mit einem Unrechtsbewusstsein verknüpft, sondern gilt als ein unverzichtbares Instrument im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf.
Höchst interessant ist dabei das statistisch am weitesten verbreitete Täterprofil: Der „typische“ Täter ist relativ angepasst, verfügt über grundsätzlich legale Wertvorstellungen, lebt in legalen und unauffälligen Sozialstrukturen und engagiert sich beruflich über das Normale hinaus. Stichpunktartig zusammengefasst, kennzeichnen den typische Täter in Deutschland folgende Eigenschaften:
- männlich
- deutsch
- nicht vorbestraft
- keine Schulden (zumindest keine, die bekannt sind)
- verfügt über gewisse Macht- und Entscheidungsbefugnisse in der Organisation
- ist ehrgeizig, investiert viel Zeit in den Beruf
- verfügt häufig über hohe Fachkompetenz, ist ein Aufsteigertyp, häufig über den zweiten Bildungsweg, absolviert viele Aus- u. Fortbildungen
- Vorstandsmitglieder
- ist mit den Strukturen der Organisation über viele Jahre vertraut
- legt Wert auf gesellschaftlichen Status und hohen Lebensstandard
- hat keine illegalen Wertvorstellungen
- versteht sich nicht als kriminell handelnd
- verfügt über ausgeprägte Rechtfertigungs- und Neutralisierungstechniken
Der typische Täter ist also in keinster Weise durch unsere Vorurteile als klassische „Betrügerpersönlichkeit“ zu identifizieren, sondern entspricht tendenziell eher unserem Bild des vorbildlichen Mitarbeiters.
Korruption ist nicht neu, sie war immer schon da Die Korruption, die heute ans Licht kommt, ist die, die sich gestern und vorgestern ereignet hat. Korruption ist zu einem Bestandteil unseres Wirtschaftssystems geworden, dessen erstes und oberstes Ziel Profitmaximierung ist. Wer um jeden Preis einen möglichst hohen Gewinn erzielen muss, kann mitunter der Versuchung der Korruption erliegen. Jeder Manager, Leiter, Einkäufer, Verkäufer etc., der seine Handlungen damit rechtfertigt, dass seine Konkurrenten ebenso vorgehen, dass er anders im Wettbewerb nicht bestehen kann, bestätigt diese Erkenntnis. Zahlreiche Experten und Studien machen deutlich, dass Schmiergeldzahlungen zur aggressiven Durchsetzung von Unternehmensinteressen ein fester Bestandteil der Geschäftspolitik sind und im Lagebild Korruption des Bundeskriminalamtes (BKA) (Ausgabe 2003, S. 49) wird festgestellt, dass Bestechung ein „mehr oder weniger professionell genutztes Mittel“ des normalen Geschäftsgebarens sei.
Problemfeld Gesetzgebung: Was legal ist, kann nicht korrupt sein Die Korruptionswahrnehmung in Deutschland ist auch dadurch getrübt, dass es hierzulande kaum Antikorruptionsgesetze gibt, denn was nicht illegal ist, kann logischerweise nicht als korrupt bezeichnet werden. Tragbar ist sogar die Behauptung, dass Teile der Gesetzeslage selbst korruptionsfördernd waren und zum Teil noch sind. So war es früher der Fall, dass bestimmte Bestechungsgelder sogar als Kosten steuerlich abzugsfähig waren. Dieses freundliche Klima war der perfekte Dünger für die Überzeugung, Korruption sei ein probates und angemessenes Mittel im wirtschaftlichen Wettbewerb.
Durch die öffentliche Sensibilisierung sind politisch in den letzten Jahren viele Schritte zur Korruptionsprävention und -bekämpfung vollzogen worden, z. B. durch die Verbesserung der Gesetzeslage. So sind Bestechungsgelder nicht mehr nur nicht steuerlich abzugsfähig, sondern mittlerweile völlig illegal. Die Bestechung ausländischer Staatsbediensteter ist heute ebenso strafbar wie die inländischer, was dem Grunde nach auch vorher schon identisch war, nur vom Gesetzgeber zugunsten der Auftragslage inländischer Unternehmen eine lange Zeit nicht strafbewehrt war. Nicht nur gegenüber staatlichen Stellen, sondern auch im Verhältnis zu anderen Unternehmen gibt es heute den Straftatbestand der Bestechung als Offizialdelikt. Schon allein die Gewährung und Annahme von Vorteilen ist strafbar, auch wenn die Vereinbarung einer Gegenleistung nicht nachweisbar ist. Seit dem 01.01.2006 gibt es das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das den Bürgern und den Medien neue Möglichkeiten zur Aufdeckung von Korruption an die Hand gibt.
Der Bewusstseinswandel des Gesetzgebers ist aber leider noch längst nicht zu allen in der Wirtschaft Tätigen durchgedrungen. Was ebenfalls nicht verwundert, weil noch viele Maßnahmen auf sich warten lassen. So ist die Bestechung von Angehörigen der freien Berufe (Architekten, Anwälte, Journalisten) weiterhin nicht strafbedroht, die von Abgeordneten ist es nur für einen allzu eng umschriebenen Tatbestand, die Einrichtung eines – immer wieder geforderten – Zentralregisters korruptiv tätiger Unternehmen wird weiter verzögert. Zu einer Regelung, die Unternehmen und nicht nur Personen strafbar macht, wie es in den USA oder Frankreich geregelt ist, konnte sich der deutsche Gesetzgeber bisher nicht entschließen.
Zehn von sechzehn Bundesländern haben Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Verfolgung von Korruptionsdelikten eingerichtet. Der Erfolg ist eine deutlich gestiegene Aufklärungsquote. Andere Länder halten einen solchen Schritt jedoch nach wie vor für verzichtbar. So gibt es in Bayern und Hessen – und hier mangelt es sicher auch nicht an Korruption – solche Schwerpunktdezernate nur für den Bereich der Städte.
Die Erfahrung zeigt, dass Korruption überall da entdeckt wird, wo man beginnt nachzuforschen. Korruption ist somit ein „Kontrolldelikt“.
Positive gesetzliche Entwicklung: Wer schmiert, arbeitet umsonstBei Korruptionssachverhalten besteht die Besonderheit, dass auf der Seite des Zuwendungsgebers, also des Bestechers, im Regelfall zwei Personen beteiligt sind: Die natürliche Person des Täters, der das Korruptionsdelikt, also die Straftat, begeht; daneben aber auch die juristische Person, nämlich die Firma (des Täters), die den aus der Unrechtsvereinbarung mit dem Bestochenen resultierenden Auftrag erhält. Der aus der Straftat (Korruptionsdelikt) erlangte Vorteil (Auftrag) befindet sich also nicht beim strafrechtlich verantwortlichen Täter, sondern bei einem Dritten. Folglich muss sich die Abschöpfungsmaßnahme, also die Rückführung des Schadens, gegen diesen Dritten, im Regelfall also gegen die Firma des Täters, richten. Die Anspruchsgrundlage hierfür findet sich in § 73 Abs. 3 StGB:
„Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls … gegen ihn.“
Der Wortlaut dieser Regelung erinnert an die Vertretervorschrift aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Es ist immer dann unproblematisch, wenn der Täter der Vertreter der begünstigten Firma ist (z. B. Geschäftsführer einer GmbH). Was ist aber, wenn ein nicht vertretungsbefugter Täter durch Korruption oder andere Straftaten das Vermögen seines Unternehmens/Arbeitgebers mehrt (ein leitender Angestellter der X sorgt dafür, dass sich eine Bundesbehörde bei der Bestellung neuer Dienstwagen für X entscheidet; ein Buchhalter bessert aus Angst um den Verlust seines Arbeitsplatzes ohne Wissen der Firmenleitung die desolate wirtschaftliche Situation seiner Firma auf, indem er beim Finanzamt durch Vorlage gefälschter Rechnungen Vorsteuererstattungen erschwindelt usw.). Hier stellt sich die Frage nach dem Umfang des Anwendungsbereichs von § 73 Abs. 3 StGB. Bedeutet die Formulierung „für einen anderen“, dass der Täter ausschließlich für den Dritten tätig geworden sein muss oder darf er auch autonome Ziele verfolgen? Muss der Dritte von der Straftat zu seinen Gunsten positive Kenntnis haben oder haftet er auch bei Gutgläubigkeit? Ist aus dem Wörtchen „dadurch“ zu lesen, dass zwischen Straftat des Täters und Bereicherungseintritt beim Dritten ein Unmittelbarkeitszusammenhang bestehen muss?
All diese Fragen hat der Bundesgerichtshof in einer für das Abschöpfungsrecht bahnbrechenden Entscheidung beantwortet. Daraus ergibt sich, dass neben dem Zuwendungsempfänger insbesondere auch der Zuwendungsgeber Gefahr läuft, die gesamte durch Korruption erlangte Bruttoauftragssumme zu verlieren. Damit lässt sich auf der Grundlage des Abschöpfungsrechts die Ansage formulieren: „Wer schmiert, arbeitet umsonst!“
Die konsequente Abschöpfung der durch Bestechung und Vorteilsgewährung erlangten Auftragssummen, egal ob bei der Ein-Mann-GmbH oder beim Weltkonzern, stellt also auch für die Firma des Zuwendungsgebers ein hohes wirtschaftliches Risiko dar, wodurch sich hoffentlich positive Präventionseffekte bereits aufseiten von Zuwendungsgebern entwickeln.
Korruptionsprävention: Erhöhung der Entdeckungswahrscheinlichkeit Die beste Präventionsmaßnahme stellt die Erhöhung der Entdeckungswahrscheinlichkeit dar, dies gilt insbesondere bei kalkulierbaren Delikten, wie Wirtschaftsstraftaten und Korruption. Grundlage hierfür sind die Verbesserung und Sensibilisierung des Umgangs mit Informationen und Verfahren, die Einführung und/oder bessere Vernetzung der Kontrollinstanzen und die effiziente Organisation von Aufklärungsmaßnahmen.
Einsatz von Revisoren Zur Korruptionsprävention empfiehlt sich der Einsatz von externen und internen Revisoren.
Externe Revisoren können dabei durch ihre spezialisierten Prüfungen Verdachtsmomente entdecken und aufarbeiten und unterstützen die Geschäftsführung, Inhaber und/oder die zuständigen Kontrollstellen beim Verdacht auf deliktische Handlungen bei den anzuwendenden Verfahren zur Aufdeckung und Anzeige von Korruptionsfällen.
Die aktive Rolle bei der Prävention fällt internen Revisoren zu, die mit Maßnahmen wie z. B. dem Aufstellen von Ethiknormen und der Einführung von Verfahren zur Anzeige von betrieblichen Zweifelsfällen (Alarmsystem) die Korruptionsverhütung steuern.
Drei Prozessmodule zum Umgang mit Korruption Um höchstmögliche Effizienz bei der Prävention, Aufdeckung und Aufarbeitung von Korruptionsdelikten zu erreichen, Prozesse. Nachfolgend sind einige Maßnahmen beispielhaft aufgelistet.
Zur Prävention gilt es einen ethischen Kodex aufzustellen, im Rahmen dessen das Grundverständnis der Berufsausübung auch im Zusammenhang mit dolosen Handlungen aufgezeichnet wird. Einkaufsrichtlinien sollten klaren Vorgaben folgen. Neue Mitarbeiter oder Mitarbeiter, die in Schlüsselpositionen versetzt werden, sollten einem Integritätstest unterzogen werden. Potenzielle Lieferanten sollten im Vorfeld Präventivkontrollen unterzogen werden. Einkaufsentscheidungen sollten nicht in einer Hand liegen, sondern z. B. einem Vier-Augen-Prinzip folgen.
Zur Aufdeckung eines Korruptionsfalls sollten Hinweisgebersysteme externe und interne Hinweise entgegennehmen, bearbeiten und auf Glaubwürdigkeit prüfen. Einkaufsprozesse sollten regelmäßig auf Einhaltung geprüft und Verstöße dagegen identifiziert werden. Prozesse und Verträge sollten regelmäßig durch unabhängige und objektive externe Revisoren geprüft werden, um Vorfälle und Risiken in Prozessen zu identifizieren. Bei konkretem Verdacht sind Sonderprüfungen durchzuführen.
Bei Aufdeckung eines Korruptionsfalls empfiehlt sich eine strukturierte Aufarbeitung. Ein Krisenmanagement sollte dabei systematisch die Krisensituation untersuchen und durch Sonderprüfungen die genauen Ursachen und den Ablauf der dolosen Handlungen ermitteln. Im Anschluss gilt es angemessene Sanktionen aufzustellen, z. B. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis hin zur Initiierung einer strafrechtlichen Verfolgung. In einer Nachgangsanalyse sollte der Vorfall genau dokumentiert werden und neue Erkenntnisse sollten in den Präventionsprozess aufgenommen werden.
Praxisbeispiel: Unterschlagung/Bestechung in Industriebetrieb Die Ausgangssituation. Durch einen internen Hinweis wurde in einem Industrieunternehmen die Unternehmensleitung über einen Betrugsverdacht im Bereich des Einkaufs informiert. Der externe Revisior wurde durch die Geschäftsleitung beauftragt, ermittelnd tätig zu werden. Der Auftrag umfasste die schnelle Sicherstellung des notwendigen Beweismaterials, das den Vorwurf der Unterschlagung belegen sollte.
Infrastruktur des Auftraggebers. Der Einkauf wurde zentral über ein eingeführtes ERP-System abgewickelt. Es waren zwei eigenständige und getrennt arbeitende Abteilungen mit der Beschaffung beschäftigt. Die Zugriffsbeschränkungen und die getrennten Verantwortungen sollten gemeinsame Aktionen zum Schaden des Unternehmens vorbeugen und verhindern.
Aufgabenstellung. Aufgrund der großen Menge der zu überprüfenden Daten und Dokumente, musste eine methoden- und toolgestützte Datenanalyse durchgeführt werden. Es musste ein Abgleich der Geschäftsvorfälle erstellt werden, in dem die Lieferantenverträge mit den entsprechenden Lieferungen, den Eingangsrechnungen und den zentralen gespeicherten Lieferkonditionen gegenübergestellt werden.
Vorgehensweise. Vorbereitend wurden die Geschäftsvorfälle (Bestellungen, Lieferscheine, Rechnungen) in eine gemeinsame Datenbank zusammengeführt. Diese Daten wurden anschließend mit der zentralen Auftrags- und Konditionsdatei durch Verwendung eines Analysetools miteinander abgeglichen, um festzustellen, inwieweit Abweichungen zwischen den vereinbarten und den in den Belegen ausgewiesenen Konditions- und Zahlungsbedingungen nachzuweisen waren. Wegen der Größe des Datenbestandes und um möglichst schnell zu greifbaren Ergebnissen zu kommen, wurden nur das Stichprobenverfahren zur ersten Prüfung ausgewählt.
Feststellungen. Weil die Verantwortlichkeiten in unterschiedlichen Abteilungen getrennt waren, fehlte es an einem übergreifenden Wissen und damit auch an einer übergreifenden Kontrolle. Das Wissen über die Konditionsvereinbarungen war nicht ausreichend vorhanden, sodass es in den Abteilungen möglich war, das zentrale Konditionssystem für ihre eigenen Zwecke unbemerkt zu missbrauchen, z. B. ausgewählten Lieferanten vorteilhaftere Konditionen einzuräumen und daran selbst zu partizipieren.
Ergebnis. In diesem Fall war es möglich, durch den Einsatz entsprechender Analysetools innerhalb von zwei Monaten eine Veruntreuung in Höhe von ca. 130.000,00 Euro zu erkennen, beweiskräftig zu dokumentieren und die Grundlage zu schaffen, dass ein großer Teil dieser Gelder wieder zurückgeholt werden konnte.
Resümee Der geschilderte Praxisfall links zeigt, wie wichtig es ist, mithilfe eines strukturierten und methodischen Vorgehens unter Zuhilfenahme geeigneter Prüfwerkzeuge wirtschaftskriminelle und dolose Handlungen aufzudecken. Da häufig zeitlicher Verzug besteht und der Rahmen der Ermittlung vor Ort zeitlich auf ein enges Maß begrenzt ist, garantiert nur ein qualifiziertes und systematisches Vorgehen ein zweckmäßiges und erfolgreiches Handeln der Betroffenen.
Die funktionssicher geglaubte Verarbeitung von Geschäftsdaten kann immer wieder missbraucht und für Unregelmäßigkeiten und persönliche Bereicherung und Betrug über längere Zeit genutzt werden. Größtenteils werden die überwiegende Anzahl der Fälle durch Zufälle, Neid, betrogene Betrüger und das Zusammentreffen „unglücklicher“ Umstände bekannt.
Im Fall einer internen Aufdeckung kommen dolose Vorgänge oftmals nicht an die Öffentlichkeit, was zu einer massiven Unterschätzung ihrer Häufigkeit führt.
Viele verantwortliche Entscheidungsträger wiegen sich bei der Durchführung von Bestechungen in der trügerischen Sicherheit, dass bestehende Rechtsschutz- und D&O-Versicherungen einen vollumfänglichen Schutz leisten würden. Zwar mögen in gewissen Fällen Schadenersatzansprüche und die Kosten der Rechtsberatung versicherungsseitig abgedeckt sein, für Geldstrafen besteht allerdings kein Schutz. Ferner wird der Versicherer keinesfalls eine Ersatzperson stellen, die für den Verantwortlichen die Haftstrafe antritt, sollte diese verhängt werden.
Leider ist es vielen Verantwortlichen noch nicht bekannt, dass es sowohl vorbeugende als auch nachvollziehbare Methoden und Anwendungen gibt, mit deren Hilfe sowohl eine Vermeidung als auch eine Aufklärung erreicht werden kann. Sehr häufig blenden die Verantwortlichen das Thema auch aus, da sie irrigerweise der Annahme sind, von Korruption nicht berührt zu sein. Die Praxis widerlegt diese Annahme in allen Punkten. Kein Unternehmen ist hierfür zu klein oder sicher.
Tipps und Hinweise zur Korruptionsprävention
- Praktizieren Sie einheitliche Regeln zur Gewährung und Annahme von Geschenken, Bewirtungen und sonstigen Einladungen
- Führen Sie klare Verfahren ein, wie mit ersten Hinweisen oder Beweisen in Bezug auf Korruption umgegangen wird
- Nutzen Sie klar definierte, transparente Kriterien und Verfahren bei Rekrutierung, Stellenbesetzung und Beförderung
- Verpflichten Sie alle Mitarbeiter dazu, Bestechungsversuche sofort anzuzeigen
- Bei Beschäftigung von nahestehenden Personen (z. B. Angehörige, Lebenspartner) sollten Interessenkonflikte jeglicher Art ausgeschlossen werden können
- Stellen Sie Regeln für Spenden und Sponsoring auf, die eine Einflussnahme auf Entscheidungen ausschließen
- Beschäftigte sollten in der Regel durchgehend nicht länger als fünf Jahre in korruptionsgefährdeten Ressorts eingesetzt werden
- Die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen ist von mindestens zwei Personen zu treffen
- Nutzen Sie Frühwarnsysteme, z. B. Kontrolle und Überprüfung von Zahlungsflüssen
- Lassen Sie sich im Beschaffungsmanagement von neutralen und externen Dienstleistern unterstützen
- Kontrollieren Sie die Notwendigkeit und Angemessenheit von Anschlussaufträgen (z. B. Nachträge zu bestehenden Verträgen)
- Führen Sie regelmäßig Vertragsprüfungen in allen Einkaufsbereichen durch, auch nachträglich (Contract Management)