27. September 2017

Die Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht des GmbH-Geschäfts­füh­rers

Für den GmbH-Geschäfts­führer ist die Frage der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht von beson­derer Bedeu­tung. Deren Beant­wor­tung entscheidet darüber, ob die GmbH von dem Geschäfts­füh­rer­ge­halt neben der Lohn­steuer auch Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge einbe­halten muss und ob sie zusätz­lich Arbeit­ge­ber­bei­träge zur Sozi­al­ver­si­che­rung leisten muss.

Allge­meine Grund­sätze

Beur­tei­lungs­maß­stab für das Vorliegen einer abhän­gigen Beschäf­ti­gung ist, dass der Arbeit­nehmer vom Arbeit­geber persön­lich abhängig ist. Bei einer Beschäf­ti­gung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäf­tigte in den Betrieb einge­glie­dert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausfüh­rung umfas­senden Weisungs­recht des Arbeit­ge­bers unter­liegt.

Demge­gen­über ist eine selbst­stän­dige Tätig­keit vornehm­lich durch das eigene Unter­neh­mer­ri­siko, das Vorhan­den­sein einer eigenen Betriebs­stätte, die Verfü­gungs­mög­lich­keit über die eigene Arbeits­kraft und die im Wesent­li­chen frei gestal­tete Tätig­keit und Arbeits­zeit gekenn­zeichnet.

Ob jemand abhängig beschäf­tigt oder selbst­ständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamt­bild der Arbeits­leis­tung und hängt davon ab, welche Merk­male über­wiegen. Entschei­dend ist häufig, ob der Geschäfts­führer über seine Kapi­tal­be­tei­li­gung einen so entschei­denden Einfluss auf die GmbH besitzt, dass man nicht mehr von einer Weisungs­be­fugnis der GmbH gegen­über dem Geschäfts­führer spre­chen kann.

Geschäfts­führer ist zu 100 % an der GmbH betei­ligt

Der allei­nige Gesell­schafter-Geschäfts­führer ist grund­sätz­lich nicht abhängig im Sinne der Sozi­al­ver­si­che­rung beschäf­tigt. Er hat maßgeb­li­chen Einfluss auf die Geschicke der Gesell­schaft.

Geschäfts­führer ist zu mehr als 50 % an der GmbH betei­ligt

Auch der Mehr­heits­ge­sell­schafter-Geschäfts­führer, der mindes­tens über 50 % des Stamm­ka­pi­tals verfügt, hat grund­sätz­lich einen maßgeb­li­chen Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Damit übt er keine abhän­gige Beschäf­ti­gung im Sinne der Sozi­al­ver­si­che­rung aus.

Geschäfts­führer ist zu 50 % an der GmbH betei­ligt

Bei einer Betei­li­gung mit 50 % liegt in der Regel Sozi­al­ver­si­che­rungs­frei­heit vor. Ausnahmen können hier aber bestehen, wenn der Gesell­schafter-Geschäfts­führer z. B. außer­or­dent­liche Geschäfte mit einem Beirat abstimmen muss.

Geschäfts­führer hält Kapi­tal­be­tei­li­gung von weniger als 50 %, mit Sperr­mi­no­rität

Ein Geschäfts­führer, der als Minder­heits­ge­sell­schafter eine Sperr­mi­no­rität hat, kann ihn belas­tende Entschei­dungen verhin­dern. Auch er übt grund­sätz­lich keine abhän­gige Beschäf­ti­gung im Sinne der Sozi­al­ver­si­che­rung aus. Im Ergebnis sind bei einer Betei­li­gung unter 50 % immer die genauen Gesell­schafts­ver­hält­nisse entschei­dend. Allein das Vorliegen einer Sperr­mi­no­rität reicht noch nicht aus. So kann der tatsäch­liche Einfluss des Geschäfts­füh­rers auf die Gesell­schaft größer sein, als er sich in der Betei­li­gung ausdrückt, oder aber der Gesell­schafts­ver­trag schreibt eine quali­fi­zierte Mehr­heit vor.

Geschäfts­führer ist als Minder­heits­ge­sell­schafter ohne Sperr­mi­no­rität an der GmbH betei­ligt

Ist der Geschäfts­führer als Minder­heits­ge­sell­schafter ohne Sperr­mi­no­rität an der GmbH betei­ligt und kann er auch nicht aus anderen Gründen faktisch Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen, ist er regel­mäßig abhängig beschäf­tigt im Sinne der Sozi­al­ver­si­che­rung. Die GmbH führt daher für den Geschäfts­führer Beiträge zur Sozi­al­ver­si­che­rung ab.

Geschäfts­führer ist nicht an der GmbH betei­ligt

Bei Fremd­ge­schäfts­füh­rern, die nicht am Stamm­ka­pital der GmbH betei­ligt sind, liegt nach der Recht­spre­chung des Bundes­so­zi­al­ge­richt grund­sätz­lich ein abhän­giges und damit sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis vor, weil sie den Weisungen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung unter­liegen.

Folgen einer Falsch­be­ur­tei­lung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht des Geschäfts­füh­rers

Macht die GmbH dabei Fehler, kann das sehr teuer werden: Behält die GmbH irrtüm­lich keine Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge ein und führt dementspre­chend keine ab, obwohl der Geschäfts­führer sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig ist, haftet die GmbH als Arbeit­ge­berin für die nicht abge­führten Beiträge.

Bejaht die GmbH bei einem nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Geschäfts­führer eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht und führt deshalb die Arbeit­nehmer- und Arbeit­ge­ber­bei­träge ab, zahlt sie zu hohe Beiträge. Diese werden ihr von den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern nur im Rahmen der Verjäh­rung erstattet, wenn der Fehler aufge­deckt wird.

Empfeh­lung Status­fest­stel­lungs­ver­fahren

Die Entschei­dung, ob die vorge­nannten Voraus­set­zungen tatsäch­lich gegeben sind, kann sehr streitig sein kann. Daher sollten Geschäfts­führer unbe­dingt durch das Status­fest­stel­lungs­ver­fahren bei der Deut­schen Renten­ver­si­che­rung Bund verbind­lich klären lassen, ob eine abhän­gige oder selbst­stän­dige Tätig­keit des Geschäfts­füh­rers vorliegt.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.