Erbschaftsteuerreform 2015
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 17.12.2014 entschieden, dass Teile der Regelungen zur erbschaftsteuerlichen Begünstigung für Unternehmensvermögen verfassungswidrig sind. Die geltenden Regelungen sind jedoch bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber Frist für eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 gesetzt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun einen „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ vorgelegt. Diesen Entwurf hat das Bundeskabinett am 8. Juli 2015 beschlossen. Die wichtigsten Lösungen des Finanzministeriums stellen wir in nachfolgendem Artikel vor.
Hintergrund zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil die Verschonungsregelungen nach §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten.
Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen angesichts ihres Übermaßes aber gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes: Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.
Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.
Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen Der Gesetzentwurf behält im Grundsatz das derzeitige Begünstigungskonzept mit der Gewährung eines Verschonungsabschlags in Höhe von 85 % (Regelverschonung) bzw. von 100 % (Optionsverschonung) und eines Abzugsbetrags von maximal 150.000 Euro bei. Allerdings werden die vom BVerfG monierten Punkte modifiziert.
Begünstigtes Vermögen Das bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht eine Verschonung vor, wenn das Betriebsvermögen einen Verwaltungsvermögenanteil von bis zu 50 % erreicht. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht als unverhältnismäßig eingestuft. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig nur das sogenannte begünstigte Vermögen verschont werden kann. Begünstigt ist solches Vermögen, das überwiegend seinem Hauptzweck nach einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient.
Die Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach dem Hauptzweck verhindert zudem die vom Bundesverfassungsgericht kritisierten missbräuchlichen Gestaltungen. In mehrstufigen Unternehmensstrukturen mit Beteiligungsgesellschaften wird das begünstigte Vermögen aufgrund einer konsolidierten Betrachtung ermittelt. Ein Ausnutzen eines Verwaltungsvermögensanteils von 50 % auf jeder Stufe der Beteiligungsebenen ist danach nicht mehr möglich.
Verschonungsregeln Wie im bisher geltenden Recht wird das begünstigte Vermögen nach Wahl des Erwerbers zu 85 % oder zu 100 % von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Entscheidet sich der Erwerber für die Verschonung in Höhe von 85 % des begünstigten Vermögens, muss er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführen (Behaltensfrist) und nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).
- Bei der Wahl der vollständigen Befreiung von der Erbschaftsteuer zu 100 % muss der Erwerber die Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und nachweisen, dass er insgesamt die Lohnsumme von 700 % im Zeitraum von sieben Jahren nicht unterschreitet (Lohnsummenregelung).
Kleine Unternehmen Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. Diese Grenze ist vom Bundesverfassungsgericht verworfen worden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Anforderung an die Lohnsummenregelung mit der Zahl der Beschäftigten steigt:
- Bei Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet.
- Bei Unternehmen mit vier bis zehn Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren darf die Lohnsumme 500 % nicht unterschreiten.
- Bei Unternehmen mit elf bis 15 Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 300 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren darf die Lohnsumme 565 % nicht unterschreiten.
Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende werden nicht mitgerechnet.
Große Betriebsvermögen Nach dem derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gelten die Verschonungsregeln auch bei der Übertragung von großen Betriebsvermögen, ohne dass geprüft wird, ob es überhaupt einer Verschonung bedarf. Dies sieht das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig an. Beim Erwerb großer Unternehmensvermögen mit einem begünstigten Vermögen von über 26 Mio. Euro (Prüfschwelle) sieht der Gesetzentwurf daher ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem besonderen Verschonungsabschlag vor.
Bei Vorliegen bestimmter für Familienunternehmen typischer gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen wird die Prüfschwelle auf 52 Mio. Euro angehoben.
Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus sonstigem nicht betrieblichen bereits vorhandenen oder aus mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen nicht begünstigten Vermögen zu begleichen. Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen.
Bei begünstigten Vermögen von über 26 Mio. Euro bzw. 52 Mio. Euro kann sich der Erwerber anstelle einer Verschonungsbedarfsprüfung alternativ für ein Verschonungsabschmelzmodell entscheiden. Hier erfolgt eine Teilverschonung, die mit zunehmendem Vermögen schrittweise verringert wird.
Ausgehend von einem Verschonungsabschlag bei bis zu 26 Mio. Euro von 85 % (bei einer Haltefrist von fünf Jahren) bzw. von 100 % (bei einer Haltefrist von sieben Jahren) sinkt die Verschonung schrittweise für jede zusätzlichen 1,5 Mio. Euro, die der Erwerb über der jeweiligen Prüfschwelle liegt, um jeweils 1 % bis zu einem Wert begünstigten Vermögens von 116 Mio. Euro bzw. 142 Mio. Euro (bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Beschränkungen).
Ab 116 Mio. Euro bzw. 142 Mio. Euro gilt ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 % (bei einer Haltefrist von fünf Jahren) bzw. von 35 % (bei einer Haltefrist von sieben Jahren).
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