Steuerliche Aspekte der Förderung umweltfreundlicher Energieerzeugung
Steigende Energiepreise auf der einen Seite sowie der Wunsch nach Unabhängigkeit von Energielieferanten und einem gestiegenen Umweltbewusstsein auf der anderen Seite bringen Solar- und Photovoltaikanlagen immer weiter in den Fokus. Nachfolgender Artikel soll insbesondere die steuerlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb von Solar- und Photovoltaikanlagen skizzieren.
Photovoltaik beschreibt eine Technik zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie. Zur Umwandlung verwendet man Solarzellen. Solarkollektoranlagen dienen hingegen ausschließlich der Wärmeerzeugung. Sie können lediglich über Zwischenschritte die erzeugte Wärme in elektrische Energie umwandeln.
Staatliche und andere Förderungen Die staatliche Förderung oder auch eine günstige Finanzierung durch eine Bank ist häufig ein weiterer Faktor, sich für eine Photovoltaikanlage zu entscheiden. Zur Förderung stehen insbesondere folgende Mittel zur Verfügung:
Kreditprogramme der KfW-Bank, z. B. „Erneuerbare Energien Standard“ für Strom aus Sonnenenergie (Photovoltaik) und Wärme aus Sonnenenergie (Solarthermie)
Mittel des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Anmerkung: Mit dem am 9. April 2010 im Bundesgesetzblatt verkündeten Bundeshaushalt 2010 wurden die Fördermittel für das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt im Jahr 2010 gekürzt und weitere Mittel mit einer Haushaltssperre belegt.
Günstige Finanzierung durch Geldinstitute mit sozial-ökologischer Ausrichtung, z. B. GLS Bank, UmweltBank
Förderprogramme der Bundesländer, in Niedersachsen z. B. Programme „Modernisierung von Wohneigentum“ oder „Energieeffizienz“ der NBank
Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2009 mit Abnahme- und Zahlungspflichten des Netzbetreibers: Abnahmepflicht von 20 Jahren sowie fixe Vergütungssätze für überschüssigen und privat nicht benötigten Strom abhängig von der Leistung der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme
Steuerliche Aspekte Der Betrieb einer Photovoltaik-Solaranlage hat verschiedene steuerrechtliche Aspekte. Im Rahmen dieses Artikels haben wir den Betrieb einer Photovoltaikanlage für den privaten Anlagenbetreiber beleuchtet.
Grundsätzlich übt der Anlagenbetreiber mit dem den Betrieb einer Photovoltaikanlage einen Gewerbebetrieb aus und hat dies gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Dieses sendet ihm in der Folge zunächst einen Erfassungsbogen zu, der mit den Eckdaten des Gewerbes auszufüllen und zurückzusenden ist.
Umsatzsteuer Es liegt grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit vor, wenn eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage betrieben wird, da der erzeugte Strom in das Netz eingespeist und an den jeweiligen Netzbetreiber verkauft wird. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um eine Lieferung. Der Anlagenbetreiber wird daher mit seiner Photovoltaikanlage unternehmerisch tätig.
Folglich ist auch der Vorsteuerabzug zu gewähren: Die geleistete Vorsteuer auf die Investition in die Photovoltaikanlage wird vom Finanzamt erstattet. Dadurch mindert sich die Investitionssumme um 19 Prozent geleistete Umsatzsteuer. Außerdem werden die Vorsteuern aus weiteren Betriebsausgaben ebenfalls erstattet.
Im Gegenzug muss der Anlagenbetreiber Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung (Einspeiseerlöse) an das Finanzamt abführen, welche vom Netzbetreiber zusätzlich zum EEG-Vergütungssatz an den einzelnen Anlagenbetreiber ausgezahlt wird.
Der Betreiber könnte ggf. auch die Kleinunternehmerregelung für die Lieferung des Stroms nutzen. Dies ist in der Regel jedoch nicht zu empfehlen, da insbesondere der Vorsteuerabzug aus der Investition entfallen würde.
Macht der Betreiber von der Kleinunternehmerregelung keinen Gebrauch, hat er monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. In der Regel kann diese nach 2 Betriebsjahren vierteljährlich eingereicht werden. Zudem ist jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Achtung, Fallstrick: Sind Sie bereits mit Ihrer beruflichen Tätigkeit umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer? Dann führt der Betrieb einer Photovoltaikanlage unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung dazu, dass auch alle anderen Umsätze umsatzsteuerpflichtig werden. Da solche Folgen durch die richtige Sachverhaltsgestaltung vermieden werden können, sollten Sie nicht auf steuerliche Beratung verzichten.
Die Vergütung des Netzbetreibers ist umsatzsteuerlich Entgelt für die Produktion von Strom. Wird Strom nicht in das Netz eingespeist, sondern im privaten, nichtunternehmerischen Bereich verbraucht, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor. Der sofortige Vorsteuerabzug bei der Investition und die zeitlich gestreckte Umsatzversteuerung auf den Eigenverbrauch bringen einen erheblichen Liquiditäts- und Zinsvorteil mit sich.
Einkommensteuer Betreiben Hausbesitzer eine Photovoltaikanlage, um damit Strom zu erzeugen und in das Netz einzuspeisen, erzielen sie hieraus in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung Einnahmen aus gewerblicher Betätigung.
Die reduzierten Vergütungen, die nach dem EEG 2009 erstmals für nachweisbar selbst erzeugten, nicht in das Netz eingespeisten, sondern sofort verbrauchten Strom (und damit im Grunde für die Stromerzeugung) gezahlt werden, stellen ebenfalls Betriebseinnahmen im Rahmen des Gewerbebetriebes dar. Durch den Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms generiert der Anlagenbetreiber darüber hinaus eine Ersparnis in Höhe des ortsüblichen Strompreises. Deshalb ist hinsichtlich des für private Zwecke verbrauchten Stroms eine Privatentnahme anzusetzen, maßgebend hierfür ist der Strompreis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom.
Wird der Strom an einen Dritten veräußert, ist neben der reduzierten Vergütung des Netzbetreibers der vom tatsächlichen Stromabnehmer vereinnahmte Strompreis als Betriebseinnahme zu erfassen.
Gibt es über Förderprogramme Zuschüsse, können diese unter bestimmten Voraussetzungen alternativ als sofort zu versteuernde Betriebseinnahme oder Minderungsbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Photovoltaikanlage erfasst werden.
Sämtliche Einnahmen sind nach Abzug der Betriebsausgaben (Abschreibungen, Finanzierungskosten, Instandhaltungskosten usw.) im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.
Die Herstellungskosten einer auf das Dach aufgesetzten Photovoltaikanlage sind in der Regel über einen Nutzungszeitraum von 20 Jahren abzuschreiben. In Betracht zu ziehen sind degressive und lineare Abschreibung, Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag.
Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer ist an die Bedingung geknüpft, dass eine Photovoltaikanlage Gewinne erwirtschaftet. Gewerbesteuer entsteht erst, wenn der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit mehr als 24.500 € pro Jahr beträgt. Dies wird von Photovoltaikanlagen, die von Privatpersonen betrieben werden, in aller Regel nicht erreicht.
Achtung, Fallstrick: Erzielen bestimmte Gesellschaften aus der Vermietung eines Gebäudes Einkünfte aus Vermietung und betreiben daneben eine Photovoltaikanlage, aus der gewerbliche Einkünfte erzielt werden, so führt dies – sofern die Umsätze aus der Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind – zur sogenannten Abfärbung, so dass die Gesellschaft insgesamt – auch aus der Vermietung – gewerbliche Einkünfte hat.
Fazit Die Investition in Photovoltaikanlagen bleibt wirtschaftlich und steuerlich interessant. Lassen Sie sich jedoch kompetent beraten, um mögliche steuerliche Fallstricke zu umgehen.