Restaurantschecks als Sachbezug
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen Sachbezüge eine attraktive Möglichkeit der Gehaltsgestaltung dar. Zum einen wird die Mitarbeitermotivation hoch gehalten. Zum anderen können die Lohnnebenkosten gesenkt werden.
Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in einem geldwerten Vorteil bestehen und als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft gewährt werden. Diese Sachbezüge können als laufender Arbeitslohn oder einmalig aus besonderem Anlass als sonstiger Bezug gewährt werden. Die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezüge unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und sind sozialversicherungspflichtig.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Sachbezug jedoch steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wichtig für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist die Beachtung der Freigrenze in Höhe von 44,00 € für Sachbezüge. Dies bedeutet, dass ein Gutschein nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, wenn die Freigrenze von 44,00 € pro Mitarbeiter und Monat nicht überschritten wird. Wird dieser Wert auch nur um 1 Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.
Restaurantscheck als SachbezugFür Restaurantschecks, die als Sachbezüge anerkannt werden, kann die Freigrenze von monatlich 44 € in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Restaurantschecks die Menge und die Art der zu erwerbenden Sache bezeichnen müssen.
Alternativ kann jeder Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Essenszuschuss in Form eines Restaurantschecks zukommen lassen und die Regeln über Sachbezüge anwenden. Dabei wird die Höhe des maßgeblichen Sachbezugswerts in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SVEV) normiert.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer sich aus seinem bereits versteuerten Nettoeinkommen ab 2010 in Höhe von 2,80 Euro beteiligt oder der Sachbezugswert pauschal mit 25 Prozent versteuert wird, entweder vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber. Die Beteiligung von 2,80 Euro erhält der Mitarbeiter mit dem Restaurantscheck wieder zurück.
Somit ergibt sich für 2010 ein maximaler Scheckwert pro Arbeitstag von 5,90 Euro. Der maximale finanzielle Nutzen aus Unternehmenssicht beträgt in 2010 1.298 Euro pro Jahr und Mitarbeiter (Basis: 220 Arbeitstage).
Der Gesetzgeber hat dabei zur Vereinfachung eine Pauschalierungsregel eingeführt: Sofern monatlich nicht mehr als 15 Schecks je Mitarbeiter ausgegeben werden, muss arbeitgeberseitig kein Nachweis über Urlaub, Krankheit oder Auswärtstätigkeit der Mitarbeiter geführt werden.
Übernimmt der Arbeitnehmer die Pauschalsteuer auf den Sachbezugswert von 2,80 Euro, kann der Arbeitgeber nicht nur bis zu 3,10 Euro, sondern jeden gewünschten Betrag bis maximal 5,90 Euro pro Restaurantscheck steuer- und sozialabgabenfrei an den Mitarbeiter ausgeben.
Aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf Eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 15.05.2010 (Az.: 15 K 1185/09 H(L)) sorgt bei den Restaurantscheck-Dienstleistern und deren Kunden derzeit für Unruhe. Die Hingabe der Restaurantschecks führt nach Auffassung des FG Düsseldorf zu steuerbaren Einnahmen ihrer Arbeitnehmer aus nicht selbstständiger Arbeit. Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehörten neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Die Restaurantschecks begründeten derartige geldwerte Vorteile; sie seien durch die jeweiligen Arbeitsverhältnisse veranlasst.
Das FG Düsseldorf stellt in seinem Urteil klar, dass die Regeln über Sachbezüge im Zusammenhang mit Restaurantschecks nur unter der Voraussetzung zur Anwendung kommen, dass durch die Vereinbarungen zwischen dem die Schecks ausstellenden Unternehmen und den Akzeptanzstellen sichergestellt ist, dass diese Schecks tatsächlich nur an Arbeitstagen und nur für Mahlzeiten oder für Lebensmittel zum sofortigen Verzehr eingelöst werden können. Die Nutzung an Wochenenden und an Feiertagen ist auszuschließen. Ferner hat eine Beschränkung der Einlösbarkeit auf Akzeptanzstellen in der näheren Umgebung des Arbeitgebers und zeitliche Beschränkung der Gültigkeit der Schecks zu erfolgen.
Zu beachten ist insbesondere, dass das Finanzgericht Düsseldorf auch in dem Streitfall von den zuvor genannten Grundsätzen ausgegangen ist und die Anwendung der Sachbezugsregelungen im konkreten Streitfall lediglich aufgrund wiederholter Missbräuche durch die Mitarbeiter des Unternehmens abgelehnt hat.
Das Restrisiko für den Arbeitgeber lässt sich minimieren, indem die Mitarbeiter ausdrücklich auf die Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Restaurantschecks als steuerbegünstigten Sachbezug hingewiesen werden. Die Kenntnisnahme und Einhaltung der steuerlichen Vorgaben sollte zudem von den Mitarbeitern schriftlich bestätigt werden.