30. November 2015

Steu­er­än­de­rungen 2015/2016

Der Gesetz­geber hat uns – wie jedes Jahr – viele Ände­rungen im Steu­er­recht beschert. Einige Rechts­än­de­rungen sind zum Jahres­be­ginn oder im Jahr 2015 in Kraft getreten, einige Rechts­än­de­rungen werden zum 01.01.2016 wirksam.

Büro­kra­tie­abbau

Von den Buch­füh­rungs- und Aufzeich­nungs­pflichten im Handels­ge­setz­buch und in der Abga­ben­ord­nung sind mehr kleine Unter­nehmen als bisher befreit. Die Grenz­be­träge für Umsatz und Gewinn steigen um jeweils 20 % auf 600.000 bezie­hungs­weise 60.000 Euro. Ferner wird die Mittei­lungs­pflicht für Kirchen­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tete verrin­gert, die Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rungs­grenze für kurz­fristig Beschäf­tigte auf 68 Euro ange­hoben und das Faktor­ver­fahren beim Lohn­steu­er­abzug bei Ehegatten oder Lebens­part­nern verein­facht.

Entlas­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende

Der Entlas­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende wurde zum 01.01.2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro ange­hoben und erst­malig nach der Kinder­zahl gestaf­felt. So steigt der Entlas­tungs­be­trag für das zweite und jedes weitere Kind zusätz­lich um 240 Euro (bei z. B. 4 Kindern = insge­samt 2.628 Euro).

Erst­ma­lige Berufs­aus­bil­dung

Zur Abgren­zung zwischen Erst- und Zweit­aus­bil­dung gibt es eine Neude­fi­ni­tion der „erst­ma­ligen Berufs­aus­bil­dung“. Diese enthält die gesetz­liche Ziel­rich­tung und Mindest­an­for­de­rungen. Es bedarf eines „Quali­täts­nach­weises“ durch eine Abschluss­prü­fung und einer Mindest­dauer der Ausbil­dung von 12 Monaten.

Grund­frei­be­trag, Unter­halts­höchst­be­trag

Der Grund­frei­be­trag wurde in 2015 von 8.354 Euro um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht. In 2016 wird dann eine weitere Erhö­hung von 8.472 Euro um 180 Euro auf 8.652 Euro erfolgen. In glei­chem Maß wird der Unter­halts­höchst­be­trag für 2015 auf 8.472 Euro sowie im Jahr 2016 auf 8.652 Euro steigen. Zudem soll ab 2016 der Einkom­men­steu­er­tarif um 1,48 % „nach rechts“ verschoben werden. Mit dieser Verschie­bung der Steu­er­sätze des progres­siven Einkom­men­steu­er­ta­rifs wird der soge­nannten kalten Progres­sion entge­gen­ge­wirkt.

Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag

Inner­halb der Anwen­dung von § 7g EStG ist derzeit eine funk­tio­nale Benen­nung des Wirt­schafts­guts erfor­der­lich. Statt dieser Benen­nung soll in Zukunft die Summe aller Abzugs­be­träge bzw. der rück­gängig gemachten oder hinzu­ge­rech­neten Beträge nach vorge­schrie­benen Daten­sätzen per Daten­fern­über­tra­gung über­mit­telt werden. Des Weiteren kann der Steu­er­pflich­tige ohne weitere Angaben Abzugs­be­träge für künf­tige Inves­ti­tionen im beweg­li­chen Anla­ge­ver­mögen bis zu einem Betrag von (unver­än­dert) 200.000 Euro gewinn­min­dernd abziehen.

Frei­be­trag für die Lohnsteuerabzugs­merkmale

Frei­be­träge, die der Arbeit­geber beim Lohn­steu­er­abzug berück­sich­tigen muss wie für hohe Werbungs­kosten, sind ab 2016 für zwei Jahre gültig. Nur wenn sich die Voraus­set­zungen für einen Frei­be­trag ändern, müssen Arbeit­nehmer das beim Finanzamt entspre­chend ändern lassen.

Kinder­geld, Kinder­frei­be­trag

Die Kinder­frei­be­träge werden in 2015 von 2.184 Euro um 72 Euro auf 2.256 Euro je Eltern­teil an die gestie­genen Lebens­hal­tungs­kosten ange­passt. In 2016 werden die Kinder­frei­be­träge in einem zweiten Schritt von 2.256 Euro um 48 Euro auf 2.304 Euro erhöht. Der zusätz­liche Frei­be­trag für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Ausbil­dungs­be­darf mit 1.320 Euro je Kind bleibt unver­än­dert. Das Kinder­geld wurde in 2015 je Kind und Monat um 4 Euro auf 188 Euro für das 1. und 2. Kind, 194 Euro für das 3. Kind bzw. 219 Euro ab dem 4. Kind erhöht. Ab 2016 wird eine weitere Erhö­hung um 2 Euro je Kind erfolgen. Ab 01.07.2016 ist zudem eine Erhö­hung des Kinder­zu­schlags von 140 Euro um 20 Euro auf 160 Euro geplant.

Lohn­steu­er­liche Frei­grenze für Arbeits­essen und Aufmerk­sam­keiten

Die lohn­steu­er­liche Frei­grenze für Arbeits­essen und Aufmerk­sam­keiten wird jeweils von 40 Euro auf 60 Euro erhöht.

Reise­kosten

Die Pausch­be­träge für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen und Über­nach­tungs­kosten für beruf­lich und betrieb­lich veran­lasste Auslands­dienst­reisen wurden ange­passt.

Umzugs­kosten

Für einen beruf­lich bedingten Umzug gelten seit dem 01.03.2014 neue Beträge für umzugs­be­dingte Unter­richts­kosten und sons­tige Umzugs­aus­lagen, zum 01.03.2015 folgte die nächste Erhö­hung:
Der Höchst­be­trag, der für die Aner­ken­nung umzugs­be­dingter Unter­richts­kosten für ein Kind maßge­bend ist, beträgt bei Been­di­gung des Umzugs ab 01.03.2014 1.802 Euro sowie ab 01.03.2015 1.841 Euro.

Der Pausch­be­trag für sons­tige Umzugs­aus­lagen beträgt für Verhei­ra­tete, Lebens­partner und Gleich­ge­stellte bei Been­di­gung des Umzugs ab 01.03.2014 1.429 Euro sowie ab 01.03.2015 1.460 Euro. Für Ledige beträgt dieser Pausch­be­trag bei Been­di­gung des Umzugs ab 01.03.2014 715 Euro sowie ab 01.03.2015 730 Euro. Der Pausch­be­trag erhöht sich für Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben, zum 01.03.2014 um 315 Euro und zum 01.03.2015 um 322 Euro.

Versor­gungs­aus­gleich (Ausgleichs­leis­tungen zur Vermei­dung des Versor­gungs­aus­gleichs)

Ausgleichs­leis­tungen zur Vermei­dung des Versor­gungs­aus­gleichs sind als Sonder­aus­gaben abzugs­fähig, soweit dies der Verpflich­tete mit Zustim­mung des Berech­tigten bean­tragt. Im Gegenzug erfolgt eine Besteue­rung beim Empfänger.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.