21. Februar 2014

Die Steu­er­klas­sen­wahl

Das Finanzamt ordnet jedem Arbeit­nehmer eine Steu­er­klasse zu. Es gibt sechs Steu­er­klassen zur Berech­nung der Lohn­steuer eines Arbeit­neh­mers. Die Steu­er­klasse richtet sich in erster Linie nach dem Fami­li­en­stand. Allein­ste­henden ordnet das Finanzamt auto­ma­tisch die Steu­er­klasse I zu. Nur Ehepaare können zwischen verschie­denen Steu­er­klassen wählen.

Dieser Artikel gibt einen Über­blick, welche Steu­er­klassen es gibt und welche Bedeu­tung sie haben.

Details der Steu­er­klassen Die Steu­er­klasse I gilt für ledige und geschie­dene Arbeit­nehmer, für Arbeit­nehmer nach der Auflö­sung einer Lebens­part­ner­schaft sowie für verheiratete/verpartnerte Arbeit­nehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner im Ausland wohnt oder die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt leben. Verwit­wete Arbeit­nehmer gehören ab dem Kalen­der­jahr 2014 eben­falls in die Steu­er­klasse I, wenn der Ehegatte/Lebenspartner vor dem 1. Januar 2013 verstorben ist. In die Steu­er­klasse I gehören auch Arbeit­nehmer, die beschränkt einkom­men­steu­er­pflichtig sind.

Die Steu­er­klasse II gilt für die zu Steu­er­klasse I genannten Arbeit­nehmer, wenn ihnen der Entlas­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende zusteht. Voraus­set­zung für die Gewäh­rung des Entlas­tungs­be­trags ist, dass der Arbeit­nehmer allein­ste­hend ist und zu seinem Haus­halt mindes­tens ein Kind gehört, für das ihm ein Frei­be­trag für Kinder oder Kinder­geld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Neben­woh­nung gemeldet ist.

Die Steu­er­klasse III gilt auf Antrag für Arbeit­nehmer, die verheiratet/verpartnert sind, und, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte/Lebenspartner des Arbeit­neh­mers keinen Arbeits­lohn bezieht oder Arbeits­lohn bezieht und in die Steu­er­klasse V einge­reiht wird. Verwit­wete Arbeit­nehmer gehören im Kalen­der­jahr 2014 in Steu­er­klasse III, wenn der Ehegatte/Lebenspartner nach dem 31. Dezember 2012 verstorben ist, beide Ehegatten/Lebenspartner an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Die Steu­er­klasse IV gilt für Arbeit­nehmer, die verheiratet/verpartnert sind, und, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeits­lohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

Die Steu­er­klasse V tritt für einen der Ehegatten/Lebenspartner an die Stelle der Steu­er­klasse IV, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner auf Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner in die Steu­er­klasse III einge­reiht wird.

Die Steu­er­klasse VI gilt bei Arbeit­neh­mern, die neben­ein­ander von mehreren Arbeit­ge­bern Arbeits­lohn beziehen, für die Einbe­hal­tung der Lohn­steuer vom Arbeits­lohn aus dem zweiten und weiteren Dienst­ver­hältnis. Den Lohn­steu­er­abzug nach der Steu­er­klasse VI sollten Sie den Arbeit­geber vornehmen lassen, von dem Sie den nied­ri­geren Arbeits­lohn (gekürzt um etwaige Frei­be­träge) beziehen.

Steu­er­klassen bei Ehegatten oder Lebens­part­nern Ehegatten oder Lebens­partner, die beide unbe­schränkt steu­er­pflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeits­lohn beziehen, können für den Lohn­steu­er­abzug wählen, ob sie beide in die Steu­er­klasse IV einge­ordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höher­ver­die­nende) nach Steu­er­klasse III und der andere nach Steu­er­klasse V besteuert werden will.

Die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steu­er­ab­zugs­be­träge beider Ehegatten oder Lebens­partner in etwa der zu erwar­tenden Jahres­steuer entspricht, wenn der in Steu­er­klasse III einge­stufte Ehegatte oder Lebens­partner ca. 60 Prozent, der in Steu­er­klasse V einge­stufte ca. 40 Prozent des gemein­samen Arbeits­ein­kom­mens erzielt.

Bei abwei­chenden Verhält­nissen des gemein­samen Arbeits­ein­kom­mens kann es aufgrund des verhält­nis­mäßig nied­rigen Lohn­steu­er­ab­zugs zu Steu­er­nach­zah­lungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V gene­rell die Pflicht zur Abgabe einer Einkom­men­steu­er­erklä­rung.

Zur Vermei­dung von Steu­er­nach­zah­lungen bleibt es den Ehegatten oder Lebens­part­nern daher unbe­nommen, sich trotzdem für die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steu­er­abzug bei dem Ehegatten oder Lebens­partner mit der Steu­er­klasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebens­partner die güns­ti­gere Steu­er­klasse III. Zudem besteht die Möglich­keit, die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion IV/IV mit Faktor zu wählen.

Auswir­kungen der Steu­er­klas­sen­wahl oder des Faktor­ver­fah­rens Bei der Wahl der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion oder der Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens sollten die Ehegatten oder Lebens­partner daran denken, dass die Entschei­dung auch die Höhe der Entgelt-/Lohn­er­satz­leis­tungen, wie Arbeits­lo­sen­geld I, Unter­halts­geld, Kran­ken­geld, Versor­gungs­kran­ken­geld, Verletz­ten­geld, Über­gangs­geld, Eltern­geld und Mutter­schafts­geld oder die Höhe des Lohn­an­spruchs bei der Alters­teil­zeit beein­flussen kann.

Eine vor Jahres­be­ginn getrof­fene Steu­er­klas­sen­wahl wird bei der Gewäh­rung von Lohn­er­satz­leis­tungen von der Agentur für Arbeit grund­sätz­lich aner­kannt. Wech­seln Ehegatten oder Lebens­partner im Laufe des Kalen­der­jahres die Steu­er­klassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohn­er­satz­leis­tungen (z. B. wegen Arbeits­lo­sig­keit eines Ehegatten oder Inan­spruch­nahme von Alters­teil­zeit) uner­war­tete Auswir­kungen ergeben. Deshalb sollten Arbeit­nehmer, die damit rechnen, in abseh­barer Zeit eine Entgelt-/Lohn­er­satz­leis­tung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion bzw. der Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens zu deren Auswir­kung auf die Höhe der Entgelt-/Lohn­er­satz­leis­tung den zustän­digen Sozi­al­leis­tungs­träger bzw. den Arbeit­geber befragen.

Zustän­dige Behörde für die Anträge Anträge zum Steu­er­klas­sen­wechsel oder zur Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebens­partner im Zeit­punkt der Antrag­stel­lung ihren Wohn­sitz haben. Die Steu­er­klasse ist eines der für den Lohn­steu­er­abzug maßge­benden Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­male.

Im Kalen­der­jahr 2014 gilt die im Kalen­der­jahr 2013 verwen­dete Steu­er­klasse weiter. Soll diese Steu­er­klasse nicht zur Anwen­dung kommen, kann eine andere Steu­er­klasse oder abwei­chende Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion beim zustän­digen Finanzamt bean­tragt werden. Weil ein solcher Antrag nicht als Wechsel der Steu­er­klassen gilt, geht das Recht, einmal jähr­lich die Steu­er­klasse zu wech­seln, nicht verloren. Für das Faktor­ver­fahren gilt dies entspre­chend.

Ein Steu­er­klas­sen­wechsel oder die Anwen­dung des Faktor­ver­fah­rens im Laufe des Jahres 2014 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätes­tens bis zum 30. November 2014, beim Wohn­sitz­fi­nanzamt bean­tragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2014 ein Ehegatte oder Lebens­partner keinen Arbeits­lohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem Dienst­ver­hältnis) oder verstirbt, kann das Wohn­sitz­fi­nanzamt bis zum 30. November 2014 auch noch ein weiteres Mal einen Steu­er­klas­sen­wechsel vornehmen oder das Faktor­ver­fahren anwenden.

Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte oder Lebens­partner nach voran­ge­gan­gener Arbeits­lo­sig­keit wieder Arbeits­lohn bezieht, nach einer Eltern­zeit das Dienst­ver­hältnis wieder aufnimmt oder wenn sich die Ehegatten oder Lebens­partner im Laufe des Jahres auf Dauer trennen. Der Antrag ist von beiden Ehegatten oder Lebens­part­nern gemeinsam mit dem beim Finanzamt erhält­li­chen Vordruck „Antrag auf Steu­er­klas­sen­wechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ oder in Verbin­dung mit der Berück­sich­ti­gung eines Frei­be­trags auf dem amtli­chen Vordruck „Antrag auf Lohn­steuer-Ermä­ßi­gung“ bzw. „Verein­fachter Antrag auf Lohn­steuer-Ermä­ßi­gung“ zu stellen. Bei der Wahl des Faktor­ver­fah­rens sind zusätz­lich die voraus­sicht­li­chen Arbeits­löhne des Jahres 2014 aus den ersten Dienst­ver­hält­nissen anzu­geben.

Faktor­ver­fahren Anstelle der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V können Arbeit­nehmer-Ehegat­ten/­Le­bens­partner auch die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktor­ver­fahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten oder Lebens­partner die steu­er­ent­las­tenden Vorschriften (insbe­son­dere der Grund­frei­be­trag) beim eigenen Lohn­steu­er­abzug berück­sich­tigt werden (Anwen­dung der Steu­er­klasse IV).

Mit dem Faktor 0,… (immer kleiner als eins) wird außerdem die steu­er­min­dernde Wirkung des Split­ting­ver­fah­rens beim Lohn­steu­er­abzug berück­sich­tigt. Der Antrag kann beim Finanzamt formlos oder in Verbin­dung mit dem förm­li­chen Antrag auf Eintra­gung eines Frei­be­trags gestellt werden. Dabei sind die voraus­sicht­li­chen Arbeits­löhne des Jahres 2014 aus den ersten Dienst­ver­hält­nissen anzu­geben.

Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nach­kom­ma­stellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steu­er­klasse IV ein. Der Faktor wird wie folgt berechnet: voraus­sicht­liche Einkom­men­steuer im Split­ting­ver­fahren („Y“) geteilt durch die Summe der Lohn­steuer für die Arbeit­nehmer-Ehegat­ten/­Le­bens­partner gemäß Steu­er­klasse IV („X“). Ein etwa­iger Frei­be­trag wird hier nicht geson­dert berück­sich­tigt, weil er bereits in die Berech­nung der voraus­sicht­li­chen Einkom­men­steuer im Split­ting­ver­fahren einfließt.

Die Arbeit­geber der Ehegatten oder Lebens­partner ermit­teln die Lohn­steuer nach Steu­er­klasse IV und mindern sie durch Multi­pli­ka­tion mit dem entspre­chenden Faktor. Die Höhe der steu­er­min­dernden Wirkung des Split­ting­ver­fah­rens hängt von der Höhe der Lohn­un­ter­schiede ab. Mit dem Faktor­ver­fahren wird der Lohn­steu­er­abzug der voraus­sicht­li­chen Jahres­steu­er­schuld sehr genau ange­nä­hert. Damit können höhere Nach­zah­lungen (und ggf. auch Einkom­men­steuer-Voraus­zah­lungen) vermieden werden, die bei der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V auftreten können.

In solchen Fällen ist die Summe der Lohn­steuer im Faktor­ver­fahren dann folge­richtig höher als bei der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V. Grund­sätz­lich führt die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion IV/IV-Faktor zu einer erheb­lich anderen Vertei­lung der Lohn­steuer zwischen den Ehegatten oder Lebens­part­nern als die Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V.

Die Ehegatten oder Lebens­partner sollten daher beim Faktor­ver­fahren – ebenso wie bei der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V – daran denken, dass dies die Höhe der Entgelt-/Lohn­er­satz­leis­tungen oder die Höhe des Lohn­an­spruchs bei Alters­teil­zeit beein­flussen kann.

Steu­er­klassen IV/IV oder III/V oder Faktor­ver­fahren Es lässt sich nicht allge­mein fest­stellen, welche Wahl am besten ist. Die Frage lässt sich nur nach den persön­li­chen Verhält­nissen und Inter­essen entscheiden. Soll sich die Lohn­steu­er­be­las­tung und die Auftei­lung der Lohn­steuer zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern im Wesent­li­chen nach dem Verhältnis der Arbeits­löhne richten, so kommt das Faktor­ver­fahren in Betracht. Sollte im Laufe des Kalen­der­jahres möglichst wenig Lohn­steuer einbe­halten werden, ist zu prüfen, bei welcher Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion (III/V oder IV/IV) sich in Ihrem Fall insge­samt der geringste Steu­er­abzug ergibt.

Durch die Steu­er­klas­sen­wahl kann auch darauf Einfluss genommen werden, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steu­er­erstat­tung oder Steu­er­nach­zah­lung ergibt. Bei der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion III/V und beim Faktor­ver­fahren besteht die Pflicht zur Einkom­men­steu­er­ver­an­la­gung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausge­gli­chen werden.

Bei der Steu­er­klas­sen­kom­bi­na­tion IV/IV kann zur Erstat­tung über­zahlter Steuern die Veran­la­gung zur Einkom­men­steuer bean­tragt werden.

Wenn Sie zur Einkom­men­steuer veran­lagt werden und mit einer Nach­zah­lung zu rechnen ist, kann das Finanzamt aller­dings im Hinblick auf die voraus­sicht­liche Einkom­men­steu­er­schuld Einkom­men­steuer-Voraus­zah­lungen fest­setzen. Dadurch wird ein aufgrund Ihrer Steu­er­klas­sen­wahl zu geringer Lohn­steu­er­abzug bereits im Laufe des Kalen­der­jahres korri­giert. Eine Steu­er­nach­zah­lung wird jedoch in der Regel vermieden, wenn Sie die Steu­er­klassen IV/IV wählen.

Wichtig: Die im Laufe des Jahres einbe­hal­tene Lohn­steuer besagt nichts über die Höhe der zutref­fenden Jahres­steuer. Die Jahres­ein­kom­men­steuer wird nicht durch die Steu­er­klas­sen­wahl beein­flusst.