Neue Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
Die am 17. Mai 2010 in Kraft getretene Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) soll zu mehr Transparenz bei Dienstleistungen führen. Den Dienstleistungserbringern werden – soweit ihre Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen – besondere Informationspflichten auferlegt. Die Vorschriften treten zusätzlich zu bereits bestehenden Informationspflichten des Verbraucherschutzrechts, Telemedienrechts und Handelsrechts.
Mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung werden dem unter den Anwendungsbereich fallenden Dienstleistungserbringer besondere Informationspflichten auferlegt.
Dabei unterscheidet die DL-InfoV zwischen Informationen, die stets bereitgehalten werden müssen, und Informationen, die auf Anfrage geboten werden müssen.
Dienstleistungserbringern sollten unbedingt die Vorgaben der DL-InfoV beachten, andernfalls drohen Abmahnungen und die Festsetzung einer Geldbuße.
Anwendungsbereich Grundsätzlich sind alle Dienstleister von der DL-InfoV erfasst. Nach der Definition handelt es sich bei einer Dienstleistung um eine selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird. Die DL-InfoV findet auf Grundlage einer Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union, auf die sich die DL-InfoV gem. § 1 ausdrücklich bezieht, für folgende Tätigkeiten jedoch keine Anwendung:
nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;
audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und beim Rundfunk;
Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
private Sicherheitsdienste;
Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.
Regelungsinhalte Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die stets bereitgehalten werden müssen (§ 2), und Informationen, die auf Anfrage gegeben werden müssen (§ 3).
Stets zur Verfügung zu stellende Informationen nach § 2 Ein Dienstleistungserbringer muss einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder – sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird – vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen Firma mit Rechtsform; für Internetpräsenzen ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus dem Telemediengesetz,
Anschrift der Niederlassung, sofern keine Niederlassung besteht eine ladungsfähige Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse oder Faxnummer; für Internetpräsenzen ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus dem Telemediengesetz,
bei Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister: Angabe von Registergericht und Registernummer; für Internetpräsenzen ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus dem Telemediengesetz,
bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten: Name und Anschrift der zuständigen Behörde; für Internetpräsenzen ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus dem Telemediengesetz,
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden; für Internetpräsenzen ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus dem Telemediengesetz,
bei reglementierten Berufen im Sinne der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen: Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie gegebenenfalls die zuständige Kammer, den Berufsverband oder ähnliche Einrichtungen; für Internetpräsenzen ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus dem Telemediengesetz,
gegebenenfalls verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen; allgemeine Geschäftsbedingungen sind lediglich dann anzugeben, sofern sie in einem konkreten Vertragsverhältnis auch tatsächlich Verwendung finden sollen,
gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand; soweit Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand nicht bereits Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind,
Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, soweit solche gegebenenfalls bestehen,
die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung (insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich), falls eine solche besteht.
Dem Dienstleister stehen dabei vier Möglichkeiten zur Verfügung, dem Dienstleistungsempfänger diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Er kann sie wahlweise
- dem Dienstleistungsempfänger von sich aus direkt mitteilen,
- am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind (z. B. ein Aushang),
- über eine von ihm angegebene elektronische Adresse (Internetseite, Download) leicht zugänglich machen,
- in ausführliche Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen und dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen.
Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen nach § 3 Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form folgende Informationen zur Verfügung stellen:
die für ihn geltenden berufsrechtlichen Regelungen, wenn er die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbringt; für Internetpräsenzen ergibt sich diese Informationspflicht bereits aus dem Telemediengesetz,
über gemeinsam ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und Partnerschaften sowie über von ihm ergriffene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten,
sofern einschlägig, Angaben zu vom Dienstleister anerkannten Verhaltenskodizes und deren elektronische Verfügbarkeit; diese Informationspflicht betrifft lediglich Verhaltenskodizes, denen sich ein Dienstleister freiwillig unterworfen hat,
Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere Zugang und nähere Informationen über deren Voraussetzungen.
Stellt der Dienstleister ausführliche Informationen über die angebotenen Dienstleistungen zur Verfügung, müssen auch die zuletzt skizzierten Angaben in diesen Informationen enthalten sein.
Erforderliche Preisangaben Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger, der selbst Unternehmer ist, vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zu Verfügung stellen:
- bei einem im Vorhinein festgelegten Preis diesen festgelegten Preis,
- bei nicht im Vorhinein festgelegten Preisen auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder wenn kein genauer Preis angegeben kann entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung oder einen Kostenvoranschlag.
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher im Sinne der Preisangabenverordnung sind. Für diese regelt bereits die Preisangabenverordnung abschließend geltende Informationspflichten über Preisangaben.
Ordnungswidrigkeiten Werden Informationen vom Dienstleister nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellt oder in den ausführlichen Informationsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 nicht die bzw. alle erforderlichen Informationen erwähnt, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.