Aktuelle Werte der Sozialversicherung und was sie bedeuten
In regelmäßigen Abständen werden „Aktuelle Zahlen aus dem Bereich der Sozial-versicherung“ veröffentlicht. Mit diesem Artikel stellen wir dar, was es mit diesen Werten auf sich hat.
Beiträge zur Sozialversicherung
Die Bundesregierung beschließt unter Zustimmung des Bundesrats regelmäßig die Beitragssatzverordnung, mit der die Beitragssätze in der Rentenversicherung bestimmt werden. Zuletzt hat sie am 22.11.2017 festgelegt, dass der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2018 18,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 9,3 Prozent) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 24,7 Prozent beträgt. Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichnet der Beitragssatz den prozentualen Anteil am Bruttoarbeitsentgelt, der an die jeweilige Krankenkasse zu entrichten ist. Die Regelungen zum Beitragssatz kann der Gesetzgeber ändern. Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent). Neben dem allgemeinen Beitragssatz können die Krankenkassen noch einkommensabhängige Zusatzbeitragssätze erheben, die allein vom Arbeitnehmer aufgebracht werden.
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung liegt bereits seit dem Jahr 2011 unverändert bei 3,0 Prozent. Er ist gesetzlich in § 341 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II ist ab 2017 der Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose gestiegen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge hälftig (Ausnahme Sachsen).
Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Er wird benötigt, um die während der Erwerbsphase gesammelten Entgeltpunkte in eine auszahlbare individuelle monatliche Rente umzurechnen. Die individuelle monatliche Rente wird mit der Rentenformel berechnet. Ab 01.07.2017 beträgt der aktuelle Rentenwert monatlich 31,03 Euro West und 29,69 Euro Ost. Nach der Herbstschätzung 2017 wird er auf 31,99 Euro West und 30,56 Euro Ost ab 01.07.2018 steigen.
Rechengrößen
Die Rechengrößen der Sozialversicherung sind in Deutschland mehrere nach dem Sozialversicherungsrecht jährlich neu festgesetzte Werte, die Beiträge und Leistungen in der Sozialversicherung steuern. Die Beitragssätze zur Rentenversicherung wurden bereits oben umfassend dargestellt.
Der Verordnung über die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2018 hat der Bundesrat am 03.11.2017 zugestimmt. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Dazu gehören auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt in 2018 monatlich 6.500 Euro West und 5.800 Euro Ost. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt in 2018 monatlich einheitlich 4.425 Euro. Für Arbeitnehmer, die der knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, sind bei der Berechnung der Beiträge monatlich 8.000 Euro West und 7.150 Euro Ost zu beachten.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze, ist in Deutschland eine Sozialversicherungs-Rechengröße, die bestimmt, ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss. Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt in 2018 59.400 Euro.
Beiträge
Die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht nur für Arbeitnehmer. Auch bestimmte Selbstständige wie Lehrer zählen zu den Pflichtversicherten in der Rentenversicherung. Diese können ohne Rücksicht auf ihr Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt im Jahr 2018 monatlich 569,42 Euro in den alten und 503,97 Euro in den neuen Bundesländern. Sie können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn Sie ein abweichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheids nachweisen. Freiwillig Versicherte zahlen im Jahr 2018 monatlich 1.209,00 Euro in den alten und neuen Bundesländern.
Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann grundsätzlich uneingeschränkt hinzuverdienen. Bei vorzeitigen Altersrenten, die in voller Höhe gezahlt werden sollen, gilt seit 1.7.2017 die bundeseinheitliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro pro Jahr. Überschreitet der Hinzuverdienst diese Grenze, wird der die Grenze überschreitende Betrag pauschal um 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die monatliche Rente verringert sich dadurch um diesen Betrag.
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten
Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt ebenso die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro jährlich. Ein Hinzuverdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung individuell berechnet. Sie orientiert sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre. Für das Jahr 2017 wird eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 14.458,50 Euro jährlich zugrunde gelegt. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Anrechnung von Einkommen auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente
Bei Todesfällen nach dem 31.12.1985 erfolgt in den alten Bundesländern keine Einkommensanrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente, wenn bis zum 31.12.1988 das bis zum 31.12.1985 gültige Recht gewählt wurde. Bis 01.01.1986 erfolgte keine Einkommensanrechnung. Für die Prüfung, welche Einkommensgrenzen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhnliche Aufenthalt des/der Berechtigten entscheidend.
Es erfolgt zudem keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 819,19 Euro zuzüglich 173,77 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet. In den neuen Bundesländern erfolgt keine Einkommensanrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 783,82 Euro zuzüglich 166,26 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
Anrechnung von Einkommen auf die Waisenrente
Seit dem 1. Juli 2015 findet keine Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Waisenrenten mehr statt.
Anrechnung von Einkommen auf die Erziehungsrente
In den alten Bundesländern erfolgt keine Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 819,19 Euro zuzüglich 173,77 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet. In den neuen Bundesländern erfolgt keine Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 783,82 Euro zuzüglich 166,26 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.
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