Zur Aufzeichnungspflicht von Arbeitszeiten
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 ist ein Gesetz, auf dessen Grundlage in Deutschland in bestimmten Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt werden können. Es hat das AEntG aus 1996 abgelöst.
Das AEntG war ursprünglich ein rein protektionistisches Gesetz, das vor allem deutsche Bauunternehmer und Bauarbeiter vor ausländischer Billigkonkurrenz schützen sollte. Es galt für die Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gebäudereiniger und Briefdienstleistungen. Mit der Neufassung des Gesetzes sind sechs weitere Branchen aufgenommen worden:
- Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege),
- Sicherheitsdienstleistungen,
- Abfallwirtschaft (mit Straßenreinigung und Winterdienst),
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken.
Es besteht mit dem AEntG nunmehr die Möglichkeit, von den Tarifvertragsparteien ausgehandelte Mindestlöhne für die jeweilige Branche verbindlich zu machen. Hierfür muss ein entsprechender Mindestlohntarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Branche abgeschlossen werden. In der Praxis ist verstärkt festzustellen, dass diverse Mindeststandards insbesondere im Zusammenhang mit den Arbeitszeiten überprüft werden.
Arbeitszeitnachweise.Arbeitgeber mit Sitz im Inland und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind nach dem AEntG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich spätestens zum Abschluss einer Arbeitsschicht zu machen. Die gleiche Verpflichtung hat nach dem AÜG jeder Entleiher, der von einem Verleiher überlassene Arbeitnehmer tätig werden lässt, unabhängig davon, ob er seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat.
Erleichterungen für das Gebäudereinigerhandwerk.Wegen der im Vergleich zu den übrigen Branchen anderen Organisationsstrukturen ist es Betrieben des Gebäudereinigerhandwerks gestattet, anstelle der täglichen Arbeitszeitaufzeichnungen eine Liste vorzulegen, in der die vorgesehenen Zeiten des Beginns, des Endes und der Dauer der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers für einen Monat im Voraus eingetragen werden. Diese Liste muss eine weitere Spalte enthalten, damit etwaige Abweichungen von der geplanten Arbeitszeit eingetragen werden können.
Bereithaltung von Unterlagen.Arbeitgeber mit Sitz im Inland und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen die für die Prüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach dem AEntG erforderlichen Unterlagen in Deutschland und in deutscher Sprache bereithalten:
- Arbeitsvertrag bzw. die Dokumente, die nach dem Gesetz des Heimatlandes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Oktober 1991 (91/533/EWG) über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (Nachweis-Richtlinie), Amtsblatt der EG Nr. L 288/32 vom 18.10.1991, zu fertigen sind;
- Arbeitszeitnachweise, die nach Beschäftigungsorten differenzieren müssen, wenn regional unterschiedliche Mindestlöhne in Betracht kommen;
- Lohnabrechnungen;
- Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen.
Die vier vorstehend aufgeführten Arten von Unterlagen sind in jedem Fall in Deutschland bereitzuhalten. Werden darüber hinaus ggf. weitere Unterlagen benötigt, sind diese der Prüfbehörde ebenfalls unverzüglich zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
Zusätzliche Anforderungen bei Arbeitszeitflexibilisierung. Soweit sich Arbeitgeber auf eine Arbeitszeitflexibilisierung berufen wollen, müssen zusätzlich zu den üblichen Prüfunterlagen weitere Unterlagen in Deutschland bereitgehalten werden:
- Schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitflexibilisierung;
- Ausgleichskonto (für jeden Arbeitnehmer), gegebenenfalls getrennte Stundenaufzeichnungen neue Bundesländer/alte Bundesländer;
- Nachweis über Absicherung des Ausgleichskontos (z. B. Bankbürgschaft, Sperrkonto), soweit nach Tarifvertrag oder Rechtsverordnung erforderlich.
Auf Verlangen der Prüfbehörde hat der Arbeitgeber die Unterlagen am Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen auf der Baustelle, vorzulegen.