Beitragsbemessungsgrenzen: eine allgemeine Definition und die Werte 2013
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Bruttolohnbetrag, von dem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Der Teil des Bruttolohns, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsbemessung außer Betracht.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist dabei nicht mit der Versicherungspflichtgrenze zu verwechseln. Ab dieser Grenze entfällt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Bis 2002 waren die Werte von Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze gleich.
Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die jeweils aktuellen Bezugs- und Rechengrößen zur Sozialversicherung immer zum Ende eines jeden Jahres im Bundesgesetzblatt. Bevor die Beitragsbemessungs- und Jahresentgeltgrenzen endgültig veröffentlicht werden können, muss der Bundesrat zustimmen. Mit Änderungen ist hier aber meist nicht zu rechnen.
Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung wird im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in den §§ 161 bis 167 festgelegt. Sie steigt in 2013 in den alten Bundesländern auf 5.800 Euro/Monat (2012: 5.600 Euro/Monat) und in den neuen Bundesländern auf 4.900 Euro/Monat (2012: 4.800 Euro/Monat).
Der Bundestag hat die Absenkung des Rentenbeitragssatzes von 19,60 auf 18,90 % beschlossen. Der Bundesrat muss das Gesetz noch billigen. Der Beitrag wird von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen.
Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Beschäftigte zuständig, die in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für die vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus. Knappschaftliche Arbeiten umfassen Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden, z. B. alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten. Eine genaue Definition ergibt sich aus § 134 SGB VI.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten folgende Beträge: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.100 Euro/Monat, (Ost): 6.050 Euro/Monat. Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung soll von derzeit 26,0 % (2012) auf 25,1 % im Jahr 2013 gesenkt werden. Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz wie in der allgemeinen Rentenversicherung (9,45 %). Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen.
Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Der Beitragssatz beträgt derzeit 3,0 Prozent und wird hälftig vom Arbeitnehmer und -geber getragen.
Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche und private Krankenversicherung wird im SGB V in den §§ 226 bis 240 festgelegt. Auf dieser Basis werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Zugrundelegung des Beitragssatzes (§§ 241–248 SGB V) errechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das Jahr 2013 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 47.250 Euro jährlich (2012: 45.900 Euro) bzw. 3.937,50 Euro monatlich (2012: 3.825 Euro). Eine Unterscheidung West/Ost erfolgt nicht. Liegt das Einkommen eines Arbeitnehmers über diesem Betrag, wird der Krankenkassenbeitrag also wieder prozentual von der Beitragsbemessungsgrenze errechnet und nicht vom tatsächlichen Einkommen.
Der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung wird 15,50 % betragen. Hiervon tragen die Arbeitnehmer einen Anteil in Höhe von 8,20 %. Der Arbeitgeberanteil beträgt demnach 7,30 %.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2013 von 1,95 auf 2,05 %. In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber, während in den neuen Bundesländern Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte tragen. Kinderlos Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen in der Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Die Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist sie z. B. die Grundlage für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für das Mindestarbeitsentgelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die Bezugsgröße die Grundlage für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Selbstständiger oder Pflegepersonen dar.
Die Bezugsgröße wird zudem z. B. bei der Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenver‑
sicherung und für die Berechnung des rentenunschädlichen Hinzuverdienstes bei Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres herangezogen.
Die Bezugsgröße (West) erhöht sich auf 2.695 Euro/Monat (2012: 2.625 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.275 Euro/Monat (2012: 2.240 Euro/Monat).
Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung. Das Durchschnittsentgelt ist ein bedeutender Faktor bei der Rentenberechnung. Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten werden dadurch bestimmt, dass das individuell erzielte beitragspflichtige Entgelt durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten dividiert wird. Steht das endgültige Durchschnittsentgelt für ein Kalenderjahr noch nicht fest, ist dieses jedoch für die Rentenberechnung erforderlich, wird ein vorläufiger Wert bestimmt. Dies ist immer für das laufende und das vorangegangene Kalenderjahr der Fall, da hier noch keine statistischen Daten vorliegen. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wird durch Rechtsverordnung festgelegt.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem durchschnittlichen Bruttolohn eines Arbeitnehmers. Für 2013 wird der Wert ermittelt, indem das Durchschnittsentgelt 2011 um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht wird, um den sich das Durchschnittsentgelt 2010 zum Durchschnittsjahresentgelt 2011 erhöht hat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2013 bundeseinheitlich auf 34.071 Euro/jährlich festgesetzt.
Versicherungspflichtgrenze gesetzliche Krankenversicherung. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist bundeseinheitlich festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2012 (50.850 Euro) auf 52.200 Euro (4.350 Euro/Monat). Wer über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, kann sich auch bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist gleichzeitig die Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Unfallversicherung, Insolvenzgeldumlage und U1 und U2. Nachfolgende Werte werden der Vollständigkeit halber aufgeführt.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen. Die Beiträge sind abhängig von Gefahrklassen, die für den Betrieb gelten.
Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Arbeitslohns, den ihm der Arbeitgeber für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gezahlt hat (§165 SGB III). Die notwendigen Mittel werden durch die Insolvenzgeldumlage erbracht. Insolvenzgeldumlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Die Umlage wird prozentual vom umlagepflichtigen Arbeitsentgelt erhoben. Der Umlagesatz soll ab 2013 0,15% betragen.
Für alle Betriebe besteht die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaftsaufwendungen). Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Die Beiträge werden jeweils in einem Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Entgelts (Umlagesatz) festgesetzt und sind vom Arbeitgeber alleine zu tragen. Die Höhe der Umlagesätze wird von den Krankenkassen in ihren Satzungen festgelegt.