26. Juni 2014

Melde­ver­fahren nach der DEÜV

Zur Erfül­lung ihrer Aufgaben benö­tigen die Kranken- und Pfle­ge­kassen, Renten­ver­si­che­rungs­träger und die Bundes­agentur für Arbeit unter anderem Infor­ma­tionen über beschäf­tigte Arbeit­nehmer.

Aus diesem Grund müssen alle Arbeit­geber für die bei ihnen Beschäf­tigten Meldungen erstatten, welche beispiels­weise dazu dienen, die Ansprüche der Beschäf­tigten auf Leis­tungen gegen­über den zustän­digen Versi­che­rungs­trä­gern sicher­zu­stellen.

Perso­nen­kreis
Arbeit­geber müssen Meldungen für alle Beschäf­tigten erstellen. Hierzu zählen

  • Beschäf­tigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeits­förderung versi­che­rungs­pflichtig sind,
  • Beschäf­tigte, für die Beitrags­an­teile zur Renten­ver­si­che­rung oder nach dem Recht der Arbeits­för­de­rung zu zahlen sind,
  • gering­fügig Beschäf­tigte,
  • Leih­ar­beit­nehmer,
  • Bezieher von Entgel­ter­satz­leis­tungen oder von Arbeits­lo­sen­geld II sowie
  • Wehr- und Zivil­dienst­leis­tende.

Melde­an­lässe
Es gibt diverse Anlässe, eine Meldung zu erstatten. Einer der wich­tigsten Meldetat­be­stände ist der Beginn der Beschäf­ti­gung. Nimmt ein Arbeit­nehmer eine Beschäf­ti­gung auf, ist der Arbeit­geber verpflichtet, diesen bei der Einzugs­stelle anzu­melden. Diese Anmel­dung ist mit der nächsten Gehalts­ab­rech­nung vorzu­nehmen, spätes­tens jedoch sechs Wochen nach Beschäf­ti­gungs­be­ginn.

Eine große Bedeu­tung hat auch das Ende der Beschäf­ti­gung. In der Regel endet die Versi­che­rungs- oder Beitrags­pflicht mit dem letzten Tag der Beschäf­ti­gung. Die Abmel­dung muss dann mit der nächsten Gehalts­ab­rech­nung, spätes­tens jedoch inner­halb von sechs Wochen nach Ende der Beschäf­ti­gung erfolgen.

Weiterer wich­tiger Melde­an­lass ist die Unter­bre­chung der Beschäf­ti­gung. Wird eine Beschäf­ti­gung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeits­ent­gelt für mindes­tens einen vollen Kalen­der­monat unter­bro­chen, muss diese Unter­bre­chung inner­halb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalen­der­mo­nats gemeldet werden. Als Beispiele dienen eine längere Arbeits­un­fä­hig­keit mit Kran­ken­geld­bezug oder der Mutter­schafts­geld­bezug bzw. die Eltern­zeit.

Darüber hinaus ist der Arbeit­geber verpflichtet, für jeden Arbeit­nehmer, dessen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis über den Jahres­wechsel andauert, Jahres­mel­dungen zu erstellen.

Sons­tige Meldungen
Der Arbeit­geber hat eine Ab- und eine erneute Anmel­dung zu erstellen, wenn sich die bisher gemel­dete Beitrags­gruppe, der Perso­nen­grup­pen­schlüssel oder die Kran­ken­kasse des Beschäf­tigten ändert oder dieser von einer Betriebs­stätte im Rechts­kreis West in den Rechts­kreis Ost wech­selt oder umge­kehrt.

Melde­ver­fahren zur Unfall­ver­si­che­rung
Zur Unfall­ver­si­che­rung hat der Arbeit­geber mit jeder Ab- und Unter­bre­chungs­mel­dung an die für den Arbeit­nehmer zustän­dige Kran­ken­kasse nach­fol­gende Angaben zu melden:

  • die Betriebs­nummer des zustän­digen Unfall­ver­si­che­rungs­trä­gers,
  • die Unfall­ver­si­che­rungs­mit­glieds­nummer des Beschäf­ti­gungs­be­triebes,
  • die geleis­teten Arbeits­stunden,
  • die anzu­wen­denden Gefahr­ta­rif­stellen und
  • das in der Unfall­ver­si­che­rung beitrags­pflich­tige Arbeits­ent­gelt.

Beispiele
Es sind Schlüs­sel­zahlen für die Abga­be­gründe in den Meldungen nach der DEÜV vorge­sehen. Ein Anmel­de­grund ist demnach der Beginn einer Beschäf­ti­gung. Es ist als Abga­be­grund „10“ zu ermit­teln. Die Abmel­dung wegen Ende der Beschäf­ti­gung trägt den Abga­be­grund „30“.

Als Schlüs­sel­zahl für den allge­meinen Beitrag zur Kran­ken­ver­si­che­rung ist „1“ vorge­sehen. Ferner bestehen Perso­nen­grup­pen­schlüssel wie „101“ für sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig Beschäf­tigte.

Arbeit­geber über­mit­teln schließ­lich mit den Meldungen zur Sozi­al­ver­si­che­rung den soge­nannten Tätig­keits­schlüssel aus Angaben zur Tätig­keit der Arbeit­nehmer. Der Tätig­keits­schlüssel enthält Angaben zur ausge­übten Tätig­keit im Betrieb und zum höchsten allge­mein­bil­denden Schul­ab­schluss. Darüber hinaus sind der höchste beruf­liche Ausbil­dungs­ab­schluss, Angaben zur Arbeit­neh­mer­über­las­sung sowie zur Befris­tung und Arbeits­zeit Bestand­teil des Tätig­keits­schlüs­sels.

Sofort­mel­dung
Zur Verbes­se­rung der Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit und ille­galen Beschäf­ti­gung wurde für Arbeit­geber bestimmter Wirt­schafts­be­reiche die Pflicht zur Abgabe einer Sofort­mel­dung einge­führt.
Von der Pflicht, Sofort­mel­dungen abzu­geben, sind alle Arbeit­geber betroffen, die folgenden Wirt­schafts­be­rei­chen zuzu­ordnen sind:

  • Bauge­werbe
  • Gast­stätten- und Beher­ber­gungs­ge­werbe
  • Perso­nen­be­för­de­rungs­ge­werbe
  • Spedi­tions-, Trans­port- und damit verbun­dene Logis­tik­ge­werbe
  • Schau­stel­ler­ge­werbe
  • Unter­nehmen der Forst­wirt­schaft
  • Gebäu­de­rei­ni­gungs­ge­werbe
  • Unter­nehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstel­lungen betei­ligen
  • Fleisch­wirt­schaft

Abga­be­frist für Jahres­mel­dungen
Ab 2014 wurde die Abga­be­frist für die DEÜV-Jahres­mel­dung auf den 15. Februar vorver­legt. Da der 15.02.2014 ein Samstag ist, verlän­gert sich die Frist auf den 17.02.2014.

Grund für die Verkür­zung der Frist ist die Inte­gra­tion der Meldungen für die Unfall­ver­si­che­rung in das Melde­ver­fahren. Mit der kürzeren Frist können in der Unfall­ver­si­che­rung die vorläu­figen Beitrags­be­scheide zeitnah zu Jahres­an­fang für das Vorjahr ausge­stellt werden. In der Unfall­ver­si­che­rung ist fest­ge­legt, dass zur Berech­nung der Umlage inner­halb von 6 Wochen nach Ablauf eines Kalen­der­jahres u. a. die Arbeits­ent­gelte der Versi­cherten mit dem Lohn­nach­weis zu melden sind.