20. August 2009

BilMoG: das Bilanz­rechts-Moder­ni­sie­rungs­ge­setz

Mit dem Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (BilMoG) erfolgt die umfas­sendste Reform des deut­schen Handels­ge­setz­buchs seit dem Bilanz­richt­li­ni­en­ge­setz (BiRiliG) im Jahr 1985. Betroffen sind alle Mittel­ständler genauso wie kapi­tal­markt­ori­en­tierte Unter­nehmen.

Am 26.03.2009 wurde das BilMoG vom Bundestag und am 03.04.2009 vom Bundesrat verab­schiedet. Die Veröf­fent­li­chung im Bundes­ge­setz­blatt erfolgte am 28.05.2009. Es ist demnach am 29.05.2009 in Kraft getreten.

Die Neure­ge­lungen sind spätes­tens im ersten Geschäfts­jahr, das nach dem 31.12.2009 beginnt, verpflich­tend anzu­wenden. Für das Geschäfts­jahr, das nach dem 31.12.2008 beginnt, besteht ein Anwen­dungs­wahl­recht. Die Befreiung von der Buch­füh­rungs­pflicht für Einzel­kauf­leute und die Anhe­bung der Größen­klassen für Kapi­tal­ge­sell­schaften gelten bereits rück­wir­kend für das Geschäfts­jahr 2008.

Ziele des BilMoG aus steu­er­li­cher Sicht Ziel des BilMoG ist, das deut­sche Bilanz­recht einer­seits den inter­na­tional übli­chen Methoden der Rech­nungs­le­gung anzu­nä­hern. So soll der handels­recht­liche Jahres­ab­schluss an Aussa­ge­kraft und Vergleich­bar­keit gewinnen. Auch die Bilan­zie­rung bei mittel­stän­di­schen Unter­nehmen wird in vielen Teilen an inter­na­tional übliche Rech­nungs­le­gungs­prin­zi­pien ange­nä­hert. Ande­rer­seits bleibt die HGB-Bilanz weiterhin Grund­lage für die Ausschüt­tungs­be­mes­sung und die steu­er­liche Gewinn­ermittlung.

Durch das BilMoG erfolgen umfang­reiche Dere­gu­lie­rungs­maß­nahmen in Form der Strei­chung bzw. Modi­fi­zie­rung zahl­rei­cher handels­recht­li­cher Ansatz-, Bewer­tungs- und Ausweis­wahl­rechte. Die Ziele der Reform lauten: weniger Büro­kratie, nied­ri­gere Kosten und größere Trans­pa­renz. Um rund 1,3 Milli­arden Euro sollen die Bilan­zie­rungs­kosten in Deutsch­land gesenkt werden.

Die handels­recht­li­chen Bilan­zie­rungs­grund­sätze bleiben jedoch weiterhin maßge­bend für die steu­er­liche Gewinn­ermitt­lung, damit den kleinen und mittel­stän­di­schen Unter­nehmen die Erstel­lung einer Einheits­bi­lanz ermög­licht wird.

Dere­gu­lie­rung Rück­wir­kend für das Geschäfts­jahr 2008 werden Einzel­kauf­leute, die bestimmte Schwel­len­werte (500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn pro Geschäfts­jahr) nicht über­schreiten, von der Verpflich­tung zur Buch­füh­rung, Inventur und Bilan­zie­rung nach den handels­recht­li­chen Vorschriften befreit. Diese Buch­füh­rungs­er­leich­te­rungen gelten jedoch weder für Personen- noch für Kapi­tal­ge­sell­schaften (§ 241a HGB n.F.).

Außerdem werden – eben­falls rück­wir­kend für 2008 – die Größen­klassen, die darüber entscheiden, welche Infor­ma­ti­ons­pflichten ein Unter­nehmen treffen, ange­hoben: Die Schwel­len­werte für Bilanz­summe und Umsatz­erlöse in § 267 HGB werden um 20 % erhöht. So kommen mehr Unter­nehmen als bisher in den Genuss der Erleich­te­rungen, die für kleine und mittel­große Kapi­tal­ge­sell­schaften gelten. Der Aufwand bei der handels­recht­li­chen Rech­nungs­le­gung wird verrin­gert. Abhängig davon, ob eine Kapi­tal­ge­sell­schaft als klein, mittel­groß oder groß einzu­stufen ist, muss sie mehr oder weniger weit reichende Infor­ma­ti­ons­pflichten erfüllen. Kleine Kapi­tal­ge­sell­schaften brau­chen z. B. ihren Jahres­ab­schluss nicht von einem Abschluss­prüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlust­rech­nung offen­legen. Mittel­große Kapi­tal­ge­sell­schaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapi­tal­ge­sell­schaften machen müssen, und dürfen Bilanz­po­si­tionen zusam­men­fassen.

  • Als klein gelten künftig solche Kapi­tal­ge­sell­schaften, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. € Bilanz­summe (bisher rd. 4 Mio. €), rd. 9,8 Mio. € Umsatz­er­löse (bisher rd. 8 Mio. €) bzw. 50 Arbeit­nehmer im Jahres­durch­schnitt aufweisen. Von den Krite­rien muss eine Kapi­tal­ge­sell­schaft mindes­tens zwei erfüllen, um als klein klas­si­fi­ziert zu werden.
  • Als mittel­groß gelten künftig solche Kapi­tal­ge­sell­schaften, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. € Bilanz­summe (bisher rd. 16 Mio. €), rd. 38,5 Mio. € Umsatz­er­löse (bisher rd. 32 Mio. €) bzw. 250 Arbeit­nehmer im Jahres­durch­schnitt aufweisen.

Verbes­se­rung der Aussa­ge­kraft der HGB-Abschlüsse Mit folgenden Maßnahmen soll die Aussa­ge­kraft des handels­recht­li­chen Jahres­ab­schlusses verbes­sert werden:

Selbst­ge­schaf­fene imma­te­ri­elle Vermö­gens­ge­gen­stände des Anla­ge­ver­mö­gens Imma­te­ri­elle selbst­ge­schaf­fene Vermö­gens­ge­gen­stände des Anla­ge­ver­mö­gens wie zum Beispiel Patente oder Know-how können künftig in der HGB-Bilanz akti­viert werden. Dies gilt nicht für Marken, Druck­titel, Verlags­rechte, Kunden­listen oder vergleich­bare imma­te­ri­elle Vermö­gens­ge­gen­stände. Steu­er­lich bleiben die Aufwen­dungen nach wie vor abzugs­fähig; sie stehen auch nicht für die Gewinn­aus­schüt­tung zur Verfü­gung. Das fördert die Wett­be­werbs­fä­hig­keit Deutsch­lands als Standort für inno­va­tive Unter­nehmen.

Bewer­tung von Finanz­in­stru­menten zum Markt­wert Kredit­in­sti­tute müssen Finanz­in­stru­mente wie Aktien, Schuld­ver­schrei­bungen, Fonds­an­teile und Deri­vate, soweit sie im Handels­be­stand gehalten werden, künftig zum Bilanz­stichtag grund­sätz­lich mit dem Markt­wert (Fair Value) bewerten.

Ände­rung der Rück­stel­lungs­be­wer­tung Rück­stel­lungen sind mit dem Erfül­lungs­be­trag unter Berück­sich­ti­gung erwar­teter Preis- und Kosten­stei­ge­rungen zu bewerten. Rück­stel­lungen mit einer Rest­lauf­zeit von mehr als zwölf Monaten sind mit dem ihrer Rest­lauf­zeit entspre­chenden durch­schnitt­li­chen lauf­zeit­kon­gru­enten Markt­zins­satz der vergan­genen sieben Geschäfts­jahre abzu­zinsen. Hierzu wird die Deut­sche Bundes­bank in Zukunft monat­lich eine entspre­chende Zins­kurve ermit­teln und veröf­fent­li­chen.

Pensions- und ähnliche lang­fris­tige Verpflich­tungen … … sind künftig mit Plan­ver­mögen zu saldieren. Die Bewer­tung dieses Plan­ver­mö­gens ist aller­dings nicht – wie bislang vorge­sehen – der Höhe nach begrenzt, sondern hat zum beizu­le­genden Zeit­wert zu erfolgen. Dadurch kann sich ein geson­dert zu erfas­sender Aktiv­über­hang ergeben.

Annä­he­rung zwischen Handels- und Steu­er­recht bei Ansatz und Bewer­tung Der Zusam­men­hang von Handels- und Steu­er­bi­lanz wird bei verschie­denen Bilanz­posten künftig verein­facht, indem handels­recht­liche Ansatz- oder Bewer­tungs­wahl­rechte aufge­hoben und damit ganz oder teil­weise den ertrag­steu­er­li­chen Bilan­zie­rungs­re­geln ange­passt werden. Davon betroffen sind beispiels­weise die Abschaf­fung der Ansatz­wahl­rechte für Aufwands­rück­stel­lungen und Bilan­zie­rungs­hilfen für die Ingang­set­zung und Erwei­te­rung des Geschäfts­be­triebs sowie die künf­tige Ansatz­pflicht eines erwor­benen Geschäfts- oder Firmen­wertes. Bei den Bewer­tungs­vor­schriften erfolgt eine Anglei­chung des handels­recht­li­chen Herstel­lungs­kos­ten­be­griffs, so dass zukünftig, wie bereits für steu­er­liche Zwecke erfor­der­lich, bestimmte Gemein­kos­ten­an­teile zu akti­vieren sind. Daneben werden die Möglich­keiten zur außer­plan­mä­ßigen Abschrei­bung auf Gegen­stände des Anla­ge­ver­mö­gens mit Ausnahme der Finanz­an­lagen bei nur vorüber­ge­hender Wert­min­de­rung sowie das anschlie­ßende Wert­bei­be­hal­tungs­wahl­recht abge­schafft.

Auswei­tung der Ansatz- und Bewer­tungs­un­ter­schiede Die Neue­rungen des BilMoG werden aber auch zu einigen zwin­genden Abwei­chungen zwischen Handels- und Steu­er­bi­lanz führen. Grund­sätz­lich ist hier der Wegfall der umge­kehrten Maßgeb­lich­keit zu nennen. Zusätz­lich entstehen Bewer­tungs­un­ter­schiede durch die Bewer­tung von kurz­fris­tigen Fremd­wäh­rungs­ge­schäften auch über die Anschaf­fungs­kosten hinaus. Ein Ansatz­un­ter­schied entsteht durch die Einschrän­kung der aktiven Rech­nungs­ab­gren­zungs­posten. Zusätz­lich wird mit der Akti­vie­rung von Entwick­lungs­kosten für selbst geschaf­fene imma­te­ri­elle Vermö­gens­ge­gen­stände des Anla­ge­ver­mö­gens ein neues handels­recht­li­ches Wahl­recht einge­führt. Diese Verän­de­rungen sind steu­er­lich nicht über­nommen worden.

Neure­ge­lung der Steu­er­ab­gren­zung Das bishe­rige GuV-orien­tierte Konzept (Timing-Konzept) zur Steu­er­ab­gren­zung wird durch das inter­na­tional gebräuch­li­chere bilanz­ori­en­tierte Konzept (Tempo­rary-Konzept) ersetzt. Die Steu­er­ab­gren­zung orien­tiert sich an Diffe­renzen aus unter­schied­li­chen Wert­an­sätzen in der Handels- und der Steu­er­bi­lanz, die sich künftig steu­erbe- oder -entlas­tend abbauen. In die Ermitt­lung der abzu­gren­zenden Steuern sind auch die quasi-perma­nenten Diffe­renzen einzu­be­ziehen. Ebenso Verlust­vor­träge, soweit eine Verlust­ver­rech­nung inner­halb der nächsten fünf Jahre zu erwarten ist.

Gleich­zeitig wird eine Ausschüt­tungs­sperre vorge­sehen.

Die aktiven latenten Steuern, für die ein Akti­vie­rungs­wahl­recht besteht, können unter dem Posten „Aktive latente Steuern“, die passiven latenten Steuern sind unter dem Posten „Passive latente Steuern“ auszu­weisen. Die Gesamt­dif­fe­renz­be­trach­tung ist weiter möglich.

Weil die latenten Steuern ein Sonder­posten eigener Art sind, kommt eine Abzin­sung nicht in Betracht.

Im Anhang sind die ausge­wie­senen Posten zu erläu­tern. Dabei ist darauf einzu­gehen, inwie­weit Verlust­vor­träge oder Steu­er­gut­schriften bei der Berech­nung der abzu­gren­zenden Steuern berück­sich­tigt wurden.

Die ausge­wie­senen Posten sind aufzu­lösen, sobald die Steu­erbe- oder -entlas­tung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist.

Kleine Kapi­tal­ge­sell­schaften sind von der Verpflich­tung zur Ermitt­lung und zum Ausweis der latenten Steuern befreit.