Das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs
Autos, die unberechtigt auf fremden Grundstücken geparkt sind, sind für die Grundstückseigentümer ein großes Ärgernis. Häufig stellt sich die Frage, was man gegen Falschparker tun kann.
Die falsch geparkten Autos dürfen meist durch die Grundstückseigentümer abgeschleppt werden. Der Grundstückseigentümer kann sich anschließend vom Falschparker den entstandenen Schaden ersetzen lassen. Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 4.7.2014, AZ V ZR 229/13 diese Rechtslage bestätigt und eine Konkretisierung der Höhe des Schadenersatzes vorgenommen.
Sachverhalt Im vorliegenden Fall wurde der Pkw des Klägers unberechtigt auf dem als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in München abgestellt. Dessen Betreiberin beauftragte die Beklagte, einen Abschleppdienst, aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Hierfür war ein Pauschalbetrag von 250 € netto vereinbart. Die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Kläger trat die Betreiberin des Studios an den Abschleppdienst ab.
Der Abschleppdienst schleppte das Fahrzeug des Klägers ab. Später teilte er dessen Ehefrau telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden beglichen werde.
waltlich auffordern, ihm den Fahrzeugstandort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 € mitzuteilen. Dem kam der Abschleppdienst nicht nach. Daraufhin hinterlegte der Kläger 120 € bei dem Amtsgericht. Der Abschleppdienst verweigerte weiterhin die Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs und bezifferte den von dem Kläger zu zahlenden Betrag mit 297,50 €. Sodann hinterlegte der Kläger weitere 177,50 €. Der Abschleppdienst teilte ihm danach den Standort des Fahrzeugs mit. Der Kläger hält den von dem Abschleppdienst geforderten Betrag für zu hoch. Das Amtsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass der Kläger von den Abschleppkosten nur 100 € zu tragen hat und dass der Abschleppdienst ihn von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € freistellen muss. Das Landgericht hat die vom Kläger zu tragenden Abschleppkosten im Ergebnis auf 175 € abgeändert und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Urteil des Bundesgerichtshofs Auf die Revisionen beider Parteien hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Kläger von dem Abschleppdienst nicht verlangen kann, von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freigestellt zu werden. Hinsichtlich der konkreten Höhe der von dem Kläger zu tragenden Abschleppkosten hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Senat bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz stellt eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar. Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Hiermit kann er schon im Vorfeld eines Parkverstoßes ein darauf spezialisiertes Unternehmen beauftragen. Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen.
Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz stellt eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar. Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt.
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind,
etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf
Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung des Inneren und von außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden.
Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und die außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; hier fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn der entsteht unabhängig davon.
Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird zudem durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er hat nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen. Dies wird das Landgericht durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären haben.
Ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Denn im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts hatte der Kläger den geschuldeten Schadensersatzbetrag weder gezahlt noch hinterlegt. Solange dies nicht geschehen war, stand der Beklagten an dem Fahrzeug ein Zurückbehaltungsrecht zu, sodass sie sich nicht im Verzug mit der Fahrzeugrückgabe befand.
Fazit Falschparker müssen dem Besitzer einer Parkfläche auch nach diesem Urteil die Abschleppkosten erstatten. Der Bundesgerichtshof schränkt den Anspruch jedoch ein, dass keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstattet werden müssen. Die Frage, was unangemessen hoch ist, bleibt am Ende jedoch unbeantwortet. Dies ist verständlich, da regionale Unterschiede zu berücksichtigen sind.
Dabei hat der Bundesgerichtshof die erstattungsfähigen Kosten auf die Abschleppkosten und die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind (Fahrzeugüberprüfung, Anfordern eines Abschleppfahrzeugs, Besichtigung des Inneren und von außen und die Protokollierung vorhandener Schäden), beschränkt. Bearbeitungs- und Überwachungskosten hat er von der Ersatzpflicht ausgenommen.
Bei Fragen sprechen Sie bitte Ihren zuständigen Steuerberater an.