Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil vom 6. Juli 2016 (Aktenzeichen X R 6/14) entschieden, dass erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen sind. Nach dem Urteil kommt es dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuer-lich abziehen konnte. Hierauf weist der Bundesfinanzhof innerhalb seiner Pressemitteilung hin.
Sachverhalt
Die private Krankenversicherung hatte dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Familienmitglieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung erstattet. Private Krankenversicherer erstatten ihren Mitgliedern häufig Beiträge, wenn sie im vorangegangenen Jahr keine Rechnung eingereicht und damit keine Leistung bezogen haben. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Erst seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sind ab 2010 die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof teilte mit, dass erstattete Sonderausgaben, zu denen u. a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben nach ständiger Rechtsprechung zu verrechnen sind. In dieser Folge minderte das Finanzamt im Streitfall die abziehbaren Sonderausgaben des Klägers. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Seine Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte Erfolg, in Parallelfällen gaben andere Finanzgerichte hingegen der Finanzverwaltung recht.
Der Bundesfinanzhof wies im Streitfall auf Revision des Finanzamts jedoch die Klage ab. Nach dem Urteil ist die Beitragsverrechnung auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert.
Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen führe auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind.
Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit sie den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Denn dies gilt nur für die Aufwendungen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet wird. Zwar führen die Beitragszahlungen zu einer wirtschaftlichen Belastung. Diese entfällt aber im Umfang der gleichartigen Beitragsrückerstattungen.
Anders: Erstattungen für gesundheitsbewusstes Verhalten
Zu einem anderen Ergebnis kam der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 1. Juni 2016 (Aktenzeichen X R 17/15) im Zusammenhang mit der Erstattung der Kosten für Gesundheitsmaßnahmen. Diese Erstattungen der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb eines Bonusprogramms mindern nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
In seiner Begründung führt der Bundesfinanzhof aus, dass die streitgegenständliche Bonuszahlung nicht dazu geführt habe, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändere.
Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung stehe damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.
Dem steht aus Sicht des Bundesfinanzhofs auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hatte. Dem kommt nach der Entscheidung keine Bindungswirkung zu.
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