Der Anspruch auf Löschung von Daten aus einem Bewertungsportal
Verbraucher informieren sich zunehmend auch im Internet über die Bewertung von Produkten. Neben einschlägigen Testzeitschriften und der Information im Bekanntenkreis ist dies ein wichtiger Bestandteil bei der Entscheidung für ein Produkt.
Aber nicht nur Waren können in einschlägigen Portalen im Internet bewertet werden, sondern auch die Leistung von Rechtsanwälten, Restaurants, Handwerkern, Steuerberatern oder Ärzten. Für Verbraucher und Patienten sind diese Bewertungsportale hilfreich. Was ist aber, wenn eine Bewertung negativ ist? Es stellt sich die Frage, welche Mittel der bewerteten Person zur Verfügung stehen.
In einem nun ergangenen Urteil hat der Bundesgerichtshof den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal abgelehnt (Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13).
Sachverhalt Der Kläger ist niedergelassener Gynäkologe. Die Beklagte – das Bewertungsportal Jameda – betreibt ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.
Der Kläger ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten – also „Basisdaten“ und Bewertungen – auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen, und sein Profil vollständig zu löschen. Amts- und Landgericht hatten die Klage abgewiesen.
Urteil des Bundesgerichtshofs Auch der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs überwiegt das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nicht das Recht der Beklagten auf Kommunikationsfreiheit. Die Beklagte ist deshalb zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar wird ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, sodass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hat. Auch besteht eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals.
Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die für den Betrieb des Portals erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Arzt nur in seiner sogenannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht.
Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent.
Fazit Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist angemessen und ausgewogen. Zum einen werden die Interessen der Patienten gewahrt, die wichtige Kritik und Bewertungen anderer Patienten erfahren können. Zum anderen werden der bewerteten Person Ansprüche auf Löschung zugestanden, wenn unwahre Behauptungen oder Beleidigungen veröffentlicht werden.
Bei Fragen sprechen Sie bitte Ihren zuständigen Steuerberater an.