Steuerliche Nebenleistungen
Steuerliche Nebenleistungen sind Geldleistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erhoben werden, aber keine Steuern sind. Es handelt sich um öffentlich-rechtliche Geldabgaben, die neben Steuern und anderen Verwaltungsabgaben (z. B. Gebühren und Beiträgen) erhoben werden.
Es gibt folgende steuerliche Nebenleistungen:
- Verspätungszuschläge
- Säumniszuschläge
- Zinsen, die aufgrund nationaler Vorschriften geschuldet werden
- Zwangsgelder
- Kosten
- Verzögerungsgeld
Verspätungszuschlag
Der Verspätungszuschlag ist ein Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Abgabe einer Steuererklärung anzuhalten und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Im Ergebnis soll die Verzögerung der Steuerfestsetzung durch verspätete Abgabe der Steuererklärungen verhindert werden.
Wird entgegen einer gesetzlichen Verpflichtung eine Steueranmeldung oder eine andere Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben, kann zusammen mit der Steuer ein Verspätungszuschlag bis zu einer Höhe von 10 % des festgesetzten Steuerbetrages erhoben werden. Der Verspätungszuschlag darf allerdings höchstens 25.000 Euro betragen.
Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ermessensgründe, insbesondere die Auseinandersetzung mit den einzelnen Kriterien zur Höhe des Zuschlages, sind schriftlich als Begründung im Bescheid, spätestens in der Einspruchsentscheidung niederzulegen. Dabei sind die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des geschuldeten Steuerbetrages, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners zu berücksichtigen.
Erscheint die Verspätung entschuldbar, wird kein Zuschlag erhoben. Eine Entschuldbarkeit ist aber in der Regel ausgeschlossen, wenn die Steuererklärung zum wiederholten Male nicht oder verspätet abgegeben wird oder eine antragsgemäß bewilligte Fristverlängerung für ihre Abgabe nicht eingehalten wurde.
Wird der Zuschlag wegen der verspäteten Abgabe einer Steueranmeldung erhoben, wird er mit einem gesonderten Bescheid festgesetzt und bekannt gegeben.
Säumniszuschlag Der Säumniszuschlag ist in erster Linie ein Druckmittel, um den Steuerpflichtigen zur pünktlichen Zahlung anzuhalten. Er ist aber auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit (Zinseffekt) und ein Ausgleich für den durch eine verspätete Zahlung angefallenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Man spricht bei Säumniszuschlägen allgemein von einem Druckmittel ohne Strafcharakter zur Durchsetzung fälliger Steuern und Haftungsschulden.
Ein Säumniszuschlag wird erhoben, wenn die Zahlungsfrist abgelaufen ist, der angeforderte Steuerbetrag trotz Fälligkeit nicht gezahlt wurde. Er entsteht kraft Gesetzes, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, also nicht nur dann, wenn absichtlich nicht pünktlich gezahlt wird.
Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
Säumniszuschläge brauchen nicht durch einen Bescheid festgesetzt zu werden und können deshalb unmittelbar mit der Mahnung für den nicht pünktlich gezahlten Steuerbetrag angefordert werden.
Nachträgliche Änderungen der Steuerfestsetzung oder eines Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen haben auf bis dahin angefallene Säumniszuschläge keine Auswirkung.
Zinsen Zinsen sind eine Gegenleistung dafür, dass fremdes Geld zu eigenen Zwecken genutzt werden kann. Diese Nutzungsmöglichkeit beruht entweder darauf,
- dass eine andere Person dem Nutzer für eine bestimmte Zeit Geld überlassen hat, oder
- Geld, das einer anderen Person geschuldet wird, dieser Person auch nach Ablauf der Fälligkeit der Zahlung vorenthalten wird.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind immer dann zu verzinsen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt sowohl für Zinszahlungen des Steuerpflichtigen an die Finanzbehörde als auch für Zinszahlungen in umgekehrter Richtung.
Zinszahlungen des Steuerpflichtigen an die Finanzbehörde sind vor allem in folgenden Fällen gesetzlich festgelegt:
- bei Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis,
- bei Hinterziehung von Steuern,
- bei Aussetzung der Vollziehung von Steuern oder Rückforderungen von Steuervergütungen.
Gesetzliche Regelungen für Zinszahlungen der Finanzbehörden an den Steuerpflichtigen bestehen in folgenden Fällen:
- bei der Erstattung von Steuern oder der Gewährung einer Steuervergütung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
- bei verspäteter Auszahlung des Branntweinübernahmegeldes.
Der Zeitraum, für den Zinsen zu zahlen sind, ergibt sich aus der jeweiligen Zinsvorschrift. In der Regel ist dies der Zeitraum, in dem das fremde Kapital genutzt werden konnte. Die Höhe der Zinsen beträgt 0,5 % je Monat. Bei der Berechnung der Zinsen werden nur volle Monate berücksichtigt. Der zu verzinsende Betrag ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden.
Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Verwaltungskosten sowie die Zinsen selbst werden nicht verzinst.
Zwangsgeld Zwangsgeld kann festgesetzt werden, um die Vornahme einer Handlung, die Duldung oder Unterlassung des Pflichtigen zu erzwingen. Es handelt sich um ein Beugemittel.
Vor der Festsetzung eines Zwangsgeldes ist die Verhängung anzudrohen. Damit soll dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, seine Weigerung nochmals zu überdenken und seine steuerliche Pflicht zu erfüllen. Diese Androhung erfolgt schriftlich.
Voraussetzung für die Androhung und Verhängung eines Zwangsgeldes ist, dass die betreffende Person
- zu dem geforderten Tun oder Unterlassen rechtlich verpflichtet ist und
- durch einen Verwaltungsakt dazu aufgefordert wurde.
Zwangsgelder können insbesondere dann angedroht und verhängt werden, wenn
- gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren nicht nachgekommen wird,
- Auskunftspflichten oder Verfügungsverbote über gepfändete Gegenstände, Forderungen und Rechte im Vollstreckungsverfahren missachtet werden,
- Anordnungen der Finanzbehörde zum wiederholten Male nicht befolgt werden.
Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen. Die Entscheidung, ob bzw. in welcher Höhe ein Zwangsgeld anzudrohen und erforderlichenfalls festzusetzen ist, trifft die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Zwangsgeld muss so hoch sein, dass damit gerechnet werden kann, dass der Betreffende seiner Pflicht nachkommt.
Kosten Kosten sind Gebühren für ein Tätigwerden der Verwaltung sowie dadurch entstandene Auslagen.
Das Verwaltungsverfahren ist dem Grundsatz nach für den Bürger kostenfrei. Gebühren und Auslagen dürfen daher nur für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung (für eine sogenannte kostenpflichtige Amtshandlung) angefordert werden. Sie sind nur zu erheben, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich festlegt. Hierunter fallen auch die Gebühren für eine verbindliche Auskunft. Ferner hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen zu tragen.
Die Anforderung von Kosten erfolgt durch einen Kostenbescheid.
Verzögerungsgeld Das Verzögerungsgeld wurde mit Wirkung vom 25.12.2008 als eine weitere steuerliche Nebenleistung eingeführt. Das Verzögerungsgeld dient dazu, den Steuerpflichtigen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zeitnah anzuhalten, insbesondere Anordnungen der Finanzbehörde Folge zu leisten, wie z. B. die Buchführung wieder ins Inland zu verlagern oder den Mitwirkungspflichten nach § 200 AO im Rahmen einer Außenprüfung nachzukommen.
Das Verzögerungsgeld ist ein auf die Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnittenes Druckmittel eigener Art mit einem repressiven und präventiven Charakter. Der Gesetzeszweck ist damit mit dem des Verspätungszuschlags vergleichbar.
Der Finanzbehörde wird ein Ermessen eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie ein Verzögerungsgeld festsetzt.
Das Verzögerungsgeld kann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige
- der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland befindlichen elektronischen Buchführung oder Teilen davon nicht nachkommt,
- seiner Pflicht zur Mitteilung der unter § 146 Abs. 2a Satz 4 AO genannten Umstände nicht unverzüglich nachkommt,
- den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang einräumt,
- Auskünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt,
- angeforderte Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt,
- seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde verlagert hat.
Das Verzögerungsgeld beträgt dabei mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro.
Innerhalb dieser gesetzlichen Bandbreite können insbesondere nachfolgende Kriterien für die Bemessung der Höhe von Bedeutung sein:
- Dauer der Fristüberschreitung
- Gründe der Pflichtverletzung
- Wiederholte Verzögerung bzw. Verweigerung
- Ausmaß der Beeinträchtigung der Außenprüfung
- Unternehmensgröße
- Mangelnde Mitwirkung
- Wiederholte Verzögerungsgeldfestsetzungen
Eine vorherige Androhung des Verzögerungsgeldes muss nicht erfolgen, allerdings ist der Steuerpflichtige vor der Festsetzung des Verzögerungsgeldes auf die Möglichkeit der Festsetzung hinzuweisen.
Schließlich ist der Hinweis zu geben, dass das Verzögerungsgeld im Einzelfall zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben rechnet.