23. Juni 2011

Steuern sparen mit einer doppelten Haus­halts­füh­rung

Viele Arbeit­nehmer wohnen heut­zu­tage nicht in dem Ort, in dem sie auch arbeiten. Bei manchen Arbeit­neh­mern ist diese räum­liche Distanz zwischen Wohn- und Beschäf­ti­gungsort so hoch, dass sich tägli­ches Pendeln nicht lohnt und sich der Arbeit­nehmer eine Zweit­woh­nung am Beschäf­ti­gungsort nimmt. Im Rahmen einer steu­er­li­chen doppelten Haus­halts­füh­rung gibt es unter bestimmten Voraus­set­zungen die Möglich­keit den finan­zi­ellen Aufwand für diese doppelte Haus­halts­füh­rung (z.B. die Miete für die Zweit­woh­nung) steu­er­lich in Form von Werbungs­kosten geltend zu machen.

Die entspre­chenden Werbungs­kosten mindern die steu­er­liche Bemes­sungs­grund­lage und somit auch die Einkom­men­steu­er­last. Möglich nach R 9.11 Abs. 10 LStR ist alter­nativ auch eine steu­er­freie Erstat­tung der Kosten durch den Arbeit­geber. Eine steu­er­liche Geltend­ma­chung der doppelten Haus­halts­füh­rung kann folg­lich Steuern und somit Geld sparen, so dass sich die tatsäch­li­chen Kosten der doppelten Haus­halts­füh­rung z.B. für eine Zweit­woh­nung verrin­gern können.

Hierfür muss aber zunächst eine doppelte Haus­halts­füh­rung im steu­er­li­chen Sinne vorliegen.

Dies ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und R 9.11 LStR der Fall, wenn der Arbeit­nehmer außer­halb des Ortes des eigenen Haus­standes beschäf­tigt ist und zusätz­lich am Beschäf­ti­gungsort wohnt. Die Voraus­set­zungen für die Abzieh­bar­keit der Kosten der doppelten Haus­halts­füh­rung sind im Einzelnen:

  • Es muss nach R 9.11 Abs.3 LStR ein eigener Haus­stand am eigent­li­chen Wohnort des Arbeit­neh­mers vorliegen (Erst­woh­nung). Dieser Haus­stand muss vom Arbeit­nehmer tatsäch­lich auch unter­halten werden, d.h. der Arbeit­nehmer muss sich an den (Miet-)Kosten zumin­dest betei­ligen. Ob es sich hierbei um Wohn­ei­gentum, eine ange­mie­tete Wohnung oder ein Haus handelt ist irrele­vant. Der Arbeit­nehmer
    muss aber ein eigenes oder abge­lei­tetes Wohn­recht z.B. durch einen Miet­ver­trag oder einen Unter­miet­ver­trag inne­haben. Wohnt er z.B. ledig­lich in einem Zimmer bei seinen Eltern reicht dies hierfür in der Regel nicht aus; selbst wenn er dafür Miete zahlt.
  • Der Mittel­punkt der Lebens­in­ter­essen muss nach R 9.11 Abs. 3 LStR am Ort des eigenen Haus­stands (Erst­woh­nung) liegen, d.h. der Arbeit­nehmer muss sich grund­sätz­lich immer dort aufhalten; ledig­lich unter­bro­chen durch arbeits­be­dingte Abwe­sen­heit und Urlaub. Bei Verhei­ra­teten liegt gemäß R 9.10 Abs. 1 S. 4 ff LStR dieser Mittel­punkt dort, wo die Familie bzw. Ehefrau wohnt, wenn der Arbeit­nehmer mindes­tens sechsmal im Kalen­der­jahr seine Familie bzw. Ehefrau besucht. Ist der Arbeit­nehmer nicht verhei­ratet, so sind die persön­li­chen Bezie­hungen entschei­dend. Befindet sich z.B. der Freundes- und Verwand­ten­kreis am Ort der Erst­woh­nung, so ist dies ein klarer Anhalts­punkt dafür, dass der Mittel­punkt der Lebens­in­ter­essen auch hier liegt. Fährt der Arbeit­nehmer 24-mal im Kalen­der­jahr zu seiner Erst­woh­nung, so ist diese Voraus­set­zung grund­sätz­lich erfüllt.
  • Es muss eine Zweit­woh­nung am Beschäf­ti­gungsort der regel­mä­ßigen Arbeits­stätte nach H 9.11 LStH vorliegen. Hierfür kommt sowohl Wohn­ei­gentum als auch ange­mie­teter Wohn­raum in Betracht. Ein Hotel­zimmer reicht hierfür leider nicht aus, es sei denn es wird für das ganze Jahr ange­mietet und steht dem Arbeit­nehmer ständig zur Verfü­gung. Sucht der Arbeit­nehmer die Zweit­woh­nung nur auf, wenn er Über­stunden macht, ist dies trotzdem ausrei­chend, denn die Anzahl der Über­nach­tungen spielt grund­sätz­lich keine Rolle.
  • Die doppelte Haus­halts­füh­rung muss beruf­lich veran­lasst sein. Diese Voraus­set­zung ist nach R 9.11 Abs. 2 LStR gegeben, wenn der Arbeit­nehmer dienst­lich versetzt wird, sein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis wech­selt oder er erst­malig ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis aufnimmt. Ausrei­chend ist aber auch, wenn zwei Ehegatten an verschie­denen Orten wohnen und die steu­er­liche doppelte Haus­halts­füh­rung dadurch begründet wird. Nach neuer Recht­spre­chung des Bundes­fi­nanz­hofs (BFH) ist diese Voraus­set­zung sogar auch erfüllt, wenn der Arbeit­nehmer seinen Haupt­wohn­sitz aus privaten Gründen vom Beschäf­ti­gungsort auf Dauer wegver­legt
    (so genannte „Wegver­le­gungs­fälle“) und somit eine doppelte Haus­halts­füh­rung entsteht. Der Fami­li­en­stand spielt hierbei grund­sätz­lich keine Rolle. In diesem Fall sind aller­dings die entste­henden Umzugs­kosten privat und nicht als Werbungs­kosten abziehbar.

Sind die o.g. Voraus­set­zungen alle­samt erfüllt, so lassen sich die folgenden Ausgaben bzw. Aufwen­dungen als Werbungs­kosten steu­er­lich geltend machen oder steu­er­frei durch den Arbeit­geber erstatten:

  • Gemäß H 9.11 Abs. 5-10 LStH die Kosten für eine Zweit­woh­nung inkl. Neben­kosten für eine nach Lage und Ausstat­tung durch­schnitt­li­cher Wohnung bis 60 m² Wohn­fläche. Kosten für Luxus­woh­nungen oder beson­ders teure Wohn­ge­biete werden folg­lich nicht in voller Höhe abziehbar sein. Die Kosten können Miete aber auch bei Wohn­ei­gentum z.B. Abschrei­bungen, Hypo­the­ken­zinsen oder Repa­ra­turen sein. Ist die Wohnung größer als 60 m² werden die steu­er­lich abzieh­baren Ausgaben bzw. Aufwen­dungen vom Finanzamt entspre­chend gekürzt.
  • Die tatsäch­li­chen Kosten oder die Entfer­nungs­pau­schale für die erste und die letzte Fahrt im Rahmen der doppelten Haus­halts­füh­rung.
  • Die Kosten für Fami­li­en­heim­fahrten zum eigenen Haus­stand (Erst­woh­nung) einmal pro Woche in Höhe von EUR 0,30 pro Entfer­nungs­ki­lo­meter zwischen Erst- und Zweit­woh­nung nach R 9.11 Abs. 6 LStR. Wird das Flug­zeug als Verkehrs­mittel benutzt, können sogar die tatsäch­li­chen nach­ge­wie­senen Kosten hierfür ange­setzt werden, da hier die Entfer­nungs­pau­schale nicht gilt.
  • Für die ersten drei Monate der doppelten Haus­halts­füh­rung so genannte Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen gemäß R 9.11 Abs. 7 LStR. Dies sind Pausch­be­träge (EUR 6 bis EUR 24) gestaf­felt nach der Abwe­sen­heits­dauer von der Erst­woh­nung.
  • Tatsäch­liche und nach­ge­wie­sene Umzugs­kosten anläss­lich des Bezugs der Zweit­woh­nung. Pausch­be­träge können hier leider nach R 9.11 Abs. 9 LStR nicht ange­setzt werden.

Grund­sätz­lich kann der Arbeit­nehmer wählen, ob er die Entfer­nungs­pau­schale für die Wege zwischen seiner Erst­woh­nung, an dem sein Mittel­punkt der Lebens­in­ter­essen liegt, nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 6 EStG und seiner Arbeits­stätte steu­er­lich geltend machen möchte oder die o.g. abzugs­fä­higen bzw. steu­er­frei erstat­tungs­fä­higen Kosten für seine steu­er­liche doppelte Haus­halts­füh­rung. Welche Vari­ante mehr Steuern spart, sollte in jedem Fall konkret ausge­rechnet werden, um eine opti­male steu­er­liche Geltend­ma­chung zu gewähr­leisten.