Steueränderungen 2015/2016
Der Gesetzgeber hat uns – wie jedes Jahr – viele Änderungen im Steuerrecht beschert. Einige Rechtsänderungen sind zum Jahresbeginn oder im Jahr 2015 in Kraft getreten, einige Rechtsänderungen werden zum 01.01.2016 wirksam.
Bürokratieabbau
Von den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung sind mehr kleine Unternehmen als bisher befreit. Die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn steigen um jeweils 20 % auf 600.000 beziehungsweise 60.000 Euro. Ferner wird die Mitteilungspflicht für Kirchensteuerabzugsverpflichtete verringert, die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte auf 68 Euro angehoben und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern vereinfacht.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde zum 01.01.2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich um 240 Euro (bei z. B. 4 Kindern = insgesamt 2.628 Euro).
Erstmalige Berufsausbildung
Zur Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung gibt es eine Neudefinition der „erstmaligen Berufsausbildung“. Diese enthält die gesetzliche Zielrichtung und Mindestanforderungen. Es bedarf eines „Qualitätsnachweises“ durch eine Abschlussprüfung und einer Mindestdauer der Ausbildung von 12 Monaten.
Grundfreibetrag, Unterhaltshöchstbetrag
Der Grundfreibetrag wurde in 2015 von 8.354 Euro um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht. In 2016 wird dann eine weitere Erhöhung von 8.472 Euro um 180 Euro auf 8.652 Euro erfolgen. In gleichem Maß wird der Unterhaltshöchstbetrag für 2015 auf 8.472 Euro sowie im Jahr 2016 auf 8.652 Euro steigen. Zudem soll ab 2016 der Einkommensteuertarif um 1,48 % „nach rechts“ verschoben werden. Mit dieser Verschiebung der Steuersätze des progressiven Einkommensteuertarifs wird der sogenannten kalten Progression entgegengewirkt.
Investitionsabzugsbetrag
Innerhalb der Anwendung von § 7g EStG ist derzeit eine funktionale Benennung des Wirtschaftsguts erforderlich. Statt dieser Benennung soll in Zukunft die Summe aller Abzugsbeträge bzw. der rückgängig gemachten oder hinzugerechneten Beträge nach vorgeschriebenen Datensätzen per Datenfernübertragung übermittelt werden. Des Weiteren kann der Steuerpflichtige ohne weitere Angaben Abzugsbeträge für künftige Investitionen im beweglichen Anlagevermögen bis zu einem Betrag von (unverändert) 200.000 Euro gewinnmindernd abziehen.
Freibetrag für die Lohnsteuerabzugsmerkmale
Freibeträge, die der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen muss wie für hohe Werbungskosten, sind ab 2016 für zwei Jahre gültig. Nur wenn sich die Voraussetzungen für einen Freibetrag ändern, müssen Arbeitnehmer das beim Finanzamt entsprechend ändern lassen.
Kindergeld, Kinderfreibetrag
Die Kinderfreibeträge werden in 2015 von 2.184 Euro um 72 Euro auf 2.256 Euro je Elternteil an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. In 2016 werden die Kinderfreibeträge in einem zweiten Schritt von 2.256 Euro um 48 Euro auf 2.304 Euro erhöht. Der zusätzliche Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit 1.320 Euro je Kind bleibt unverändert. Das Kindergeld wurde in 2015 je Kind und Monat um 4 Euro auf 188 Euro für das 1. und 2. Kind, 194 Euro für das 3. Kind bzw. 219 Euro ab dem 4. Kind erhöht. Ab 2016 wird eine weitere Erhöhung um 2 Euro je Kind erfolgen. Ab 01.07.2016 ist zudem eine Erhöhung des Kinderzuschlags von 140 Euro um 20 Euro auf 160 Euro geplant.
Lohnsteuerliche Freigrenze für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten
Die lohnsteuerliche Freigrenze für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten wird jeweils von 40 Euro auf 60 Euro erhöht.
Reisekosten
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen wurden angepasst.
Umzugskosten
Für einen beruflich bedingten Umzug gelten seit dem 01.03.2014 neue Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen, zum 01.03.2015 folgte die nächste Erhöhung:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 1.802 Euro sowie ab 01.03.2015 1.841 Euro.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 1.429 Euro sowie ab 01.03.2015 1.460 Euro. Für Ledige beträgt dieser Pauschbetrag bei Beendigung des Umzugs ab 01.03.2014 715 Euro sowie ab 01.03.2015 730 Euro. Der Pauschbetrag erhöht sich für Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben, zum 01.03.2014 um 315 Euro und zum 01.03.2015 um 322 Euro.
Versorgungsausgleich (Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs)
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sind als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit dies der Verpflichtete mit Zustimmung des Berechtigten beantragt. Im Gegenzug erfolgt eine Besteuerung beim Empfänger.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.