7. Oktober 2010

Steu­er­liche Aspekte der Förde­rung umwelt­freund­li­cher Ener­gie­er­zeu­gung

Stei­gende Ener­gie­preise auf der einen Seite sowie der Wunsch nach Unab­hän­gig­keit von Ener­gie­lie­fe­ranten und einem gestie­genen Umwelt­be­wusst­sein auf der anderen Seite bringen Solar- und Photo­vol­ta­ik­an­lagen immer weiter in den Fokus. Nach­fol­gender Artikel soll insbe­son­dere die steu­er­li­chen Aspekte im Zusam­men­hang mit dem Betrieb von Solar- und Photo­vol­ta­ik­an­lagen skiz­zieren.

Photo­vol­taik beschreibt eine Technik zur Umwand­lung von Sonnen­en­ergie in elek­tri­sche Energie. Zur Umwand­lung verwendet man Solar­zellen. Solar­kol­lek­tor­an­lagen dienen hingegen ausschließ­lich der Wärme­er­zeu­gung. Sie können ledig­lich über Zwischen­schritte die erzeugte Wärme in elek­tri­sche Energie umwan­deln.

Staat­liche und andere Förde­rungen Die staat­liche Förde­rung oder auch eine güns­tige Finan­zie­rung durch eine Bank ist häufig ein weiterer Faktor, sich für eine Photo­vol­ta­ik­an­lage zu entscheiden. Zur Förde­rung stehen insbe­son­dere folgende Mittel zur Verfü­gung:

Kredit­pro­gramme der KfW-Bank, z. B. „Erneu­er­bare Ener­gien Stan­dard“ für Strom aus Sonnen­en­ergie (Photo­vol­taik) und Wärme aus Sonnen­en­ergie (Solar­thermie)

Mittel des Bundes­amts für Wirt­schaft und Ausfuhr­kon­trolle. Anmer­kung: Mit dem am 9. April 2010 im Bundes­ge­setz­blatt verkün­deten Bundes­haus­halt 2010 wurden die Förder­mittel für das Markt­an­reiz­pro­gramm für erneu­er­bare Ener­gien im Wärme­markt im Jahr 2010 gekürzt und weitere Mittel mit einer Haus­halts­sperre belegt.

Güns­tige Finan­zie­rung durch Geld­in­sti­tute mit sozial-ökolo­gi­scher Ausrich­tung, z. B. GLS Bank, Umwelt­Bank

Förder­pro­gramme der Bundes­länder, in Nieder­sachsen z. B. Programme „Moder­ni­sie­rung von Wohn­ei­gentum“ oder „Ener­gie­ef­fi­zienz“ der NBank

Förde­rung nach dem Erneu­er­bare-Ener­gien-Gesetz – EEG 2009 mit Abnahme- und Zahlungs­pflichten des Netz­be­trei­bers: Abnah­me­pflicht von 20 Jahren sowie fixe Vergü­tungs­sätze für über­schüs­sigen und privat nicht benö­tigten Strom abhängig von der Leis­tung der Anlage und dem Zeit­punkt der Inbe­trieb­nahme

Steu­er­liche Aspekte Der Betrieb einer Photo­vol­taik-Solar­an­lage hat verschie­dene steu­er­recht­liche Aspekte. Im Rahmen dieses Arti­kels haben wir den Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage für den privaten Anla­gen­be­treiber beleuchtet.

Grund­sätz­lich übt der Anla­gen­be­treiber mit dem den Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage einen Gewer­be­be­trieb aus und hat dies gegen­über dem Finanzamt anzu­zeigen. Dieses sendet ihm in der Folge zunächst einen Erfas­sungs­bogen zu, der mit den Eckdaten des Gewerbes auszu­füllen und zurück­zu­senden ist.

Umsatz­steuer Es liegt grund­sätz­lich eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit vor, wenn eine netz­ge­kop­pelte Photo­vol­ta­ik­an­lage betrieben wird, da der erzeugte Strom in das Netz einge­speist und an den jewei­ligen Netz­be­treiber verkauft wird. Umsatz­steu­er­recht­lich handelt es sich um eine Liefe­rung. Der Anla­gen­be­treiber wird daher mit seiner Photo­vol­ta­ik­an­lage unter­neh­me­risch tätig.

Folg­lich ist auch der Vorsteu­er­abzug zu gewähren: Die geleis­tete Vorsteuer auf die Inves­ti­tion in die Photo­vol­ta­ik­an­lage wird vom Finanzamt erstattet. Dadurch mindert sich die Inves­ti­ti­ons­summe um 19 Prozent geleis­tete Umsatz­steuer. Außerdem werden die Vorsteuern aus weiteren Betriebs­aus­gaben eben­falls erstattet.

Im Gegenzug muss der Anla­gen­be­treiber Umsatz­steuer auf die Einspei­se­ver­gü­tung (Einspei­se­er­löse) an das Finanzamt abführen, welche vom Netz­be­treiber zusätz­lich zum EEG-Vergü­tungs­satz an den einzelnen Anla­gen­be­treiber ausge­zahlt wird.

Der Betreiber könnte ggf. auch die Klein­unternehmerregelung für die Liefe­rung des Stroms nutzen. Dies ist in der Regel jedoch nicht zu empfehlen, da insbe­son­dere der Vorsteu­er­abzug aus der Inves­ti­tion entfallen würde.

Macht der Betreiber von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung keinen Gebrauch, hat er monat­lich eine Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung abzu­geben. In der Regel kann diese nach 2 Betriebs­jahren vier­tel­jähr­lich einge­reicht werden. Zudem ist jähr­lich eine Umsatz­steu­er­erklä­rung abzu­geben.

Achtung, Fall­strick: Sind Sie bereits mit Ihrer beruf­li­chen Tätig­keit umsatz­steu­er­li­cher Klein­un­ter­nehmer? Dann führt der Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­an­lage unter Verzicht auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung dazu, dass auch alle anderen Umsätze umsatz­steu­er­pflichtig werden. Da solche Folgen durch die rich­tige Sach­ver­halts­ge­stal­tung vermieden werden können, sollten Sie nicht auf steu­er­liche Bera­tung verzichten.

Die Vergü­tung des Netz­be­trei­bers ist umsatz­steu­er­lich Entgelt für die Produk­tion von Strom. Wird Strom nicht in das Netz einge­speist, sondern im privaten, nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich verbraucht, liegt eine unent­gelt­liche Wert­ab­gabe vor. Der sofor­tige Vorsteu­er­abzug bei der Inves­ti­tion und die zeit­lich gestreckte Umsatz­ver­steue­rung auf den Eigen­ver­brauch bringen einen erheb­li­chen Liqui­di­täts- und Zins­vor­teil mit sich.

Einkom­men­steuer Betreiben Haus­be­sitzer eine Photo­vol­ta­ik­an­lage, um damit Strom zu erzeugen und in das Netz einzu­speisen, erzielen sie hieraus in Höhe der vom Netz­be­treiber gewährten Vergü­tung Einnahmen aus gewerb­li­cher Betä­ti­gung.

Die redu­zierten Vergü­tungen, die nach dem EEG 2009 erst­mals für nach­weisbar selbst erzeugten, nicht in das Netz einge­speisten, sondern sofort verbrauchten Strom (und damit im Grunde für die Strom­erzeu­gung) gezahlt werden, stellen eben­falls Betriebs­ein­nahmen im Rahmen des Gewer­be­be­triebes dar. Durch den Eigen­ver­brauch des selbst erzeugten Stroms gene­riert der Anla­gen­be­treiber darüber hinaus eine Ersparnis in Höhe des orts­üb­li­chen Strom­preises. Deshalb ist hinsicht­lich des für private Zwecke verbrauchten Stroms eine Privat­ent­nahme anzu­setzen, maßge­bend hierfür ist der Strom­preis für aus dem Netz des Ener­gie­ver­sor­gers bezo­genen Strom.

Wird der Strom an einen Dritten veräu­ßert, ist neben der redu­zierten Vergü­tung des Netz­be­trei­bers der vom tatsäch­li­chen Strom­ab­nehmer verein­nahmte Strom­preis als Betriebs­ein­nahme zu erfassen.

Gibt es über Förder­pro­gramme Zuschüsse, können diese unter bestimmten Voraus­set­zungen alter­nativ als sofort zu versteu­ernde Betriebs­ein­nahme oder Minde­rungs­be­trag der Anschaf­fungs- oder Herstel­lungs­kosten der Photo­vol­ta­ik­an­lage erfasst werden.

Sämt­liche Einnahmen sind nach Abzug der Betriebs­aus­gaben (Abschrei­bungen, Finan­zie­rungs­kosten, Instand­hal­tungs­kosten usw.) im Rahmen der Einkom­men­steu­er­erklä­rung als Einkünfte aus Gewer­be­be­trieb zu berück­sich­tigen.

Die Herstel­lungs­kosten einer auf das Dach aufge­setzten Photo­vol­ta­ik­an­lage sind in der Regel über einen Nutzungs­zeit­raum von 20 Jahren abzu­schreiben. In Betracht zu ziehen sind degres­sive und lineare Abschrei­bung, Sonder­ab­schrei­bung und Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag.

Gewer­be­steuer Die Gewer­be­steuer ist an die Bedin­gung geknüpft, dass eine Photo­vol­ta­ik­an­lage Gewinne erwirt­schaftet. Gewer­be­steuer entsteht erst, wenn der Gewinn aus der gewerb­li­chen Tätig­keit mehr als 24.500 € pro Jahr beträgt. Dies wird von Photo­vol­ta­ik­an­lagen, die von Privat­per­sonen betrieben werden, in aller Regel nicht erreicht.

Achtung, Fall­strick: Erzielen bestimmte Gesell­schaften aus der Vermie­tung eines Gebäudes Einkünfte aus Vermie­tung und betreiben daneben eine Photo­vol­ta­ik­an­lage, aus der gewerb­liche Einkünfte erzielt werden, so führt dies – sofern die Umsätze aus der Photo­vol­ta­ik­an­lage im Verhältnis zu den Gesamt­um­sätzen nicht nur gering­fügig sind – zur soge­nannten Abfär­bung, so dass die Gesell­schaft insge­samt – auch aus der Vermie­tung – gewerb­liche Einkünfte hat.

Fazit Die Inves­ti­tion in Photo­vol­ta­ik­an­lagen bleibt wirt­schaft­lich und steu­er­lich inter­es­sant. Lassen Sie sich jedoch kompe­tent beraten, um mögliche steu­er­liche Fall­stricke zu umgehen.