Steuern sparen mit einer doppelten Haushaltsführung
Viele Arbeitnehmer wohnen heutzutage nicht in dem Ort, in dem sie auch arbeiten. Bei manchen Arbeitnehmern ist diese räumliche Distanz zwischen Wohn- und Beschäftigungsort so hoch, dass sich tägliches Pendeln nicht lohnt und sich der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort nimmt. Im Rahmen einer steuerlichen doppelten Haushaltsführung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit den finanziellen Aufwand für diese doppelte Haushaltsführung (z.B. die Miete für die Zweitwohnung) steuerlich in Form von Werbungskosten geltend zu machen.
Die entsprechenden Werbungskosten mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage und somit auch die Einkommensteuerlast. Möglich nach R 9.11 Abs. 10 LStR ist alternativ auch eine steuerfreie Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber. Eine steuerliche Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung kann folglich Steuern und somit Geld sparen, so dass sich die tatsächlichen Kosten der doppelten Haushaltsführung z.B. für eine Zweitwohnung verringern können.
Hierfür muss aber zunächst eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne vorliegen.
Dies ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und R 9.11 LStR der Fall, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes des eigenen Hausstandes beschäftigt ist und zusätzlich am Beschäftigungsort wohnt. Die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Kosten der doppelten Haushaltsführung sind im Einzelnen:
- Es muss nach R 9.11 Abs.3 LStR ein eigener Hausstand am eigentlichen Wohnort des Arbeitnehmers vorliegen (Erstwohnung). Dieser Hausstand muss vom Arbeitnehmer tatsächlich auch unterhalten werden, d.h. der Arbeitnehmer muss sich an den (Miet-)Kosten zumindest beteiligen. Ob es sich hierbei um Wohneigentum, eine angemietete Wohnung oder ein Haus handelt ist irrelevant. Der Arbeitnehmer
muss aber ein eigenes oder abgeleitetes Wohnrecht z.B. durch einen Mietvertrag oder einen Untermietvertrag innehaben. Wohnt er z.B. lediglich in einem Zimmer bei seinen Eltern reicht dies hierfür in der Regel nicht aus; selbst wenn er dafür Miete zahlt. - Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss nach R 9.11 Abs. 3 LStR am Ort des eigenen Hausstands (Erstwohnung) liegen, d.h. der Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich immer dort aufhalten; lediglich unterbrochen durch arbeitsbedingte Abwesenheit und Urlaub. Bei Verheirateten liegt gemäß R 9.10 Abs. 1 S. 4 ff LStR dieser Mittelpunkt dort, wo die Familie bzw. Ehefrau wohnt, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr seine Familie bzw. Ehefrau besucht. Ist der Arbeitnehmer nicht verheiratet, so sind die persönlichen Beziehungen entscheidend. Befindet sich z.B. der Freundes- und Verwandtenkreis am Ort der Erstwohnung, so ist dies ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch hier liegt. Fährt der Arbeitnehmer 24-mal im Kalenderjahr zu seiner Erstwohnung, so ist diese Voraussetzung grundsätzlich erfüllt.
- Es muss eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort der regelmäßigen Arbeitsstätte nach H 9.11 LStH vorliegen. Hierfür kommt sowohl Wohneigentum als auch angemieteter Wohnraum in Betracht. Ein Hotelzimmer reicht hierfür leider nicht aus, es sei denn es wird für das ganze Jahr angemietet und steht dem Arbeitnehmer ständig zur Verfügung. Sucht der Arbeitnehmer die Zweitwohnung nur auf, wenn er Überstunden macht, ist dies trotzdem ausreichend, denn die Anzahl der Übernachtungen spielt grundsätzlich keine Rolle.
- Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein. Diese Voraussetzung ist nach R 9.11 Abs. 2 LStR gegeben, wenn der Arbeitnehmer dienstlich versetzt wird, sein Beschäftigungsverhältnis wechselt oder er erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis aufnimmt. Ausreichend ist aber auch, wenn zwei Ehegatten an verschiedenen Orten wohnen und die steuerliche doppelte Haushaltsführung dadurch begründet wird. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist diese Voraussetzung sogar auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort auf Dauer wegverlegt
(so genannte „Wegverlegungsfälle“) und somit eine doppelte Haushaltsführung entsteht. Der Familienstand spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle. In diesem Fall sind allerdings die entstehenden Umzugskosten privat und nicht als Werbungskosten abziehbar.
Sind die o.g. Voraussetzungen allesamt erfüllt, so lassen sich die folgenden Ausgaben bzw. Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen oder steuerfrei durch den Arbeitgeber erstatten:
- Gemäß H 9.11 Abs. 5-10 LStH die Kosten für eine Zweitwohnung inkl. Nebenkosten für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittlicher Wohnung bis 60 m² Wohnfläche. Kosten für Luxuswohnungen oder besonders teure Wohngebiete werden folglich nicht in voller Höhe abziehbar sein. Die Kosten können Miete aber auch bei Wohneigentum z.B. Abschreibungen, Hypothekenzinsen oder Reparaturen sein. Ist die Wohnung größer als 60 m² werden die steuerlich abziehbaren Ausgaben bzw. Aufwendungen vom Finanzamt entsprechend gekürzt.
- Die tatsächlichen Kosten oder die Entfernungspauschale für die erste und die letzte Fahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
- Die Kosten für Familienheimfahrten zum eigenen Hausstand (Erstwohnung) einmal pro Woche in Höhe von EUR 0,30 pro Entfernungskilometer zwischen Erst- und Zweitwohnung nach R 9.11 Abs. 6 LStR. Wird das Flugzeug als Verkehrsmittel benutzt, können sogar die tatsächlichen nachgewiesenen Kosten hierfür angesetzt werden, da hier die Entfernungspauschale nicht gilt.
- Für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung so genannte Verpflegungsmehraufwendungen gemäß R 9.11 Abs. 7 LStR. Dies sind Pauschbeträge (EUR 6 bis EUR 24) gestaffelt nach der Abwesenheitsdauer von der Erstwohnung.
- Tatsächliche und nachgewiesene Umzugskosten anlässlich des Bezugs der Zweitwohnung. Pauschbeträge können hier leider nach R 9.11 Abs. 9 LStR nicht angesetzt werden.
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer wählen, ob er die Entfernungspauschale für die Wege zwischen seiner Erstwohnung, an dem sein Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStG und seiner Arbeitsstätte steuerlich geltend machen möchte oder die o.g. abzugsfähigen bzw. steuerfrei erstattungsfähigen Kosten für seine steuerliche doppelte Haushaltsführung. Welche Variante mehr Steuern spart, sollte in jedem Fall konkret ausgerechnet werden, um eine optimale steuerliche Geltendmachung zu gewährleisten.