Verschärfung der Selbstanzeige
Das Bundeskabinett hat am 24. September 2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen angepasst werden.
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf positiv bewertet und in seiner Sitzung am 7. November 2014 keine Einwendungen erhoben. Das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige soll grundsätzlich erhalten bleiben, die Voraussetzungen und insbesondere die finanziellen Konsequenzen jedoch deutlich verschärft werden. Das Gesetz folgt der Linie der Eckpunkte, die die Finanzministerkonferenz am 9. Mai 2014 beschlossen hat, und soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie in diesem Artikel zusammengefasst. Staffelung für Zuschläge von der Verfolgung einer Steuerstraftat wird bisher abgesehen, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen eigenen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und einen Geldbetrag von 5 % der hinterzogenen Steuer an die Finanzverwaltung zahlt. Die Schwelle für Zuschläge soll von bisher 50.000 Euro pro Steuerart und Veranlagungszeitraum auf 25.000 Euro bei gleichzeitiger Anhebung des Zuschlagsatzes von 5 auf 10 % der hinterzogenen Steuer halbiert werden. Zwischen 100.000 und 1 Mio. Euro soll der Zuschlag 15 % und über 1. Mio. Euro hinterzogenen Steuern pro Veranlagungszeitraum und Steuerart 20 % betragen.
Straffreiheit nur bei Nachzahlung der Hinterziehungszinsen Die Straffreiheit soll zukünftig nur dann eintreten, wenn neben den hinterzogenen Steuern auch die entstandenen Hinterziehungszinsen nachgezahlt werden, soweit es die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerhinterziehungen betrifft. Bei den Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen wird die Straffreiheit auch ohne Zahlung der Hinterziehungszinsen erlangt.
Verlängerung der Anlaufhemmung bei der steuerlichen Festsetzungsverjährung für Kapitalerträge aus Drittstaaten Die Anlaufhemmung wird für die Steuern auf Kapitalerträge auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem der Steuerpflichtige diese Erträge erklärt oder diese Erträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind. Die Anlaufhemmung tritt spätestens zehn Jahre nach dem Jahr ein, in dem Steuer entstanden ist, wenn die Erträge aus außereuropäischen Staaten stammen, die nicht am automatisierten Datenaustauschverfahren teilnehmen.
Änderung beim Sperrvermerk Die Regelungen zum Sperrvermerk einer wirksamen Selbstanzeige werden ebenfalls verschärft. Während bei einer Prüfungsanordnung oder Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens der Sperrvermerk bislang nur für den Täter galt, wird dieser nun auf Tatbeteiligte, also auch auf Anstifter und Gehilfen, erweitert. Dadurch können Beteiligte einer Steuerhinterziehung ebenfalls keine strafbefreiende Selbstanzeige stellen, sofern die Sperrwirkung eingetreten ist. Es wird zudem ein neuer Sperrwirkungstatbestand geschaffen, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt. Damit sind Fälle der bandenmäßigen Steuerhinterziehung mit Hinterziehungsbeträgen ab 50.000 Euro pro Steuerart und Veranlagungszeitraum gemeint, wie etwa Umsatzsteuerkarusselle. Ferner wird eine Selbstanzeige bei einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau oder einer sonstigen steuerlichen Nachschau mit dem Ausweisen des Prüfers nicht mehr strafbefreiend möglich sein. Korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Lohnsteueranmeldungen sollen hingegen wieder als wirksame Teilanzeige gelten. Dies ist sicher eine positive Änderung für Unternehmer.
Keine Ausdehnung der strafrechtlichen Verjährungsfrist Die zudem im Referentenentwurf ursprünglich geplante Ausdehnung der strafrechtlichen Verjährungsfrist von bisher fünf Jahren auf zehn Jahre wird wohl nicht kommen. Damit soll es nach bisherigem Stand bei der fünfjährigen Verjährungsfrist bei einer einfachen Steuerhinterziehung bleiben. Die Berichtigungspflicht soll sich jedoch auf zehn Jahre ab Abgabe der Selbstanzeige erstrecken.
Fazit Die Regeln der Selbstanzeige werden deutlich verschärft, auch wenn einige wenige positive Änderungen in den Entwürfen enthalten sind.
Bei Fragen sprechen Sie bitte Ihren zuständigen Steuerberater an.