Die Abmahnung im Internet und Reaktionsstrategien
Viele Internetnutzer, Webseiten- und Shopbetreiber wurden bereits abgemahnt. Oft wird jedoch abgemahnt, um Konkurrenten aus dem Markt zu drängen oder den Abmahnern über Anwaltskosten und Schadenersatz eine Einnahmequelle zu erschließen. Nachfolgender Beitrag soll einen Überblick über die häufigsten Abmahnungen geben und aufzeigen, wie im Falle einer Abmahnung reagiert werden solle.
Begriffsdefinition der Abmahnung Abmahnungen haben die Aufgabe, einen rechtlichen Anspruch schnell, kostengünstig und ohne Inanspruchnahme der Gerichte durchzusetzen. Dem vermeintlichen Rechtsverletzer soll Gelegenheit gegeben werden, das als rechtswidrig angesehene Verhalten umgehend einzustellen. Hierzu dient die Unterlassungserklärung, welcher einer Abmahnung regelmäßig beigefügt ist. Der Abgemahnte kann den Rechtsverstoß als rechtswidrig anerkennen und so die Kosten und den Zeitaufwand für ein Gerichtsverfahren vermeiden, wenn er der Auffassung ist, dass die Abmahnung zu Recht erfolgte.
Der Abgemahnte verpflichtet sich mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ein bestimmtes in der Unterlassungserklärung näher bezeichnetes Verhalten zu unterlassen. Für den Fall, dass der Abgemahnte hiergegen verstößt, ist die Unterlassungserklärung in der Regel mit einer Vertragsstrafe in meist beträchtlicher Höhe versehen. Eventuell bestehen sogar Schadenersatzansprüche des Abmahnenden.
In aller Regel ist der Abmahnung zudem eine Honorarrechnung eines Rechtsanwaltes beigefügt. Die Kosten einer rechtmäßigen Abmahnung hat nämlich der Abgemahnte zu tragen.
Abmahngründe Es gibt eine Vielzahl von Gründen, die zu einer Abmahnung führen können. Nachfolgend sollen die wichtigsten abmahnfähigen Verstöße dargestellt werden.
AGB/Widerrufsrecht In der Praxis erfolgen sehr viele Abmahnungen wegen Fehlern in der inhaltlichen oder optischen Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Erfolgreich abgemahnt wurde in der Vergangenheit z. B., dass die AGB in einem zu kleinen Scrollkästchen dargestellt wurden. Gleiches gilt für die Darstellung einer Widerrufsbelehrung für den Verbraucher. Diese allein in einem Scrollkasten kann unter Umständen wettbewerbswidrig sein und zu einer Abmahnung führen.
Auch der Ausschluss des Widerrufsrechts oder falsche bzw. fehlende Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist können zu einer Abmahnung führen.
Ein gängiger Abmahngrund sind fehlerhafte Regelungen zur Gewährleistung oder Hinweise, dass Verbraucher Fehler sofort reklamieren müssen. Auch Gerichtsstandangaben und Haftungsausschlüsse in AGB können zu einer Abmahnung führen.
Die geringste Konsequenz der Verwendung unwirksamer Klauseln in AGB ist, dass diese nicht zu berücksichtigen sind. Es ist jedoch mittlerweile davon auszugehen, dass die Verwendung unwirksamer AGB wettbewerbswidrig ist – so zumindest die überwiegende Rechtsprechung – und somit zu einer Abmahnung führen kann.
Impressum Von sehr hoher Praxisrelevanz sind Verstöße gegen die Impressumspflichten. Hier sind insbesondere fehlende Angaben oder unvollständige Angaben hervorzuheben. Das Kammergericht Berlin hat in einem viel kritisierten Beschluss entschieden, dass sogar ein abgekürzter Vorname in einem Impressum zu einer Abmahnung berechtigt.
In einem weiteren Beschluss des OLG Hamm, dem uneingeschränkt zuzustimmen ist, wurde wegen der fehlenden Angabe des Handelsregisters und der Registernummer ein abmahnfähiger Verstoß gesehen.
Es ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung daher großen Wert auf ein rechtssicheres Impressum zu legen.
E-Mail-Pflichtangaben Während auf traditionellen Geschäftsbriefen die Pflichtangaben in der Regel vollständig gemacht werden, werden E-Mails häufig stiefmütterlich behandelt. Dabei sind geschäftliche E-Mails wie herkömmliche papiergebundene Geschäftsbriefe zu behandeln. Folglich können fehlende Angaben zu einer Abmahnung führen.
Urheberrecht Besondere Vorsicht ist bei Verwendung von Produktfotos walten zu lassen. Diese sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung ist immer nur dann zulässig, wenn eine Zustimmung des Urhebers oder Nutzungsberechtigten vorliegt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Produkte, die im Internet z. B. bei eBay angeboten werden, immer selbst zu fotografieren sind. Andernfalls wird das Risiko einer Abmahnung eingegangen.
Auch die Verwendung von Kartenausschnitten, z. B. der Ausschnitt aus einem Stadtplan, wird als abmahnfähige Urheberrechtsverletzung angesehen.
Vielfach werden auch Abmahnungen erteilt, wenn z. B. Musikdateien oder Filme von Tauschbörsen heruntergeladen werden. So ist das Kopieren von einer Quelle rechtswidrig, wenn diese eine „öffentlich zugänglich gemachte“ ist. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. Wenn für den Nutzer einer Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen. Andernfalls geht er das Risiko ein, eine Abmahnung zu erhalten. Gleichzeitig kann auch ein Straftatbestand erfüllt sein.
Markenrecht Verstöße gegen das Markenrecht sind regelmäßig ebenfalls abmahnfähig. Marken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Es liegt ggf. ein abmahnfähiger Verstoß vor, wenn im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.
Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, gilt es, einen kühlen Kopf zu bewahren. So ist unbedingt das Datum zu notieren, wann die Mahnung eingegangen ist. Im Anschluss ist es geboten, sich mit der Abmahnung inhaltlich auseinanderzusetzen.
Zunächst sollte geprüft werden, ob der Abmahnende überhaupt berechtigt ist, abzumahnen. Abmahnberechtigt sind z.B. Rechteinhaber oder Wettbewerber.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Anforderungen an eine Abmahnung erfüllt sind und die konkrete Abmahnung rechtmäßig ist. Gleiche Vorgehensweise empfiehlt sich für die in der Regel der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung. Es ist zudem davon auszugehen, dass Sie weiterhin eine Kostenrechnung eines Rechtsanwaltes erhalten. Hier ist das Augenmerk insbesondere darauf zu legen, dass die bezeichneten Gegenstandswerte zutreffend sind. Oftmals werden erhöhte Kostenrechnungen versendet.
Reaktionsmöglichkeiten Nach Erhalt einer Abmahnung ist situationsbedingt die richtige Reaktion zu zeigen. In wenigen Fällen ist es in Betracht zu ziehen, gar nicht zu reagieren. In der Regel sollte jedoch zumindest eine Zurückweisung der Abmahnung erfolgen.
Teilweise ist es angebracht, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben oder diese zu modifizieren. Eine Alternative kann es auch sein, einen Vergleich über die Angelegenheit anzubieten.