Meldeverfahren nach der DEÜV
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen die Kranken- und Pflegekassen, Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit unter anderem Informationen über beschäftigte Arbeitnehmer.
Aus diesem Grund müssen alle Arbeitgeber für die bei ihnen Beschäftigten Meldungen erstatten, welche beispielsweise dazu dienen, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen gegenüber den zuständigen Versicherungsträgern sicherzustellen.
Personenkreis
Arbeitgeber müssen Meldungen für alle Beschäftigten erstellen. Hierzu zählen
- Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
- Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
- geringfügig Beschäftigte,
- Leiharbeitnehmer,
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Arbeitslosengeld II sowie
- Wehr- und Zivildienstleistende.
Meldeanlässe
Es gibt diverse Anlässe, eine Meldung zu erstatten. Einer der wichtigsten Meldetatbestände ist der Beginn der Beschäftigung. Nimmt ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung auf, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen bei der Einzugsstelle anzumelden. Diese Anmeldung ist mit der nächsten Gehaltsabrechnung vorzunehmen, spätestens jedoch sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn.
Eine große Bedeutung hat auch das Ende der Beschäftigung. In der Regel endet die Versicherungs- oder Beitragspflicht mit dem letzten Tag der Beschäftigung. Die Abmeldung muss dann mit der nächsten Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Beschäftigung erfolgen.
Weiterer wichtiger Meldeanlass ist die Unterbrechung der Beschäftigung. Wird eine Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen, muss diese Unterbrechung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats gemeldet werden. Als Beispiele dienen eine längere Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug oder der Mutterschaftsgeldbezug bzw. die Elternzeit.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis über den Jahreswechsel andauert, Jahresmeldungen zu erstellen.
Sonstige Meldungen
Der Arbeitgeber hat eine Ab- und eine erneute Anmeldung zu erstellen, wenn sich die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten ändert oder dieser von einer Betriebsstätte im Rechtskreis West in den Rechtskreis Ost wechselt oder umgekehrt.
Meldeverfahren zur Unfallversicherung
Zur Unfallversicherung hat der Arbeitgeber mit jeder Ab- und Unterbrechungsmeldung an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse nachfolgende Angaben zu melden:
- die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
- die Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
- die geleisteten Arbeitsstunden,
- die anzuwendenden Gefahrtarifstellen und
- das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt.
Beispiele
Es sind Schlüsselzahlen für die Abgabegründe in den Meldungen nach der DEÜV vorgesehen. Ein Anmeldegrund ist demnach der Beginn einer Beschäftigung. Es ist als Abgabegrund „10“ zu ermitteln. Die Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung trägt den Abgabegrund „30“.
Als Schlüsselzahl für den allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung ist „1“ vorgesehen. Ferner bestehen Personengruppenschlüssel wie „101“ für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.
Arbeitgeber übermitteln schließlich mit den Meldungen zur Sozialversicherung den sogenannten Tätigkeitsschlüssel aus Angaben zur Tätigkeit der Arbeitnehmer. Der Tätigkeitsschlüssel enthält Angaben zur ausgeübten Tätigkeit im Betrieb und zum höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss. Darüber hinaus sind der höchste berufliche Ausbildungsabschluss, Angaben zur Arbeitnehmerüberlassung sowie zur Befristung und Arbeitszeit Bestandteil des Tätigkeitsschlüssels.
Sofortmeldung
Zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung eingeführt.
Von der Pflicht, Sofortmeldungen abzugeben, sind alle Arbeitgeber betroffen, die folgenden Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe
- Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- Fleischwirtschaft
Abgabefrist für Jahresmeldungen
Ab 2014 wurde die Abgabefrist für die DEÜV-Jahresmeldung auf den 15. Februar vorverlegt. Da der 15.02.2014 ein Samstag ist, verlängert sich die Frist auf den 17.02.2014.
Grund für die Verkürzung der Frist ist die Integration der Meldungen für die Unfallversicherung in das Meldeverfahren. Mit der kürzeren Frist können in der Unfallversicherung die vorläufigen Beitragsbescheide zeitnah zu Jahresanfang für das Vorjahr ausgestellt werden. In der Unfallversicherung ist festgelegt, dass zur Berechnung der Umlage innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres u. a. die Arbeitsentgelte der Versicherten mit dem Lohnnachweis zu melden sind.