Die Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers
Für den GmbH-Geschäftsführer ist die Frage der Sozialversicherungspflicht von besonderer Bedeutung. Deren Beantwortung entscheidet darüber, ob die GmbH von dem Geschäftsführergehalt neben der Lohnsteuer auch Sozialversicherungsbeiträge einbehalten muss und ob sie zusätzlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung leisten muss.
Allgemeine Grundsätze
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Entscheidend ist häufig, ob der Geschäftsführer über seine Kapitalbeteiligung einen so entscheidenden Einfluss auf die GmbH besitzt, dass man nicht mehr von einer Weisungsbefugnis der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer sprechen kann.
Geschäftsführer ist zu 100 % an der GmbH beteiligt
Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer ist grundsätzlich nicht abhängig im Sinne der Sozialversicherung beschäftigt. Er hat maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft.
Geschäftsführer ist zu mehr als 50 % an der GmbH beteiligt
Auch der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, der mindestens über 50 % des Stammkapitals verfügt, hat grundsätzlich einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Damit übt er keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung aus.
Geschäftsführer ist zu 50 % an der GmbH beteiligt
Bei einer Beteiligung mit 50 % liegt in der Regel Sozialversicherungsfreiheit vor. Ausnahmen können hier aber bestehen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. außerordentliche Geschäfte mit einem Beirat abstimmen muss.
Geschäftsführer hält Kapitalbeteiligung von weniger als 50 %, mit Sperrminorität
Ein Geschäftsführer, der als Minderheitsgesellschafter eine Sperrminorität hat, kann ihn belastende Entscheidungen verhindern. Auch er übt grundsätzlich keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung aus. Im Ergebnis sind bei einer Beteiligung unter 50 % immer die genauen Gesellschaftsverhältnisse entscheidend. Allein das Vorliegen einer Sperrminorität reicht noch nicht aus. So kann der tatsächliche Einfluss des Geschäftsführers auf die Gesellschaft größer sein, als er sich in der Beteiligung ausdrückt, oder aber der Gesellschaftsvertrag schreibt eine qualifizierte Mehrheit vor.
Geschäftsführer ist als Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität an der GmbH beteiligt
Ist der Geschäftsführer als Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität an der GmbH beteiligt und kann er auch nicht aus anderen Gründen faktisch Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen, ist er regelmäßig abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung. Die GmbH führt daher für den Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung ab.
Geschäftsführer ist nicht an der GmbH beteiligt
Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind, liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht grundsätzlich ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, weil sie den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen.
Folgen einer Falschbeurteilung der Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers
Macht die GmbH dabei Fehler, kann das sehr teuer werden: Behält die GmbH irrtümlich keine Sozialversicherungsbeiträge ein und führt dementsprechend keine ab, obwohl der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, haftet die GmbH als Arbeitgeberin für die nicht abgeführten Beiträge.
Bejaht die GmbH bei einem nicht sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführer eine Sozialversicherungspflicht und führt deshalb die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ab, zahlt sie zu hohe Beiträge. Diese werden ihr von den Sozialversicherungsträgern nur im Rahmen der Verjährung erstattet, wenn der Fehler aufgedeckt wird.
Empfehlung Statusfeststellungsverfahren
Die Entscheidung, ob die vorgenannten Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, kann sehr streitig sein kann. Daher sollten Geschäftsführer unbedingt durch das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich klären lassen, ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit des Geschäftsführers vorliegt.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.