14. November 2009

Gesund­heits­för­de­rung am Arbeits­platz

Die Mitar­beiter sind oft das wich­tigste Kapital der Unter­nehmen und wich­tigster Faktor für den Unter­neh­mens­er­folg. Maßnahmen der Gesund­heits­prä­ven­tion dienen somit den Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern.

Einer Studie der Bundes­an­stalt für Arbeits­schutz und Arbeits­me­dizin (BAUA) zufolge summiert sich der durch krank­heits­be­dingte Fehl­zeiten verur­sachte volks­wirt­schaft­liche Schaden in Deutsch­land auf rund 65 Milli­arden Euro im Jahr. Deshalb lohne sich betrieb­liche Gesund­heits­för­de­rung für jedes Unter­nehmen, versi­chert die Bundes­an­stalt: Jeder in die Präven­tion inves­tierte Euro spart bis zu acht Euro ein – durch gerin­gere Fehl­zeiten, weniger Krank­heits­ver­tre­tungen und eine höhere Leis­tungs­fä­hig­keit der Arbeit­nehmer.

Steu­er­frei­heit der Leis­tungen zur betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung Bis zu einem Frei­be­trag von 500,00 Euro im Jahr je Arbeit­nehmer sind Leis­tungen des Arbeit­ge­bers zur betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung zusätz­lich zum Lohn/Gehalt steu­er­frei. Unter die Steu­er­be­freiung fallen alle Leis­tungen, die im „Präven­ti­ons­leit­faden der Spit­zen­ver­bände der Kran­ken­kassen“ genannt sind. Der Präven­ti­ons­leit­faden kann im Internet auf der Seite http://www.mds-ev.org/media/pdf/Leitfaden_2008_150908.pdf herun­ter­ge­laden werden.

Die Steu­er­be­freiung wirkt aber nur auf zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn erbrachte Leis­tungen und nicht solche, die unter Anrech­nung auf das Gehalt oder durch Umwand­lung erbracht werden. Sofern der Betrieb seiner Beleg­schaft im Jahr bis zu 500,00 Euro steu­er­frei als Gesund­heits­för­de­rung bezahlt, muss dies nicht auf die 44-Euro-Frei­grenze für Sach­zu­wen­dungen ange­rechnet werden, denn die erfasst nur lohn­steu­er­pflich­tige Bezüge.

Sofern die Bar- oder Sach­zu­wen­dungen 500 Euro pro Person und Jahr über­schreiten, ist nur die den Frei­be­trag über­stei­gende Diffe­renz steu­er­pflichtig. Sofern ein Arbeit­nehmer inner­halb eines Jahres den Arbeit­geber wech­selt oder mehrere Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse neben­ein­ander hat, kann der Frei­be­trag mehr­fach genutzt werden.

Durch eine Geset­zes­än­de­rung wurde zudem Büro­kratie abge­baut. Der Arbeit­geber braucht jetzt nicht mehr nach­zu­weisen, dass er ein „ganz über­wie­gend betrieb­li­ches Inter­esse“ hat. Statt­dessen reicht es völlig aus, wenn es sich um eine nach dem Präven­ti­ons­leit­faden aner­kannte Methode zur Gesund­heits­för­de­rung handelt.

Umfang der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung Die Teil­nahme an einer Rücken­schule ist genauso steuer- und sozi­al­ab­ga­ben­frei wie Ernäh­rungs­be­ra­tung, Bewe­gungs­trai­ning, Programme zur Stress­be­wäl­ti­gung und Entspan­nung, Sucht­prä­ven­tion und vieles mehr. Auch Programme zur Rauch­ent­wöh­nung fallen unter das Gesetz.

Es sind insbe­son­dere Leis­tungen erfasst, die der Verbes­se­rung des allge­meinen Gesund­heits­zu­stands und der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung dienen.

Hier­unter fallen insbe­son­dere Maßnahmen zur Primär­prä­ven­tion:

  • Redu­zie­rung von Bewe­gungs­mangel, Vorbeu­gung und Redu­zie­rung spezi­eller gesund­heit­li­cher Risiken durch verhal­tens- und gesund­heits­ori­en­tierte Bewe­gungs­pro­gramme,
  • Vermei­dung von Mangel- und Fehl­ernäh­rung,
  • Vermei­dung und Reduk­tion von Über­ge­wicht,
  • Förde­rung indi­vi­du­eller Kompe­tenzen zur Vermei­dung stress­be­dingter Gesund­heits­ri­siken,
  • Förde­rung des Nicht­rau­chens, gesund­heits­ge­rechtem Umgangs mit Alkohol, Redu­zie­rung des Alko­hol­kon­sums.

Ferner sind z. B. folgende Maßnahmen zur betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung erfasst:

  • Vorbeu­gung und Redu­zie­rung arbeits­be­dingter Belas­tungen des Bewe­gungs­ap­pa­rats,
  • gesund­heits­ge­rechte betrieb­liche Gemein­schafts­ver­pfle­gung durch Ausrich­tung der Ange­bote an Ernäh­rungs­richt­li­nien und Bedürf­nissen der Beschäf­tigten, Schu­lung des Küchen­per­so­nals, Infor­ma­tions- und Moti­vie­rungs­kam­pa­gnen,
  • Förde­rung indi­vi­du­eller Kompe­tenzen der Stress­be­wäl­ti­gung am Arbeits­platz,
  • gesund­heits­ge­rechte Mitar­bei­ter­füh­rung.

Zahlungen für die Mitglied­schaft in Sport­ver­einen oder Fitness­clubs schließt das Gesetz dagegen eindeutig aus. Unter die Steu­er­be­freiung fällt jedoch der Zuschuss für Maßnahmen über Fitness­stu­dios oder Sport­ver­eine, wenn solche Ange­bote von einer Kran­ken­kasse über den Leit­faden Präven­tion als förde­rungs­würdig einge­stuft sind.

Umfasster Perso­nen­kreis Begüns­tigt sind neben den voll­be­schäf­tigten Arbeit­neh­mern auch Teil­zeit­be­schäf­tigte, Mini­jobber und Gesell­schafter-Geschäfts­führer. Arbeit­nehmer können solche gesund­heits­för­dernden Leis­tungen aller­dings nicht einfor­dern, denn es gibt keinen Rechts­an­spruch darauf. Dafür muss der Arbeit­geber entspre­chende Maßnahmen nicht allen Mitar­bei­tern zugu­te­kommen lassen, sondern kann z. B. nur einzelne Abtei­lungen oder einzelne Perso­nen­gruppen wie Raucher auswählen.