Die steuerliche Behandlung von Abfindungen
Der Verlust des Arbeitsplatzes steht häufig mit einer Ausgleichszahlung des Arbeitgebers – einer Abfindung – im Zusammenhang. Dieser Artikel gibt eine Übersicht, wie Abfindungen steuerlich behandelt werden.
Was ist eine Abfindung? Abfindungen sind nach der Definition der Rechtsprechung Leistungen, die ein Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält (sachlicher Zusammenhang).
Nach dem Bundesfinanzhof ist auch eine Zahlung durch den Arbeitgeber eine Abfindung anzunehmen, wenn die Zahlung für die unbefristete Reduzierung der Wochenarbeitszeit geleistet wurde. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende des Arbeitsplatzes und der Zahlung der Abfindung ist nicht erforderlich. Fallen diese Daten jedoch erheblich auseinander, können sich Zweifel an dem sachlichen Zusammenhang ergeben.
Achtung: Eine Abfindung kann sowohl als Geldzahlung als auch als Sachzuwendung erbracht werden.
Wie wirken sich die Leistungen steuerlich aus? Wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig ausscheidet, kann ihm normal zu besteuernder Arbeitslohn, eine steuerbegünstigte Entschädigung oder eine steuerbegünstigte Leistung für eine mehrjährige Tätigkeit zufließen.
Den häufigsten Anwendungsfall stellt die Entschädigung dar. Diese setzt voraus, dass anstelle der bisher geschuldeten Leistung eine andere Leistung tritt. Diese andere Leistung muss auf einem anderen, eigenständigen Rechtsgrund beruhen, der regelmäßig Bestandteil einer Auflösungsvereinbarung ist. Ein solcher Rechtsgrund kann aber auch bereits bei Abschluss des Dienstvertrags für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vereinbart werden.
Eine Entlassungsentschädigung setzt den Verlust von Einnahmen voraus, mit denen der Arbeitnehmer rechnen konnte. Es werden damit nicht bereits erdiente Ansprüche wie rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen oder Tantiemen abgegolten,
Begünstigte Besteuerung Abfindungszahlungen sind grundsätzlich ermäßigt zu besteuern, wenn die Voraussetzungen einer Entschädigungszahlung erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Entschädigung nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungsjahres führt.
Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes Zielsetzung der begünstigten Besteuerung ist es, eine verschärfte Progressionswirkung durch die Zusammenballung von laufend bezogenen und außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielbaren Einkünften in einem Jahr zu verhindern. Die auf die außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer ist nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen.
Die Einkommensteuer für das Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte wird der Einkommensteuer für das Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte zzgl. eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte gegenübergestellt („Fünftelungsmethode“). Der Unterschiedsbetrag wird verfünffacht und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen hinzugerechnet. Der so ermittelte Betrag ist im Jahr des Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte zu zahlen.
Zufluss der Abfindungszahlungen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Abgrenzung zu nicht begünstigten Abfindungen Keine begünstigten Abfindungen liegen vor bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, bei einer Änderungskündigung durch den Arbeitgeber, bei Abfindungen anlässlich eines Betriebsübergangs, beim Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags sowie beim Eintritt in den Ruhestand.