Sparen Sie Sozialabgaben mit Minijob & Co. – aber richtig
Geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung, Minijob, mehrere Arbeitsverträge – Sozialabgaben lassen sich auf viele Arten drücken. Steuerberater und Anwalt weisen den sichersten Weg zum Ziel.
Text: Frank Wiercks
n Deutschland sind hohe Sozialabgaben auf Arbeitseinkommen fällig, keine Frage. Experten befürchten, die Gesamtbelastung durch Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werde sich durch den demografischen Wandel bald der 50-Prozent-Marke nähern, je zur Hälfte zu tragen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zudem leiden die Beschäftigten unter hohen Steuersätzen, die das Netto weiter mindern. Einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit Durchschnittseinkommen wurden 2017 nach Berechnung der OECD von 100 verdienten Euro nur 60,10 Euro ausgezahlt, die Belastung mit Steuern und Sozialabgaben erreichte also fast 40 Prozent. Im Durchschnitt der wohlhabenden Industriestaaten lag dieser Wert bei 25,5 Prozent. Pi mal Daumen darf man also sagen: Den Unternehmer kostet sein Personal 100 Prozent Lohn plus 20 Prozent Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Beim Arbeitnehmer kommt davon nur die Hälfte an.
Riskanter Mix geringfügiger und kurzfristiger Beschäftigung
Jede Abwehrstrategie gegen Sozialabgaben, die der Firmenchef zugunsten von Unternehmen wie Mitarbeitern plant, muss aber auf ihre Nachhaltigkeit hinterfragt werden. Sonst kann passieren, dass die Versicherungsträger hohe Nachforderungen rückwirkend für mehrere Jahre stellen. So geschehen im Fall eines Landwirts, der kreativ verschiedene Möglichkeiten der Beschäftigung kombinierte – für eine Person und aufeinander aufbauende Tätigkeiten. Das Pflanzen und Pflegen von Sträuchern definierte er als geringfügige Beschäftigung, das Pflücken der Beeren als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung. Seine Klage gegen die Rentenversicherung, die nach einer Betriebsprüfung 5.000 Euro wollte, wies das Sozialgericht Heilbronn ab. Es sah ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis und Sozialversicherungspflicht, soweit das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 beziehungsweise 450 Euro im Monat überschritten hatte, weil es nicht um völlig unabhängig voneinander bestehende Tätigkeiten gehe. Arbeiten im Bereich der Beerenernte und der Pflege der Pflanzen sei als einheitliche Beschäftigung in der landwirtschaftlichen Produktion zu sehen, beginnend mit dem Anpflanzen und abschließend mit dem Ernten. Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung habe also nicht vorgelegen.
Beschäftigungsverhältnis lässt sich nicht so einfach zerlegen
Das gilt natürlich nicht nur auf dem Bauernhof, sondern in der ganzen Wirtschaft – oft übrigens über die Betriebsgrenzen hinaus. Das Institut für Wissen in der Wirtschaft betont, dass ein Beschäftigungsverhältnis sich nicht allein dadurch zerlegen lässt, dass ein Mitarbeiter mit mehreren organisatorisch selbstständigen Zweigniederlassungen oder unselbstständigen Betriebsstätten eigene Verträge abschließt. Tätigkeiten beispielsweise für ein Krankenhaus und dessen nicht rechtlich getrenntes Ausbildungszentrum gelten als ein Beschäftigungsverhältnis, mit den entsprechenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen. Unwirksam ist laut Sozialgericht Dortmund auch die Aufspaltung einer Tätigkeit in eine geringfügige Beschäftigung sowie eine nebenberufliche Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung.
Minijobber mit Hauptbeschäftigung sind interessant
Wer plant, mit Instrumenten wie geringfügiger oder kurzfristiger Beschäftigung zu operieren, sollte jeden Einzelfall genau mit einem Anwalt besprechen. Bei Minijobs kommt ein weiterer zu klärender Punkt hinzu – die Frage, ob der Beschäftigte mehrere Minijobs oder einen Hauptjob hat. Wer mit seinen Minijobs über 450 Euro im Monat verdient, unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Interessant kann sein, jemanden mit versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung zu engagieren. Dazu zählt auch eine betriebliche Berufsbildung, ein freiwilliges soziales Jahr des Bundesfreiwilligendienstes, der Bezug von Vorruhestandsgeld sowie eine Tätigkeit, die für die Dauer des Bezugs von Entgeltersatzleistungen wie Kranken-, Kurzarbeiter- und Übergangsgeld unterbrochen wird. Diese Personen können parallel einen – aber wirklich nur einen – 450-Euro-Job mit den entsprechenden Vorteilen für Arbeitgeber und -nehmer ausüben.
Bei mehreren Arbeitgebern Aufteilung der Abzüge beachten
Werden dagegen gut verdienende Fachkräfte mit Arbeitsverträgen bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt, haben vor allem Steuerberater gut zu tun – sie müssen berechnen, welche Sozialabgaben jeder einzelne Betrieb in Relation zum bei ihm bezogenen Gehalt an die Sozialkassen überweisen muss, falls das Gesamteinkommen aus den Beschäftigungsverhältnissen über den Bemessungsgrenzen liegt. Das klingt akademisch, wird aber immer wichtiger: Gerade gesuchte Spezialisten sind als fest angestellte Teilzeitkräfte immer öfter für mehrere Arbeitgeber tätig.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: www.trialog-unternehmerblog.de, Herausgeber: DATEV eG, Nürnberg