Detaillierter Überblick zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Seit mehreren Jahren wird im Bereich der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung gewährt. Grundlage dieser Steuerermäßigung ist § 35a EStG.
Mit einem 37 Seiten umfassenden Schreiben vom 10.01.2014 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) umfassend zu einzelnen Details der Steuerermäßigung nach § 35a EStG geäußert. Nach einem kurzen Überblick über die Voraussetzungen sowie zu den steuerlichen Auswirkungen der Steuerermäßigung werden exemplarisch die Möglichkeiten des Steuerabzugs dargestellt.
Voraussetzungen für den Steuerabzug Begünstigt sind die Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer, nicht hingegen die Materialkosten. Wichtige Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass die Zahlung unbar erfolgte. Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen werden ausdrücklich nicht anerkannt.
Die Steuerermäßigung kann vom Arbeitgeber bzw. Auftraggeber in Anspruch genommen werden. Sie kann jedoch auch von den Mietgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Mietern oder Bewohnern eines Alten- oder Pflegeheims beansprucht werden. Die Steuerermäßigung ist zudem für Kosten ausgeschlossen, soweit diese Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Das Gleiche gilt, wenn die Kosten vorrangig als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Handwerkliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
Steuerliche Auswirkung der Steuerermäßigung Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um geringfügige Beschäftigungen handelt (sogenannte Minijobs), können 20 Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Die Kosten für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, zu denen auch Pflege- und Betreuungsleistungen zählen, können bis 20 Prozent, höchstens insgesamt 4.000 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.
Zudem ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer durch die Inanspruchnahme bestimmter Handwerkerleistungen. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr.
Aufzählung des BMF Das BMF hat in einer umfangreichen Anlage zu o. g. Schreiben begünstigte und nicht begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aufgezählt. Aus dieser Aufzählung fassen wir die wichtigsten Maßnahmen zusammen und stellen ihre Abzugsfähigkeit dar.
Haushaltsnahe Dienstleistungen Nach der Aufzählung des BMF sind als haushaltsnahe Dienstleistungen nachfolgende Maßnahmen – jedoch immer nur innerhalb des Grundstücks – begünstigt:
- Gartenpflege,
- Friseur- und Kosmetikleistungen sowie Hand- und Fußpflege, soweit sie zu
- den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören,
- Hausarbeiten, wie Reinigen, Fensterputzen, Bügeln usw.,
- Hausmeister, Hauswart,
- Hausreinigung,
- Kleidungs- und Wäschepflege und -reinigung im Haushalt,
- Pflege der Außenanlagen,
- Pflege von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, Haushaltsgegenständen,
- Straßenreinigung auf privatem Grundstück sowie
- Winterdienst.
Handwerkerleistungen Nach der Aufzählung des BMF sind als Handwerkerleistungen nachfolgende Maßnahmen – jedoch immer nur innerhalb des Grundstücks – Maßnahmen begünstigt:
- Abflussrohrreinigung,
- Arbeiten am Dach, an Bodenbelägen, an der Fassade, an Garagen, an Wänden sowie an Zu- und Ableitungen,
- Asbestsanierungen,
- Errichtung von Außenanlagen wie Zäunen oder Wegen,
- Austausch und Modernisierung der Einbauküche, von Bodenbelägen sowie von Fenstern und Türen,
- Brandschadensanierung, soweit keine Versicherungsleistung,
- Dachrinnenreinigung,
- Fußbodenheizung (Wartung, Spülung, nachträglicher Einbau, Reparatur),
- Gartengestaltung,
- Hausschwammbeseitigung und Pilzbekämpfung,
- Klavierstimmen,
- Pflasterarbeiten,
- Wartung und Reparatur von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, Haushaltsgegenständen, Heizungsanlagen,
- Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten durch Schornsteinfeger,
- Wärmedämmmaßnahmen,
- Wartung von Aufzug, Heizung und Öltankanlagen,
- Wasserschadensanierung sowie
- Wartung und Reparatur der Wasserversorgung.
Keine Begünstigung Nicht begünstigt sind alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks sowie:
- Ablesedienste und Abrechnung bei Verbrauchszählern,
- Architektenleistungen,
- Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen (umstritten),
- Feuerstättenschau sowie Mess- oder Überprüfungsarbeiten durch Schornsteinfeger,
- Hausverwalterkosten,
- Müllabfuhr sowie
- Straßenreinigung auf öffentlichem Grundstück.
Fazit Der Steuerabzug von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist attraktiv. Wichtig ist dabei, dass die Voraussetzungen wie die unbare Zahlung eingehalten werden und es sich nicht um eine Neubaumaßnahme handelt.
Unbefriedigend ist jedoch die – aus unserer Sicht – teilweise nicht nachvollziehbare Unterscheidung zur Abziehbarkeit einzelner Maßnahmen: Die Reinigung der privaten Straße ist demnach begünstigt, des öffentlichen Bürgersteigs hingegen nicht.