Neue Veranlagungsarten ab 2013
Der Gesetzgeber hat die Veranlagungs- und Tarifvarianten von Ehegatten mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu geregelt.
Zum einen wurde die Zahl der möglichen Veranlagungsarten von sieben um drei reduziert, sodass noch vier Veranlagungsarten möglich sind. Zum anderen haben sich die Möglichkeiten zur Steuergestaltung bei der Zuordnung diverser Aufwendungen, der Ermittlung der zumutbaren Belastung und die Bindungswirkung bei der Wahl einer Veranlagungsart geändert.
Reduzierung der Veranlagungsarten. Bis zum Veranlagungszeitraum 2012 waren für Ehegatten sieben verschiedene Veranlagungsarten möglich. Durch die Gesetzesänderungen werden jedoch ab dem Veranlagungszeitraum 2013 die getrennte Veranlagung mit Grundtarif und die besondere Veranlagung mit Grundtarif oder Witwensplitting abgeschafft.
Bei der getrennten Veranlagung wurde im Prinzip jeder Ehegatte für sich nach dem Grundtarif besteuert. Dies führte in verschiedenen Konstellationen zu einer günstigeren Besteuerung als die Zusammenveranlagung, insbesondere bei einer ermäßigten Besteuerung z. B. aufgrund einer Abfindung.
Die besondere Veranlagung konnte im Jahr der Eheschließung gewählt werden. Sie war insbesondere für Witwer bzw. Witwen günstiger, die im Jahr nach dem Tod ihres früheren Ehegatten wieder geheiratet haben. Ab 2013 können Ehegatten zwischen einer Einzelveranlagung mit Grundtarif und einer Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting wählen.
Darüber hinaus stehen noch das Sondersplitting im Trennungsjahr sowie das Verwitwetensplitting zur Verfügung. Im Jahr des Todes eines Ehegatten erfolgt demnach die Veranlagung wie bei der Zusammenveranlagung. Im Folgejahr wird der Splittingtarif jedoch weiter angewendet.
Zuordnung der Aufwendungen. Aufwendungen wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen konnten im Rahmen der getrennten Veranlagung steueroptimal frei zugeordnet werden.
Diese freie Zuordnung ist in der neuen Einzelveranlagung von Ehegatten nicht mehr möglich. Künftig werden diese Aufwendungen demjenigen Partner zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen, also bezahlt hat. Sofern die Eheleute sich einig sind, darf aus Vereinfachungsgründen aber eine hälftige Aufteilung der Kosten vorgenommen werden.
Ermittlung der zumutbaren Belastung. Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur steuermindernd aus, sofern sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Eigenanteil richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen. Bei der bisherigen getrennten Veranlagung wurde die zumutbare Belastung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten errechnet. Eine solche Zusammenrechnung wird im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten nicht mehr erfolgen. Vielmehr wird die zumutbare Belastung nun nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte jedes einzelnen Ehegatten bestimmt.
Bindungswirkung bei Wahl einer Veranlagungsart. Bislang konnten Ehegatten die Wahl der Veranlagungsart, die sie bei Abgabe der Steuererklärung getroffen hatten, beliebig oft ändern – und zwar bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides oder im Rahmen von Änderungsveranlagungen.
Künftig wird die Veranlagungsart für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch die Abgabe der Steuererklärung bindend. Sobald der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist, ist eine Änderung der Veranlagungsart nur noch möglich, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, wird aufgehoben, geändert oder berichtigt;
- dem Finanzamt wird die Änderung der Veranlagungsart bis zum Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- bzw. Berichtigungsbescheides mitgeteilt;
- aufgrund der Änderung der Veranlagungsart fällt die Einkommensteuer der Ehegatten insgesamt niedriger aus.
Fazit. Die Reduzierung der Anzahl der Veranlagungsarten ist grundsätzlich begrüßenswert. Die weiteren Folgen der Gesetzesänderungen führen jedoch eher zu einer Verschlechterung gegenüber der vorhergehenden Gesetzeslage.