4. Oktober 2017

Gegen­sei­tige Ansprüche bei Schwarz­ar­beit

Schwarz­ar­beit hat viele Gesichter: der Chef, der seine Arbeiter nicht bei der Sozi­al­ver­si­che­rung anmeldet, die Reini­gungs­hilfe, die ohne Steu­er­karte arbeitet, der Mitar­beiter, der ohne Aufent­halts- und Arbeits­ge­neh­mi­gung tätig ist, oder die Arbeits­lose, die in zu hohem Maße „nebenbei“ jobbt.

Nach Angaben der Gewerk­schaft der Polizei wurden in den letzten Jahren jähr­lich Schäden durch Schwarz­ar­beit in Höhe von jeweils rund 800 Millionen Euro aufge­deckt.

Schwarz­ar­beit betrifft als gesell­schaft­li­ches Problem und beschäf­tigt auch häufig die Zivil­ge­richte. Wir geben einen kurzen Über­blick über die gegen­sei­tigen Ansprüche bei Schwarz­ar­beit.

Recht­li­cher Rahmen

Schwarz­ar­beit wird verkürzt als „die Ausübung von Dienst- oder Werk­leis­tungen unter Verstoß gegen Steu­er­recht, unter Verstoß gegen Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht, unter Umge­hung von Mittei­lungs­pflichten gegen­über den Behörden und Sozi­al­trä­gern oder ohne Gewer­be­an­mel­dung bezie­hungs­weise Eintra­gung in die Hand­werks­rolle, obwohl ein Gewerbe oder Hand­werk ausgeübt wird“ defi­niert.

Wer Schwarz­ar­beit beauf­tragt oder leistet und dabei Steuern hinter­zieht, Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge nicht abführt oder Sozi­al­leis­tungen erschleicht, begeht eine Straftat, die mit einer Geld­strafe bis zu 300.000 Euro oder mit einer Frei­heits­strafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann.

Keine Mängel­an­sprüche bei Werk­leis­tungen in Schwarz­ar­beit

Der Bundes­ge­richtshof hatte mit Urteil vom 1. August 2013 (Akten­zei­chen VII ZR 6/13) entschieden, dass der zwischen einem Auftrag­geber und einem Schwarz­ar­beiter geschlos­sene Werk­ver­trag nichtig ist, wenn dabei vorge­sehen ist, dass eine Vertrags­partei als Steu­er­pflich­tige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschul­deten Werk­leis­tungen erge­benden steu­er­li­chen Pflichten nicht erfüllt.

Die Nich­tig­keit des Werk­ver­trags führt dazu, dass dem Besteller hieraus grund­sätz­lich keine Mängel­an­sprüche zustehen können. Der Bundes­ge­richtshof hat also entschieden, dass Schwarz­ar­beiter auch bei Pfusch nicht nach­bes­sern müssen.

Kein Anspruch auf Werk­lohn

Am 7.4.2014 hatte der Bundes­ge­richtshof mit Urteil vom 10.4.2014 (Akten­zei­chen VII ZR 241/13) entschieden, dass ein Werk­un­ter­nehmer, der bewusst gegen das Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz verstoßen hat, für seine Werk­leis­tung keine Bezah­lung verlangen kann.

Keine Ansprüche bei nach­träg­li­cher Verein­ba­rung von Schwarz­ar­beit

In einem ganz frischen Urteil vom 16.3.2017 (Akten­zei­chen VII ZR 197/16) hat der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass diese Grund­sätze in glei­cher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetz­li­ches Verbot versto­ßender Vertrag nach­träg­lich durch eine „Ohne-Rech­nung-Abrede“ so abge­än­dert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setzes erfasst wird.

Fazit

Es ist drin­gend zu empfehlen, Schwarz­ar­beit zu vermeiden. Wer sich auf Schwarz­ar­beit einlässt, macht sich zum einen strafbar. Zum anderen bestehen keine Ansprüche, es kann nichts einge­klagt werden. Weder der Werk­lohn noch Gewähr­leis­tungs­an­sprüche können geltend gemacht werden.

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