BilMoG: das Bilanzrechts-Modernisierungsgesetz
Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erfolgt die umfassendste Reform des deutschen Handelsgesetzbuchs seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiliG) im Jahr 1985. Betroffen sind alle Mittelständler genauso wie kapitalmarktorientierte Unternehmen.
Am 26.03.2009 wurde das BilMoG vom Bundestag und am 03.04.2009 vom Bundesrat verabschiedet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28.05.2009. Es ist demnach am 29.05.2009 in Kraft getreten.
Die Neuregelungen sind spätestens im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2009 beginnt, verpflichtend anzuwenden. Für das Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2008 beginnt, besteht ein Anwendungswahlrecht. Die Befreiung von der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute und die Anhebung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften gelten bereits rückwirkend für das Geschäftsjahr 2008.
Ziele des BilMoG aus steuerlicher Sicht Ziel des BilMoG ist, das deutsche Bilanzrecht einerseits den international üblichen Methoden der Rechnungslegung anzunähern. So soll der handelsrechtliche Jahresabschluss an Aussagekraft und Vergleichbarkeit gewinnen. Auch die Bilanzierung bei mittelständischen Unternehmen wird in vielen Teilen an international übliche Rechnungslegungsprinzipien angenähert. Andererseits bleibt die HGB-Bilanz weiterhin Grundlage für die Ausschüttungsbemessung und die steuerliche Gewinnermittlung.
Durch das BilMoG erfolgen umfangreiche Deregulierungsmaßnahmen in Form der Streichung bzw. Modifizierung zahlreicher handelsrechtlicher Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte. Die Ziele der Reform lauten: weniger Bürokratie, niedrigere Kosten und größere Transparenz. Um rund 1,3 Milliarden Euro sollen die Bilanzierungskosten in Deutschland gesenkt werden.
Die handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze bleiben jedoch weiterhin maßgebend für die steuerliche Gewinnermittlung, damit den kleinen und mittelständischen Unternehmen die Erstellung einer Einheitsbilanz ermöglicht wird.
Deregulierung Rückwirkend für das Geschäftsjahr 2008 werden Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Diese Buchführungserleichterungen gelten jedoch weder für Personen- noch für Kapitalgesellschaften (§ 241a HGB n.F.).
Außerdem werden – ebenfalls rückwirkend für 2008 – die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20 % erhöht. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten. Der Aufwand bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung wird verringert. Abhängig davon, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß oder groß einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger weit reichende Informationspflichten erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen.
- Als klein gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. € Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. €), rd. 9,8 Mio. € Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. €) bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.
- Als mittelgroß gelten künftig solche Kapitalgesellschaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. € Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. €), rd. 38,5 Mio. € Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. €) bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.
Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse Mit folgenden Maßnahmen soll die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden:
Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how können künftig in der HGB-Bilanz aktiviert werden. Dies gilt nicht für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände. Steuerlich bleiben die Aufwendungen nach wie vor abzugsfähig; sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung. Das fördert die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Standort für innovative Unternehmen.
Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert Kreditinstitute müssen Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie im Handelsbestand gehalten werden, künftig zum Bilanzstichtag grundsätzlich mit dem Marktwert (Fair Value) bewerten.
Änderung der Rückstellungsbewertung Rückstellungen sind mit dem Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung erwarteter Preis- und Kostensteigerungen zu bewerten. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen laufzeitkongruenten Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Hierzu wird die Deutsche Bundesbank in Zukunft monatlich eine entsprechende Zinskurve ermitteln und veröffentlichen.
Pensions- und ähnliche langfristige Verpflichtungen … … sind künftig mit Planvermögen zu saldieren. Die Bewertung dieses Planvermögens ist allerdings nicht – wie bislang vorgesehen – der Höhe nach begrenzt, sondern hat zum beizulegenden Zeitwert zu erfolgen. Dadurch kann sich ein gesondert zu erfassender Aktivüberhang ergeben.
Annäherung zwischen Handels- und Steuerrecht bei Ansatz und Bewertung Der Zusammenhang von Handels- und Steuerbilanz wird bei verschiedenen Bilanzposten künftig vereinfacht, indem handelsrechtliche Ansatz- oder Bewertungswahlrechte aufgehoben und damit ganz oder teilweise den ertragsteuerlichen Bilanzierungsregeln angepasst werden. Davon betroffen sind beispielsweise die Abschaffung der Ansatzwahlrechte für Aufwandsrückstellungen und Bilanzierungshilfen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs sowie die künftige Ansatzpflicht eines erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes. Bei den Bewertungsvorschriften erfolgt eine Angleichung des handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriffs, so dass zukünftig, wie bereits für steuerliche Zwecke erforderlich, bestimmte Gemeinkostenanteile zu aktivieren sind. Daneben werden die Möglichkeiten zur außerplanmäßigen Abschreibung auf Gegenstände des Anlagevermögens mit Ausnahme der Finanzanlagen bei nur vorübergehender Wertminderung sowie das anschließende Wertbeibehaltungswahlrecht abgeschafft.
Ausweitung der Ansatz- und Bewertungsunterschiede Die Neuerungen des BilMoG werden aber auch zu einigen zwingenden Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz führen. Grundsätzlich ist hier der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit zu nennen. Zusätzlich entstehen Bewertungsunterschiede durch die Bewertung von kurzfristigen Fremdwährungsgeschäften auch über die Anschaffungskosten hinaus. Ein Ansatzunterschied entsteht durch die Einschränkung der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Zusätzlich wird mit der Aktivierung von Entwicklungskosten für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein neues handelsrechtliches Wahlrecht eingeführt. Diese Veränderungen sind steuerlich nicht übernommen worden.
Neuregelung der Steuerabgrenzung Das bisherige GuV-orientierte Konzept (Timing-Konzept) zur Steuerabgrenzung wird durch das international gebräuchlichere bilanzorientierte Konzept (Temporary-Konzept) ersetzt. Die Steuerabgrenzung orientiert sich an Differenzen aus unterschiedlichen Wertansätzen in der Handels- und der Steuerbilanz, die sich künftig steuerbe- oder -entlastend abbauen. In die Ermittlung der abzugrenzenden Steuern sind auch die quasi-permanenten Differenzen einzubeziehen. Ebenso Verlustvorträge, soweit eine Verlustverrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwarten ist.
Gleichzeitig wird eine Ausschüttungssperre vorgesehen.
Die aktiven latenten Steuern, für die ein Aktivierungswahlrecht besteht, können unter dem Posten „Aktive latente Steuern“, die passiven latenten Steuern sind unter dem Posten „Passive latente Steuern“ auszuweisen. Die Gesamtdifferenzbetrachtung ist weiter möglich.
Weil die latenten Steuern ein Sonderposten eigener Art sind, kommt eine Abzinsung nicht in Betracht.
Im Anhang sind die ausgewiesenen Posten zu erläutern. Dabei ist darauf einzugehen, inwieweit Verlustvorträge oder Steuergutschriften bei der Berechnung der abzugrenzenden Steuern berücksichtigt wurden.
Die ausgewiesenen Posten sind aufzulösen, sobald die Steuerbe- oder -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist.
Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Verpflichtung zur Ermittlung und zum Ausweis der latenten Steuern befreit.