Alterseinkünfte
In seinem im Jahr 2002 gefällten Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes widerspricht (BVerfG, 2 BvL 17/99 vom 06.03.2002) und stellte somit die Weichen für ein Reagieren des Gesetzgebers zum Aufheben dieser Situation. Dessen Reaktion erfolgte in Form des Alterseinkünftegesetzes, welches seit dem Jahr 2005 die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Alterseinkünften regelt.
Diese noch relativ neue gesetzliche Regelung folgt dem Grundsatz, dass Aufwendungen für die Altersvorsorge in dem Moment des Anfallens steuerfrei sein sollen, um sie dafür erst später bei der Auszahlung in vollem Umfang zu besteuern. Man spricht hier von einer nachgelagerten Besteuerung, welche der sogenannten „Rentenbesteuerung“ entspricht.
Problem und Lösung. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen unterlagen zwar schon immer der Besteuerung, allerdings wurden Renten bisher nur teilweise besteuert, wohingegen Pensionen grundsätzlich voll besteuert werden mussten. Durch das oben genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts war der Gesetzgeber verpflichtet, diese Ungleichbehandlung aufzuheben, und führte deshalb zum 01.01.2005 das Alterseinkünftegesetz ein. Das Gesetz ist eine Maßnahme zur Aufhebung der Ungleichheit. Es schreibt jedoch nicht ad hoc eine sofortige Änderung vor, sondern legt die Erfordernisse zur Erreichung einer schrittweisen Annäherung an eine einheitliche nachgelagerte Besteuerung fest. Somit ist mit einem wirklichen Erreichen der steuerlichen Gleichbehandlung erst nach vollständiger Umsetzung der schrittweisen Anpassungen im Jahr 2040 zu rechnen. Noch muss also eine differenzierte Betrachtung der Vorschriften für gesetzliche Renten und der für Pensionen erfolgen.
Alterseinkünfte. Wenn nachfolgend von Alterseinkünften die Rede ist, dann umfasst dieser Begriff sowohl Leibrenten als auch andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen
Versorgungseinrichtungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Leibrentenversicherungen. Der Begriff Leibrenten beinhaltet auch Hinterbliebenenrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Besteuerung von Renten
Besteuerungsanteil. Das Alterseinkünftegesetz bestimmt, dass ab 2005 alle Alterseinkünfte zu 50 % der Besteuerung unterliegen. Dies gilt sowohl für die Rentner, die bereits vor 2005 eine Rente bezogen haben (die sog. „Bestandsrenten“), als auch für die, die im Jahr 2005 erstmals eine Rente bezogen haben (die sog. „Neufälle“). Ab 2006 wurde anschließend aber im Sinne der schrittweisen Annäherung der steuerbare Anteil der Rente jährlich um weitere 2 % bis zum Jahre 2020 auf 80 % erhöht und anschließend um jährlich 1 %, bis im Jahre 2040 die vollen 100 % erreicht sind und die Rente voll besteuert werden muss, sprich eine Gleichbehandlung mit den Pensionen erreicht ist. Die erhöhten Prozentsätze der jeweiligen Jahre gelten immer für den Jahrgang an Rentnern, die genau in diesem Jahr erstmalig ihre Rente beziehen. So gilt beispielsweise für einen Rentner R, der erstmals in 2011 eine Rente bezieht, bereits ein Besteuerungsanteil von 62 %. Der sich entsprechend dieser Prozentsätze ergebende Freibetrag wird auf die Dauer der gesamten Rente festgeschrieben. Diese Festschreibung erfolgt im ersten auf das Jahr des
ersten Rentenbezugs folgende Jahr. In unserem Beispiel würde für R entsprechend ein Freibetrag von (100 – 62 =) 38 % festgeschrieben werden.
Folgen. Durch das Alterseinkünftegesetz ist verglichen mit dem Jahr 2004 eine erhöhte steuerliche Belastung möglich. Allerdings ist von einer solchen Erhöhung nur bei überdurchschnittlichen Einkünften auszugehen. Empfänger von kleinen oder mittleren Renten sind in der Regel nicht betroffen. So wird laut des Bundesministeriums für Finanzen eine „steuerliche Mehrbelastung (…) überwiegend nur in den Fällen entstehen, in denen neben einer hohen gesetzlichen Rente noch andere Einkünfte aus Werkspensionen oder Betriebsrenten, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder Einkünfte eines erwerbstätigen Ehepartners hinzukommen“ (vgl. BMF, „Das Alterseinkünftegesetz: gerecht für Jung und Alt“).
Besteuerung von Pensionen
Versorgungsfreibetrag. Mithilfe des Alterseinkünftegesetzes wird mit Abschluss der schrittweisen Anpassungen im Jahr 2040 die steuerliche Gleichbehandlung von gesetzlichen Renten und Pensionen endgültig erreicht sein. Um aber auch schon in der Vergangenheit vor Verabschiedung des Gesetzes eine Ungleichbehandlung auszugleichen, wurde seinerzeit ein Versorgungsfreibetrag für Pensionäre eingeführt. Das ist ein nach einem vorgeschriebenen Prozentsatz bestimmter Teil der Versorgungsbezüge (bis 2005: 40 %), der bis zu einem ebenfalls festgelegten Höchstbetrag steuerfrei bleibt. Im Zuge der schrittweisen Anpassung wird dieser bisher bestehende Versorgungsfreibetrag für Beamten- und Werkspensionen nun aber wieder verringert, bis er im Jahr 2040 komplett entfällt. Die Abschmelzung erfolgt analog zur Erhöhung des Besteuerungsanteils der Leibrenten: Bis 2020 erfolgt zunächst eine jährliche Verringerung des Betrags um 1,6 % und dann bis 2040 ein Abschmelzen von weiteren 0,8 % im Jahr. Aber auch hier gilt dieselbe Regel wie bei dem Freibetrag der Renten: Wer einmal einen bestimmten Versorgungsfreibetrag erhalten hat, behält diesen auch für die gesamte Dauer seines Versorgungsbezugs. Die verringerten Beträge gelten nur für die jeweiligen späteren Jahrgänge, die in den Jahren nach 2005 erstmalig eine entsprechende Versorgung beziehen.
Werbungskosten-Pauschbetrag. Eine weitere Änderung, die durch das Gesetz erfolgt, ist, dass bei Pensionen bereits seit 2005
der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags komplett entfällt. Auch diese Maßnahme stellt eine Anpassung an die Vorschriften für die gesetzlichen Renten dar, denn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro wurde ersetzt durch den auch bei Rentnern anzuwendenden Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro. Um in der Phase der schrittweisen Anpassung den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu kompensieren, wurde vorübergehend ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, welcher jedoch auch bis zum Jahr 2040 wieder gleichmäßig auf 0 Euro abgeschmolzen wird, sodass dann eine einheitliche steuerliche Behandlung der verschiedenen Arten der
Alterseinkünfte erwartet werden darf.