Betrieb einer Photovoltaikanlage aus steuerrechtlicher Sicht
Von zunehmender Bedeutung ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage. Unter Photovoltaik versteht man die direkte Umwandlung von Lichtenergie, meist aus Sonnenlicht, in elektrische Energie mittels Solarzellen. Immer mehr private Hausbesitzer entscheiden sich für eine solche Anlage auf Ihrem Dach. Auch die Verringerung der Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen mit Wirkung ab 01.04.2012 hat zu keiner Änderung des Trends geführt. Nachfolgender Artikel gibt einen Überblick, welche Folgen der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch private Hausbesitzer aus steuerrechtlicher Sicht hat.
Grundsätzlich liegt durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage eine unternehmerische Tätigkeit vor, da der erzeugte Strom in das Netz eingespeist und an den jeweiligen Netzbetreiber verkauft wird. Bei den meisten Photovoltaikanlagen handelt es sich um netzgekoppelte Photovoltaikanlagen, bei denen der durch einen photoelektrischen Effekt aus der einfallenden Sonnenstrahlung erzeugte Gleichstrom in Wechselstrom umgewandelt und über einen Zähler ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zu diesem Zweck stellt das Finanzamt dem Unternehmer einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zur Verfügung.
Unabhängig von der steuerlichen Erfassung stellt sich die Frage, ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist nicht die Leistungsfähigkeit, also die Größe der Photovoltaikanlage, für eine Gewerbeanmeldung als Kriterium heranzuziehen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betrieb der Anlage dem für ein Gewerbe typischen nachhaltigen Gewinnstreben dient. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines selbst genutzten Gebäudes stellt dabei grundsätzlich keine gewerberechtlich relevante Tätigkeit dar, da es insbesondere an einer gewissen Intensität des Gewinnstrebens fehlt.
Photovoltaikanlage und Umsatzsteuer. Die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dies gilt jedoch nicht für sogenannte Kleinunternehmer. Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland ansässig ist und dessen Gesamtumsatz im Gründungsjahr (zeitanteilig) bzw. vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und dessen Umsatz zuzüglich Steuer im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.
Auf die Kleinunternehmerregelung kann jedoch auch verzichtet werden. Der Verzicht wird in vielen Fällen auch wahrgenommen. Der private Photovoltaikanlagenbetreiber wird, wenn er sich für die Regelbesteuerung entscheidet, steuerlich wie jeder andere Unternehmer behandelt. Er muss dem Energieversorgungsunternehmen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % berechnen und diese an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug bekommt der Betreiber der Photovoltaikanlage, sofern er die gesetzlichen Voraus‑
setzungen erfüllt, die von ihm gezahlte Umsatzsteuer (beispielsweise für die Anschaffung, Installation oder spätere Wartung der Photovoltaikanlage) als Vorsteuer zurückerstattet beziehungsweise verrechnet.
Soweit durch Photovoltaikanlagen selbst erzeugter Strom dezentral verbraucht wird und der Anlagenbetreiber hierfür eine verringerte Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG erhält, wird dieser Strom umsatzsteuerrechtlich an den Netzbetreiber geliefert und von diesem wiederum (zurück)geliefert. Die Verzichtserklärung ist ohne besondere Form gegenüber dem Finanzamt abzugeben und bindet für fünf Kalenderjahre.
Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Unternehmer müssen monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt abgeben. Der Rhythmus richtet sich nach der Zahllast. Bei einer Zahllast über 7.500 Euro ist eine monatliche Voranmeldung der Umsatzsteuer erforderlich. Bei einer Zahllast bis 1.000 Euro ist eine Jahresumsatzsteuererklärung ausreichend. Beträgt die Zahllast mehr als 1.000 Euro, aber weniger als 7.500 Euro, dann erfolgt die Voranmeldung vierteljährlich. Im Jahr der Existenzgründung und im Folgejahr ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung jedoch immer monatlich einzureichen, unabhängig von der Zahllast.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind regelmäßig auf elektronischem Wege beim Finanzamt einzureichen. Sie ist immer bis zum 10. Tag nach Ende jedes Erfassungszeitraums (z. B. bis 10. März für Februar) abzugeben. In Betracht kommt ein Antrag auf Dauerfristverlängerung, sodass die Voranmeldung einen Monat später zu übermitteln ist. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung werden die erzielten Umsätze angegeben und daraus wird die Umsatzsteuer errechnet. Von der ermittelten Umsatzsteuer können als Vorsteuer jene Umsatzsteuerbeträge abgezogen werden, die im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage in Rechnung gestellt worden sind.
Umsatzsteuererklärung. Nach Ablauf des Jahres ist eine (zusammenfassende) Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Photovoltaikanlagen und Einkommensteuer. Die Einkünfte, die mit der Photovoltaikanlage erzielt werden, müssen in der Anlage G zur Einkommensteuererklärung deklariert werden. Es handelt sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In der Regel kann der Gewinn oder Verlust durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt werden. Die Anschaffungskosten der Anlage (gemindert um evtl. Zuschüsse) sind dabei auf die Nutzungsdauer zu verteilen und als Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen. Wer Einnahmen von mehr als 17.500 Euro pro Jahr erreicht (brutto), muss die amtlich vorgegebene Anlage EÜR dafür verwenden.
Ergeben sich aus der Photovoltaikanlage in den Anfangsjahren Verluste, so können diese steuerlich berücksichtigt werden, wenn aus der Anlage, über deren gesamte Nutzungsdauer von 20 Jahren gerechnet, voraussichtlich ein (Total-)Gewinn erwirtschaftet wird.
Photovoltaikanlagen und Gewerbesteuer. Die aus dem Verkauf des Stroms erzielten Einnahmen zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und sind daher grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer fällt allerdings erst an, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen) den Freibetrag von 24.500 Euro überschreitet.
Elektronische Übersendung der Erklärung. Beginnend mit der Steuererklärung 2011 sind Unternehmer verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln.