Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz
Die Mitarbeiter sind oft das wichtigste Kapital der Unternehmen und wichtigster Faktor für den Unternehmenserfolg. Maßnahmen der Gesundheitsprävention dienen somit den Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Einer Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) zufolge summiert sich der durch krankheitsbedingte Fehlzeiten verursachte volkswirtschaftliche Schaden in Deutschland auf rund 65 Milliarden Euro im Jahr. Deshalb lohne sich betriebliche Gesundheitsförderung für jedes Unternehmen, versichert die Bundesanstalt: Jeder in die Prävention investierte Euro spart bis zu acht Euro ein – durch geringere Fehlzeiten, weniger Krankheitsvertretungen und eine höhere Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer.
Steuerfreiheit der Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung Bis zu einem Freibetrag von 500,00 Euro im Jahr je Arbeitnehmer sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn/Gehalt steuerfrei. Unter die Steuerbefreiung fallen alle Leistungen, die im „Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen“ genannt sind. Der Präventionsleitfaden kann im Internet auf der Seite http://www.mds-ev.org/media/pdf/Leitfaden_2008_150908.pdf heruntergeladen werden.
Die Steuerbefreiung wirkt aber nur auf zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen und nicht solche, die unter Anrechnung auf das Gehalt oder durch Umwandlung erbracht werden. Sofern der Betrieb seiner Belegschaft im Jahr bis zu 500,00 Euro steuerfrei als Gesundheitsförderung bezahlt, muss dies nicht auf die 44-Euro-Freigrenze für Sachzuwendungen angerechnet werden, denn die erfasst nur lohnsteuerpflichtige Bezüge.
Sofern die Bar- oder Sachzuwendungen 500 Euro pro Person und Jahr überschreiten, ist nur die den Freibetrag übersteigende Differenz steuerpflichtig. Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber wechselt oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander hat, kann der Freibetrag mehrfach genutzt werden.
Durch eine Gesetzesänderung wurde zudem Bürokratie abgebaut. Der Arbeitgeber braucht jetzt nicht mehr nachzuweisen, dass er ein „ganz überwiegend betriebliches Interesse“ hat. Stattdessen reicht es völlig aus, wenn es sich um eine nach dem Präventionsleitfaden anerkannte Methode zur Gesundheitsförderung handelt.
Umfang der betrieblichen Gesundheitsförderung Die Teilnahme an einer Rückenschule ist genauso steuer- und sozialabgabenfrei wie Ernährungsberatung, Bewegungstraining, Programme zur Stressbewältigung und Entspannung, Suchtprävention und vieles mehr. Auch Programme zur Rauchentwöhnung fallen unter das Gesetz.
Es sind insbesondere Leistungen erfasst, die der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen.
Hierunter fallen insbesondere Maßnahmen zur Primärprävention:
- Reduzierung von Bewegungsmangel, Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme,
- Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung,
- Vermeidung und Reduktion von Übergewicht,
- Förderung individueller Kompetenzen zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken,
- Förderung des Nichtrauchens, gesundheitsgerechtem Umgangs mit Alkohol, Reduzierung des Alkoholkonsums.
Ferner sind z. B. folgende Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung erfasst:
- Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats,
- gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung durch Ausrichtung der Angebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnissen der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungskampagnen,
- Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz,
- gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung.
Zahlungen für die Mitgliedschaft in Sportvereinen oder Fitnessclubs schließt das Gesetz dagegen eindeutig aus. Unter die Steuerbefreiung fällt jedoch der Zuschuss für Maßnahmen über Fitnessstudios oder Sportvereine, wenn solche Angebote von einer Krankenkasse über den Leitfaden Prävention als förderungswürdig eingestuft sind.
Umfasster Personenkreis Begünstigt sind neben den vollbeschäftigten Arbeitnehmern auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und Gesellschafter-Geschäftsführer. Arbeitnehmer können solche gesundheitsfördernden Leistungen allerdings nicht einfordern, denn es gibt keinen Rechtsanspruch darauf. Dafür muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen nicht allen Mitarbeitern zugutekommen lassen, sondern kann z. B. nur einzelne Abteilungen oder einzelne Personengruppen wie Raucher auswählen.