8. September 2010

Neue Infor­ma­ti­ons­pflichten für Dienst­leis­tungs­er­bringer

Die am 17. Mai 2010 in Kraft getre­tene Dienst­leis­tungs-Infor­ma­ti­ons­pflichten-Verord­nung (DL-InfoV) soll zu mehr Trans­pa­renz bei Dienst­leis­tungen führen. Den Dienst­leis­tungs­er­brin­gern werden – soweit ihre Dienst­leis­tungen unter den Anwen­dungs­be­reich der Vorschrift fallen – beson­dere Infor­ma­ti­ons­pflichten aufer­legt. Die Vorschriften treten zusätz­lich zu bereits bestehenden Infor­ma­ti­ons­pflichten des Verbrau­cher­schutz­rechts, Tele­me­di­en­rechts und Handels­rechts.

Mit der Dienst­leis­tungs-Infor­ma­ti­ons­pflichten-Verord­nung werden dem unter den Anwen­dungs­be­reich fallenden Dienst­leis­tungs­er­bringer beson­dere Infor­ma­ti­ons­pflichten aufer­legt.

Dabei unter­scheidet die DL-InfoV zwischen Infor­ma­tionen, die stets bereit­ge­halten werden müssen, und Infor­ma­tionen, die auf Anfrage geboten werden müssen.

Dienst­leis­tungs­er­brin­gern sollten unbe­dingt die Vorgaben der DL-InfoV beachten, andern­falls drohen Abmah­nungen und die Fest­set­zung einer Geld­buße.

Anwen­dungs­be­reich Grund­sätz­lich sind alle Dienst­leister von der DL-InfoV erfasst. Nach der Defi­ni­tion handelt es sich bei einer Dienst­leis­tung um eine selbst­stän­dige Tätig­keit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Die DL-InfoV findet auf Grund­lage einer Dienst­leis­tungs­richt­linie in der Euro­päi­schen Union, auf die sich die DL-InfoV gem. § 1 ausdrück­lich bezieht, für folgende Tätig­keiten jedoch keine Anwen­dung:

nicht wirt­schaft­liche Dienst­leis­tungen von allge­meinem Inter­esse;

Finanz­dienst­leis­tungen wie Bank­dienst­leis­tungen und Dienst­leis­tungen im Zusam­men­hang mit einer Kredit­ge­wäh­rung, Versi­che­rung und Rück­ver­si­che­rung, betrieb­li­cher oder indi­vi­du­eller Alters­ver­sor­gung, Wert­pa­pieren, Geld­an­lagen, Zahlungen, Anla­ge­be­ra­tung, einschließ­lich der in Anhang I der Richt­linie 2006/48/EG aufge­führten Dienst­leis­tungen;

Dienst­leis­tungen und Netze der elek­tro­ni­schen Kommu­ni­ka­tion sowie zuge­hö­rige Einrich­tungen und Dienste in den Berei­chen, die in den Richt­li­nien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG gere­gelt sind;

Verkehrs­dienst­leis­tungen einschließ­lich Hafen­dienste, die in den Anwen­dungs­be­reich von Titel V des Vertrags fallen;

Dienst­leis­tungen von Leih­ar­beits­agen­turen;

Gesund­heits­dienst­leis­tungen, unab­hängig davon, ob sie durch Einrich­tungen der Gesund­heits­ver­sor­gung erbracht werden, und unab­hängig davon, wie sie auf natio­naler Ebene orga­ni­siert und finan­ziert sind und ob es sich um öffent­liche oder private Dienstleis­tungen handelt;

audio­vi­su­elle Dienste, auch im Kino- und Film­be­reich, unge­achtet der Art ihrer Herstel­lung, Verbrei­tung und Ausstrah­lung, und beim Rund­funk;

Glücks­spiele, die einen geld­werten Einsatz verlangen, einschließ­lich Lotte­rien, Glücks­spiele in Spiel­ka­sinos und Wetten;

Tätig­keiten, die im Sinne des Arti­kels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffent­li­cher Gewalt verbunden sind;

soziale Dienst­leis­tungen im Zusam­men­hang mit Sozi­al­woh­nungen, der Kinder­be­treuung und der Unter­stüt­zung von Fami­lien und dauer­haft oder vorüber­ge­hend hilfs­be­dürf­tigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauf­tragte Dienst­leis­tungs­er­bringer oder durch von ihm als gemein­nützig aner­kannte Einrich­tungen erbracht werden;

private Sicher­heits­dienste;

Tätig­keiten von Notaren und Gerichts­voll­zie­hern, die durch staat­liche Stellen bestellt werden.

Rege­lungs­in­halte Die DL-InfoV unter­scheidet zwischen Infor­ma­tionen, die stets bereit­ge­halten werden müssen (§ 2), und Infor­ma­tionen, die auf Anfrage gegeben werden müssen (§ 3).

Stets zur Verfü­gung zu stel­lende Infor­ma­tionen nach § 2 Ein Dienst­leis­tungs­er­bringer muss einem Dienst­leis­tungs­emp­fänger vor Abschluss eines schrift­li­chen Vertrages oder – sofern kein schrift­li­cher Vertrag geschlossen wird – vor Erbrin­gung der Dienst­leis­tung folgende Infor­ma­tionen in klarer und verständ­li­cher Form zur Verfü­gung stellen:

Fami­lien- und Vornamen, bei rechts­fä­higen Perso­nen­ge­sell­schaften und juris­ti­schen Personen Firma mit Rechts­form; für Inter­net­prä­senzen ergibt sich diese Infor­ma­ti­ons­pflicht bereits aus dem Tele­me­di­en­ge­setz,

Anschrift der Nieder­las­sung, sofern keine Nieder­las­sung besteht eine ladungs­fä­hige Anschrift, Tele­fon­nummer und E-Mail­adresse oder Faxnummer; für Inter­net­prä­senzen ergibt sich diese Infor­ma­ti­ons­pflicht bereits aus dem Tele­me­di­en­ge­setz,

bei Eintra­gung im Handels-, Vereins-, Part­ner­schafts- oder Genos­sen­schafts­re­gister: Angabe von Regis­ter­ge­richt und Regis­ter­nummer; für Inter­net­prä­senzen ergibt sich diese Infor­ma­ti­ons­pflicht bereits aus dem Tele­me­di­en­ge­setz,

bei erlaub­nis­pflich­tigen Tätig­keiten: Name und Anschrift der zustän­digen Behörde; für Inter­net­prä­senzen ergibt sich diese Infor­ma­ti­ons­pflicht bereits aus dem Tele­me­di­en­ge­setz,

Umsatz­steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer, falls vorhanden; für Inter­net­prä­senzen ergibt sich diese Infor­ma­ti­ons­pflicht bereits aus dem Tele­me­di­en­ge­setz,

bei regle­men­tierten Berufen im Sinne der EU-Richt­linie über die Aner­ken­nung von Berufs­qua­li­fi­ka­tionen: Angaben über die gesetz­liche Berufs­be­zeich­nung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie gege­be­nen­falls die zustän­dige Kammer, den Berufs­ver­band oder ähnliche Einrich­tungen; für Inter­net­prä­senzen ergibt sich diese Infor­ma­ti­ons­pflicht bereits aus dem Tele­me­di­en­ge­setz,

gege­be­nen­falls verwen­dete allge­meine Geschäfts­be­din­gungen; allge­meine Geschäfts­be­din­gungen sind ledig­lich dann anzu­geben, sofern sie in einem konkreten Vertrags­ver­hältnis auch tatsäch­lich Verwen­dung finden sollen,

gege­be­nen­falls verwen­dete Vertrags­klau­seln über das auf den Vertrag anwend­bare Recht oder über den Gerichts­stand; soweit Vertrags­klau­seln über das auf den Vertrag anwend­bare Recht oder über den Gerichts­stand nicht bereits Bestand­teil der allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen sind,

Garan­tien, die über die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­rechte hinaus­gehen, soweit solche gege­be­nen­falls bestehen,

die wesent­li­chen Merk­male der Dienst­leis­tung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusam­men­hang ergeben,

Angaben über eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung (insbe­son­dere Name und Anschrift des Versi­che­rers und räum­li­cher Geltungs­be­reich), falls eine solche besteht.

Dem Dienst­leister stehen dabei vier Möglich­keiten zur Verfü­gung, dem Dienst­leis­tungs­emp­fänger diese Infor­ma­tionen zur Verfü­gung zu stellen. Er kann sie wahl­weise

  • dem Dienst­leis­tungs­emp­fänger von sich aus direkt mitteilen,
  • am Ort der Leis­tungs­er­brin­gung oder des Vertrags­schlusses so vorhalten, dass sie dem Dienst­leis­tungs­emp­fänger leicht zugäng­lich sind (z. B. ein Aushang),
  • über eine von ihm ange­ge­bene elek­tro­ni­sche Adresse (Inter­net­seite, Down­load) leicht zugäng­lich machen,
  • in ausführ­liche Infor­ma­ti­ons­un­ter­lagen über die ange­bo­tene Dienst­leis­tung aufnehmen und dem Dienst­leis­tungs­emp­fänger zur Verfü­gung stellen.

Auf Anfrage zur Verfü­gung zu stel­lende Infor­ma­tionen nach § 3 Der Dienst­leis­tungs­er­bringer muss dem Dienst­leis­tungs­emp­fänger auf Anfrage vor Abschluss eines schrift­li­chen Vertrages oder sofern kein schrift­li­cher Vertrag geschlossen wird, vor Erbrin­gung der Dienst­leis­tung in klarer und verständ­li­cher Form folgende Infor­ma­tionen zur Verfü­gung stellen:

die für ihn geltenden berufs­recht­li­chen Rege­lungen, wenn er die Dienst­leis­tung in Ausübung eines regle­men­tierten Berufs erbringt; für Inter­net­prä­senzen ergibt sich die­se Infor­ma­ti­ons­pflicht bereits aus dem Tele­me­di­en­ge­setz,

über gemeinsam ausge­übte multi­dis­zi­pli­näre Tätig­keiten und Part­ner­schaften sowie über von ihm ergrif­fene Maßnahmen zur Vermei­dung von Inter­es­sen­kon­flikten,

sofern einschlägig, Angaben zu vom Dienst­leister aner­kannten Verhal­tens­ko­dizes und deren elek­tro­ni­sche Verfüg­bar­keit; diese Infor­ma­ti­ons­pflicht betrifft ledig­lich Verhal­tens­ko­dizes, denen sich ein Dienst­leister frei­willig unter­worfen hat,

Angaben zu außer­ge­richt­li­chen Streit­schlich­tungs­ver­fahren, insbe­son­dere Zugang und nähere Infor­ma­tionen über deren Voraus­set­zungen.

Stellt der Dienst­leister ausführ­liche Infor­ma­tionen über die ange­bo­tenen Dienstleis­tungen zur Verfü­gung, müssen auch die zuletzt skiz­zierten Angaben in diesen Infor­ma­tionen enthalten sein.

Erfor­der­liche Preis­an­gaben Der Dienst­leis­tungs­er­bringer muss dem Dienst­leis­tungs­emp­fänger, der selbst Unter­nehmer ist, vor Abschluss eines schrift­li­chen Vertrages oder, sofern kein schrift­li­cher Vertrag geschlossen wird, vor Erbrin­gung der Dienst­leis­tung folgende Infor­ma­tionen in klarer und verständ­li­cher Form zu Verfü­gung stellen:

  • bei einem im Vorhinein fest­ge­legten Preis diesen fest­ge­legten Preis,
  • bei nicht im Vorhinein fest­ge­legten Preisen auf Anfrage den Preis der Dienst­leis­tung oder wenn kein genauer Preis ange­geben kann entweder die näheren Einzel­heiten der Berech­nung oder einen Kosten­vor­anschlag.

Die Vorschrift findet keine Anwen­dung auf Dienst­leis­tungs­emp­fänger, die Letzt­ver­brau­cher im Sinne der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung sind. Für diese regelt bereits die Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung abschlie­ßend geltende Infor­ma­ti­ons­pflichten über Preis­an­gaben.

Ordnungs­wid­rig­keiten Werden Infor­ma­tionen vom Dienst­leister nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig, nicht in der vorge­schrie­benen Weise oder nicht recht­zeitig dem Dienst­leis­tungs­emp­fänger zur Verfü­gung gestellt oder in den ausführ­li­chen Infor­ma­ti­ons­un­ter­lagen gemäß § 3 Abs. 2 nicht die bzw. alle erfor­der­li­chen Infor­ma­tionen erwähnt, kann dies als Ordnungs­wid­rig­keit mit einer Geld­buße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.