11. November 2014

Kirchen­steu­er­abzug ab 01.01.2015

Seit 2009 werden Kapi­tal­erträge pauschal mit 25 % zuzüg­lich Soli­da­ri­täts­zu­schlag sowie ggf. Kirchen­steuer abgel­tend besteuert. Abgel­tung­s­teuer bedeutet, dass die Kapi­tal­ein­künfte in der Einkom­men­steu­er­erklä­rung nicht mehr ange­geben werden müssen. Dies gilt jedoch nur einge­schränkt, da Kapi­tal­erträge dennoch häufig in der Steu­er­erklä­rung erklärt werden müssen.

Dies ist z. B. der Fall, wenn die Kapi­tal­erträge noch keinem Kapi­tal­ertrag­steu­er­abzug unter­legen haben wie bei Erträgen aus dem Ausland, Erstat­tungs­zinsen des Finanz­amtes bzw. Zinsen für Privat­dar­lehen oder noch keine Kirchen­steuer abge­führt wurde.

Ab 2015 soll der Kirchen­steu­er­abzug bei abgel­tend besteu­erten Kapi­tal­erträgen in einem auto­ma­ti­schen Verfahren durch­ge­führt werden. Dieses Verfahren betrifft auch Kapi­tal­ge­sell­schaften. Dieser Artikel soll ergän­zend zu den bishe­rigen Infor­ma­tionen die Abläufe kompri­miert darstellen und Hinweise für die Zukunft geben.

Auto­ma­ti­sierter Kirchen­steu­er­abzug Ab dem 1. Januar 2015 sind neben Kredit­in­sti­tuten und Versi­che­rungen auch Gesell­schaften, die Ausschüt­tungen an natür­liche Personen als Gesell­schafter leisten, gesetz­lich verpflichtet, jähr­lich die für den auto­ma­ti­sierten Kirchen­steu­er­abzug notwen­digen Daten beim Bundes­zen­tralamt für Steuern zu erfragen und im Ausschüt­tungs­fall den Kirchen­steu­er­abzug vorzu­nehmen. Zum Kapi­tal­ertrag­steuer- und damit auch zum Kirchen­steu­er­abzug sind damit auch Kapi­tal­ge­sell­schaften wie eine GmbH verpflichtet, die Gewinn­an­teile (Divi­denden) an ihre kirchen­steu­er­pflich­tigen Gesell­schafter ausschütten.

Der zum Steu­er­abzug Verpflich­tete muss nicht nur die Kapi­tal­ertrag­steuer, sondern grund­sätz­lich auch die darauf entfal­lende Kirchen­steuer einbe­halten und abführen. Der Kirchen­steu­er­pflich­tige kann dies durch einen ausdrück­li­chen Wider­spruch gegen die Über­mitt­lung von Daten zur Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit‎ verhin­dern, indem er beim Bundes­zen­tralamt für Steuern (BZSt) die Eintra­gung eines sog. Sperr­ver­merks bean­tragt. Dieser Antrag muss grund­sätz­lich bis zum 30. Juni mit Wirkung für das Folge­jahr gestellt werden.

Abfrage vom 1. September bis 31. OktoberDer zum Steu­er­abzug Verpflich­tete muss einmal jähr­lich beim BZSt die Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit und die konkrete Konfes­sion des Gesell­schaf­ters bzw. Sparers abfragen.

Diese Abfrage muss jedes Jahr im Zeit­raum vom 1. September bis 31. Oktober – erst­mals in 2014 – durch­ge­führt werden. Die Abfrage setzt die Angabe der Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer und das Geburts­datum des Steu­er­pflich­tigen voraus.

Vor der Abfrage müssen jedoch die Gesell­schafter z. B. einer GmbH über diese Abfrage infor­miert und auf ein Wider­spruchs­recht hinge­wiesen werden. Der Gesetz­geber schreibt hierfür vor, dass die Benach­rich­ti­gung so früh erfolgen muss, damit die betrof­fenen Personen die Möglich­keit haben, gegen­über dem Bundes­zen­tralamt für Steuern der Weiter­gabe ihrer Infor­ma­tionen zur Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit zu wider­spre­chen.

Die Abfrage der Kirchen­steu­er­ab­zugs­merk­male ist auch vorge­schrieben, wenn Ihnen die Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit der Gesell­schafter grund­sätz­lich bereits bekannt ist bzw. es sich um eine Ein-Mann-Gesell­schaft handelt.

Voraus­set­zungen für Abfrage Voraus­set­zung für die Abfrage ist, dass sich das verpflich­tete Unter­nehmen beim BZSt regis­triert, um anschlie­ßend zum elek­tro­ni­schen Anfra­ge­ver­fahren zuge­lassen zu werden.

Jähr­liche Verpflich­tung in der Zukunft Das bereits beschrie­bene Verfahren werden die Unter­nehmen in der Zukunft jähr­lich durch­führen müssen:

  • Das Unter­nehmen muss die Schuldner der Kapi­tal­ertrag­steuer im ersten Halb­jahr auf die bevor­ste­hende Daten­ab­frage sowie das gegen­über dem BZSt bestehende Wider­spruchs­recht (Sperr­ver­merk) hinweisen.
  • Im Zeit­raum vom 1. September bis 31. Oktober ist beim BZSt unter Angabe der Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer und des Geburts­da­tums der Schuldner der Kapi­tal­ertrag­steuer anzu­fragen, ob diese am 31. August des betref­fenden Jahres kirchen­steu­er­pflichtig sind.

Gehört der Schuldner der Kapi­tal­ertrag­steuer keiner steu­er­erhe­benden Reli­gi­ons­ge­mein­schaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit wider­spro­chen (Sperr­ver­merk), teilt das BZSt einen Null­wert mit. Etwaige vorhan­dene Daten zur Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit sind dann zu löschen.