6. April 2015

Der Anspruch auf Löschung von Daten aus einem Bewer­tungs­portal

Verbrau­cher infor­mieren sich zuneh­mend auch im Internet über die Bewer­tung von Produkten. Neben einschlä­gigen Test­zeit­schriften und der Infor­ma­tion im Bekann­ten­kreis ist dies ein wich­tiger Bestand­teil bei der Entschei­dung für ein Produkt.

Aber nicht nur Waren können in einschlä­gigen Portalen im Internet bewertet werden, sondern auch die Leis­tung von Rechts­an­wälten, Restau­rants, Hand­wer­kern, Steu­er­be­ra­tern oder Ärzten. Für Verbrau­cher und Pati­enten sind diese Bewer­tungs­por­tale hilf­reich. Was ist aber, wenn eine Bewer­tung negativ ist? Es stellt sich die Frage, welche Mittel der bewer­teten Person zur Verfü­gung stehen.

In einem nun ergan­genen Urteil hat der Bundes­ge­richtshof den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärzte­be­wer­tungs­portal abge­lehnt (Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13).

Sach­ver­halt Der Kläger ist nieder­ge­las­sener Gynä­ko­loge. Die Beklagte – das Bewer­tungs­portal Jameda – betreibt ein Portal zur Arzt­suche und Arzt­be­wer­tung. Inter­net­nutzer können dort kosten­frei Infor­ma­tionen über Ärzte und Träger anderer Heil­be­rufe abrufen. Zu den abruf­baren Daten zählen unter anderem Name, Fach­rich­tung, Praxis­an­schrift, Kontakt­daten und Sprech­zeiten sowie Bewer­tungen des Arztes durch Portal­nutzer. Die Abgabe einer Bewer­tung erfor­dert eine vorhe­rige Regis­trie­rung. Hierzu hat der bewer­tungs­wil­lige Nutzer ledig­lich eine E-Mail-Adresse anzu­geben, die im Laufe des Regis­trie­rungs­vor­gangs veri­fi­ziert wird.

Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akade­mi­schen Grad, seinem Namen, seiner Fach­rich­tung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehr­fach bewertet. Gestützt auf sein allge­meines Persön­lich­keits­recht verlangt er von der Beklagten, es zu unter­lassen, die ihn betref­fenden Daten – also „Basis­daten“ und Bewer­tungen – auf der genannten Inter­net­seite zu veröf­fent­li­chen, und sein Profil voll­ständig zu löschen. Amts- und Land­ge­richt hatten die Klage abge­wiesen.

Urteil des Bundes­ge­richts­hofs Auch der unter anderem für den Schutz des allge­meinen Persön­lich­keits­rechts zustän­dige VI. Zivil­senat des Bundes­ge­richts­hofs hat die Revi­sion des Klägers zurück­ge­wiesen. Nach dem Urteil des Bundes­ge­richts­hofs über­wiegt das Recht des Klägers auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung nicht das Recht der Beklagten auf Kommu­ni­ka­ti­ons­frei­heit. Die Beklagte ist deshalb zur Erhe­bung, Spei­che­rung und Nutzung sowie zur Über­mitt­lung der Daten an die Portal­nutzer berech­tigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewer­tungs­portal nicht uner­heb­lich belastet. Abge­ge­bene Bewer­tungen können – neben den Auswir­kungen für den sozialen und beruf­li­chen Geltungs­an­spruch des Arztes – die Arzt­wahl behand­lungs­be­dürf­tiger Personen beein­flussen, sodass er im Falle nega­tiver Bewer­tungen wirt­schaft­liche Nach­teile zu gewär­tigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Miss­brauchs des Portals.

Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwä­gung aber zu berück­sich­tigen, dass das Inter­esse der Öffent­lich­keit an Infor­ma­tionen über ärzt­liche Leis­tungen vor dem Hinter­grund der freien Arzt­wahl ganz erheb­lich ist und das von der Beklagten betrie­bene Portal dazu beitragen kann, einem Pati­enten die aus seiner Sicht erfor­der­li­chen Infor­ma­tionen zur Verfü­gung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erho­benen, gespei­cherten und über­mit­telten Daten den Arzt nur in seiner soge­nannten „Sozi­al­sphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persön­liche Entfal­tung von vorn­herein im Kontakt mit anderen Personen voll­zieht.

Hier muss sich der Einzelne auf die Beob­ach­tung seines Verhal­tens durch eine brei­tere Öffent­lich­keit sowie auf Kritik einstellen. Miss­brauchs­ge­fahren ist der betrof­fene Arzt nicht schutzlos ausge­lie­fert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsa­chen­be­haup­tungen sowie belei­di­gender oder sonst unzu­läs­siger Bewer­tungen verlangen kann. Dass Bewer­tungen anonym abge­geben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglich­keit zur anonymen Nutzung ist dem Internet imma­nent.

Fazit Das Urteil des Bundes­ge­richts­hofs ist ange­messen und ausge­wogen. Zum einen werden die Inter­essen der Pati­enten gewahrt, die wich­tige Kritik und Bewer­tungen anderer Pati­enten erfahren können. Zum anderen werden der bewer­teten Person Ansprüche auf Löschung zuge­standen, wenn unwahre Behaup­tungen oder Belei­di­gungen veröf­fent­licht werden.

 

Bei Fragen spre­chen Sie bitte Ihren zustän­digen Steuer­berater an.