20. Juni 2018

Aktu­elle Werte der Sozi­al­ver­si­che­rung und was sie bedeuten

In regel­mä­ßigen Abständen werden „Aktu­elle Zahlen aus dem Bereich der Sozial-versi­che­rung“ veröf­fent­licht. Mit diesem Artikel stellen wir dar, was es mit diesen Werten auf sich hat.

Beiträge zur Sozi­al­ver­si­che­rung

Die Bundes­re­gie­rung beschließt unter Zustim­mung des Bundes­rats regel­mäßig die Beitrags­satz­ver­ord­nung, mit der die Beitrags­sätze in der Renten­ver­si­che­rung bestimmt werden. Zuletzt hat sie am 22.11.2017 fest­ge­legt, dass der Beitrags­satz in der allge­meinen Renten­ver­si­che­rung für das Jahr 2018 18,6 Prozent (Arbeit­nehmer und Arbeit­geber je 9,3 Prozent) und in der knapp­schaft­li­chen Renten­ver­si­che­rung für das Jahr 2018 24,7 Prozent beträgt. Die Arbeit­nehmer zahlen den glei­chen Prozent­satz wie in der allge­meinen Renten­ver­si­che­rung. Die Arbeit­geber müssen den Rest bezahlen.

In der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung bezeichnet der Beitrags­satz den prozen­tualen Anteil am Brut­to­ar­beits­ent­gelt, der an die jewei­lige Kran­ken­kasse zu entrichten ist. Die Rege­lungen zum Beitrags­satz kann der Gesetz­geber ändern. Beim allge­meinen Beitrags­satz gibt es eine verbind­liche Beitrags­un­ter­grenze von 14,6 Prozent (Arbeit­nehmer und Arbeit­geber je 7,3 Prozent). Neben dem allge­meinen Beitrags­satz können die Kran­ken­kassen noch einkom­mens­ab­hän­gige Zusatz­bei­trags­sätze erheben, die allein vom Arbeit­nehmer aufge­bracht werden.

Der Beitrags­satz zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung liegt bereits seit dem Jahr 2011 unver­än­dert bei 3,0 Prozent. Er ist gesetz­lich in § 341 Abs. 2 Drittes Buch Sozi­al­ge­setz­buch (SGB III) gere­gelt. Mit dem Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz II ist ab 2017 der Beitrags­satz um 0,2 Prozent­punkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinder­lose gestiegen. Arbeit­nehmer und Arbeit­geber tragen die Beiträge hälftig (Ausnahme Sachsen).

Aktu­eller Renten­wert

Der aktu­elle Renten­wert ist der in Euro ausge­drückte Wert eines Entgelt­punktes in der deut­schen gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung. Er wird benö­tigt, um die während der Erwerbs­phase gesam­melten Entgelt­punkte in eine auszahl­bare indi­vi­du­elle monat­liche Rente umzu­rechnen. Die indi­vi­du­elle monat­liche Rente wird mit der Renten­formel berechnet. Ab 01.07.2017 beträgt der aktu­elle Renten­wert monat­lich 31,03 Euro West und 29,69 Euro Ost. Nach der Herbst­schät­zung 2017 wird er auf 31,99 Euro West und 30,56 Euro Ost ab 01.07.2018 steigen.

Rechen­größen

Die Rechen­größen der Sozi­al­ver­si­che­rung sind in Deutsch­land mehrere nach dem Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht jähr­lich neu fest­ge­setzte Werte, die Beiträge und Leis­tungen in der Sozi­al­ver­si­che­rung steuern. Die Beitrags­sätze zur Renten­ver­si­che­rung wurden bereits oben umfas­send darge­stellt.

Der Verord­nung über die Sozi­al­ver­si­che­rungs-Rechen­größen 2018 hat der Bundesrat am 03.11.2017 zuge­stimmt. Mit der Verord­nung werden die maßgeb­li­chen Rechen­größen der Sozi­al­ver­si­che­rung gemäß der Einkom­mens­ent­wick­lung im vergan­genen Jahr ange­passt. Dazu gehören auch die Beitrags­be­mes­sungs­grenzen in der Sozi­al­ver­si­che­rung.

Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze ist eine Rechen­größe im deut­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeits­ent­gelt oder die Rente eines gesetz­lich Versi­cherten für Beiträge der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung heran­ge­zogen wird. Der Teil des Einkom­mens, der die jewei­lige Grenze über­steigt, bleibt für die Beitrags­be­rech­nung außer Betracht. Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze zur Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung beträgt in 2018 monat­lich 6.500 Euro West und 5.800 Euro Ost. Die Beitrags­be­mes­sungs­grenze zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung beträgt in 2018 monat­lich einheit­lich 4.425 Euro. Für Arbeit­nehmer, die der knapp­schaft­li­chen Renten­ver­si­che­rungs­pflicht unter­liegen, sind bei der Berech­nung der Beiträge monat­lich 8.000 Euro West und 7.150 Euro Ost zu beachten.

Die Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze (JAEG), auch Versi­che­rungs­pflicht­grenze, ist in Deutsch­land eine Sozi­al­ver­si­che­rungs-Rechen­größe, die bestimmt, ab welcher Höhe des regel­mä­ßigen jähr­li­chen Arbeits­ent­gelts ein Arbeit­nehmer nicht mehr in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung pflicht­ver­si­chert sein muss. Die allge­meine Jahres­ar­beits­ent­gelt­grenze beträgt in 2018 59.400 Euro.

Beiträge

Die gesetz­liche Renten­ver­si­che­rung ist nicht nur für Arbeit­nehmer. Auch bestimmte Selbst­stän­dige wie Lehrer zählen zu den Pflicht­ver­si­cherten in der Renten­ver­si­che­rung. Diese können ohne Rück­sicht auf ihr Arbeits­ein­kommen den vollen Regel­bei­trag zahlen. Er beträgt im Jahr 2018 monat­lich 569,42 Euro in den alten und 503,97 Euro in den neuen Bundes­län­dern. Sie können auch nied­ri­gere oder höhere Beiträge als den Regel­bei­trag zahlen, wenn Sie ein abwei­chendes Arbeits­ein­kommen anhand des letzten Einkom­men­steu­er­be­scheids nach­weisen. Frei­willig Versi­cherte zahlen im Jahr 2018 monat­lich 1.209,00 Euro in den alten und neuen Bundes­län­dern.

Hinzu­ver­dienst­grenzen bei vorzei­tigen Alters­renten

Wer die Regel­al­ters­grenze erreicht hat, kann grund­sätz­lich unein­ge­schränkt hinzu­ver­dienen. Bei vorzei­tigen Alters­renten, die in voller Höhe gezahlt werden sollen, gilt seit 1.7.2017 die bundes­ein­heit­liche Hinzu­ver­dienst­grenze von 6.300,00 Euro pro Jahr. Über­schreitet der Hinzu­ver­dienst diese Grenze, wird der die Grenze über­schrei­tende Betrag pauschal um 40 Prozent auf die Rente ange­rechnet. Die monat­liche Rente verrin­gert sich dadurch um diesen Betrag.

Hinzu­ver­dienst­grenzen bei Erwerbs­min­de­rungs­renten

Bei der Rente wegen voller Erwerbs­min­de­rung gilt ebenso die Hinzu­ver­dienst­grenze von 6.300,00 Euro jähr­lich. Ein Hinzu­ver­dienst wird zu 40 Prozent auf die Rente ange­rechnet. Die jähr­liche Hinzu­ver­dienst­grenze wird bei einer Rente wegen teil­weiser Erwerbs­min­de­rung indi­vi­duell berechnet. Sie orien­tiert sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre. Für das Jahr 2017 wird eine Mindest­hin­zu­ver­dienst­grenze von 14.458,50 Euro jähr­lich zugrunde gelegt. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente ange­rechnet.

Anrech­nung von Einkommen auf die Witwen- bezie­hungs­weise Witwer­rente

Bei Todes­fällen nach dem 31.12.1985 erfolgt in den alten Bundes­län­dern keine Einkom­mens­an­rech­nung von eigenem Erwerbs- und Erwerbs­er­satz­ein­kommen der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- bezie­hungs­weise Witwer­rente, wenn bis zum 31.12.1988 das bis zum 31.12.1985 gültige Recht gewählt wurde. Bis 01.01.1986 erfolgte keine Einkom­mens­an­rech­nung. Für die Prüfung, welche Einkom­mens­grenzen (West/Ost) maßge­bend sind, ist der gewöhn­liche Aufent­halt des/der Berech­tigten entschei­dend.

Es erfolgt zudem keine Einkom­mens­an­rech­nung, wenn das eigene Einkommen (der Netto­be­trag wird pauscha­liert ermit­telt) den Frei­be­trag von monat­lich 819,19 Euro zuzüg­lich 173,77 Euro je waisen­ren­ten­be­rech­tigtes Kind nicht über­steigt. Das den Frei­be­trag über­schrei­tende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent ange­rechnet. In den neuen Bundes­län­dern erfolgt keine Einkom­mens­an­rech­nung von eigenem Erwerbs- und Erwerbs­er­satz­ein­kommen der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- bezie­hungs­weise Witwer­rente, wenn das eigene Einkommen (der Netto­be­trag wird pauscha­liert ermit­telt) den Frei­be­trag von monat­lich 783,82 Euro zuzüg­lich 166,26 Euro je waisen­ren­ten­be­rech­tigtes Kind nicht über­steigt. Das den Frei­be­trag über­schrei­tende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent ange­rechnet.

Anrech­nung von Einkommen auf die Waisen­rente

Seit dem 1. Juli 2015 findet keine Anrech­nung von Erwerbs- und Erwerbs­er­satz­ein­kommen auf Waisen­renten mehr statt.

Anrech­nung von Einkommen auf die Erzie­hungs­rente

In den alten Bundes­län­dern erfolgt keine Einkom­mens­an­rech­nung auf die Erzie­hungs­rente, wenn das eigene Einkommen (der Netto­be­trag wird pauscha­liert ermit­telt) den Frei­be­trag von monat­lich 819,19 Euro zuzüg­lich 173,77 Euro je waisen­ren­ten­be­rech­tigtes Kind nicht über­steigt. Das den Frei­be­trag über­schrei­tende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent ange­rechnet. In den neuen Bundes­län­dern erfolgt keine Einkom­mens­an­rech­nung auf die Erzie­hungs­rente, wenn das eigene Einkommen (der Netto­be­trag wird pauscha­liert ermit­telt) den Frei­be­trag von monat­lich 783,82 Euro zuzüg­lich 166,26 Euro je waisen­ren­ten­be­rech­tigtes Kind nicht über­steigt. Das den Frei­be­trag über­schrei­tende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent ange­rechnet.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.