Künstler-Engagement: alle Regeln beherrschen
Für ausländische Akrobaten beim Betriebsfest muss der Unternehmer Steuern abführen, für Texter oder Grafiker, die Werbung gestalten, Beiträge zur Künstlersozialkasse. Wer diese Vorschriften ignoriert, riskiert teure Konsequenzen.
Autor: Sigrun an der HeidenZunächst sorgte die Anfrage der Rentenversicherung bei Heidemarie Belaschk für Ratlosigkeit. Die Unternehmerin, die zusammen mit Mann und Sohn die Firma Rabe Spreewälder Konserven GmbH & Co. KG in Lübbenau bei Cottbus leitet, sollte darlegen, ob ihr Betrieb künstlerische Leistungen in Auftrag gegeben habe. „Künstler beschäftigen wir nicht“, war ihre erste Reaktion, denn das Familienunternehmen stellt seit vier Generationen Sauerkonserven sowie Feinkostprodukte her. „Ich musste mich erst beim Steuerbüro erkundigen, was diese Künstlersozialabgabe überhaupt ist“, erklärt Belaschk.
Auch Werber sind Künstler. Inzwischen kennt die Unternehmerin sich aus, denn die Prüfung durch die Rentenversicherung kam den Gurkenproduzenten teuer zu stehen. 1.000 Euro musste die Firma an die in Wilhelmshaven ansässige Künstlersozialkasse (KSK) zahlen, weil ein Grafiker damit beauftragt worden war, für die Verpackungen ein neues Etikettendesign zu entwerfen. Seit diesem Vorfall wird in der Buchhaltung jede Rechnung für künstlerische Leistungen gemäß Definition der KSK notiert, das gesamte dafür gezahlte Honorar einmal jährlich nach Wilhelmshaven gemeldet und die fällige Abgabe überwiesen. Derzeit sind das 3,9 Prozent des Auftragswerts.
Dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, haben wie Heidemarie Belaschk bereits viele Unternehmer erfahren. Darum steigt die Zahl der KSK-Zahler kontinuierlich. Seit die Deutsche Rentenversicherung 2007 für die KSK die Überprüfung übernommen hat, ob Betriebe für freischaffende Künstler die Abgabe überweisen, hat sich die Zahl der Meldungen von 63.000 auf 145.000 gut verdoppelt.
Kein Firmenchef sollte das Thema auf die leichte Schulter nehmen. Am besten bespricht er es ausführlich mit einem Steuerberater. Geht es um die Beschäftigung von Künstlern, liegt der Teufel bei Steuern und Abgaben nämlich ganz besonders im Detail – egal, ob es sich um die KSK handelt, um Gebühren für Musiknutzung an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder um Steuerzahlungen von Künstlern aus dem Ausland, für die der Auftraggeber haftet, der eine Veranstaltung in Deutschland organisiert hat. Wer beispielsweise den KSK-Fragebogen der Rentenversicherung nicht ausfüllt, muss mit einer Betriebsprüfung sowie empfindlichen Nachzahlungen rechnen. „Die 3.600 Prüfer dürfen die Künstlersozialabgabe rückwirkend für die letzten fünf Jahre erheben und schätzen, wenn ein Unternehmen keine Angaben macht“, warnt der Kieler KSK-Experte und Fachbuchautor Andri Jürgensen.
Die KSK greift hart durch. Zur Kasse gebeten werden nicht nur klassische Auftraggeber der Künstler und Publizisten wie Theater, Verlage oder Galerien. Jeder Betrieb, der Kreative engagiert und ihre Werke für Unternehmenszwecke nutzt, muss ab dem vierten Auftrag pro Jahr die Abgabe zahlen. Noch härter trifft es Unternehmen, die regelmäßig Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und damit Texter, Grafiker, Designer oder Fotografen betrauen. Was nun regelmäßig oder – wie das Gesetz sagt – „nicht nur gelegentlich“ bedeutet, darüber lässt sich streiten, denn es fehlt eine klare Regelung. „Die KSK legt das sehr eng aus“, weiß Joachim Berndt, Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht an der Jade Hochschule Wilhelmshaven. „Ein Auftrag pro Jahr reicht ihr unter Umständen, um die Abgabe zu kassieren.“
Unabhängig von enger Auslegung und rigider Prüfpraxis ist Professor Berndt sicher, dass Prozesse gegen die Verfassungsmäßigkeit der KSK-Abgabe wenig Chancen haben. Seiner Meinung nach gehen Firmenchefs, die nicht zahlen, sogar ein steigendes Risiko ein: „Nach fünf Jahren Prüfpraxis können sie kaum behaupten, sie wüssten nichts von der Abgabepflicht.“
Für die betroffenen Betriebe hätte das gravierende Folgen, wie der Experte sagt: „Gehen die Prüfer davon aus, dass Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden, ist die Verjährung ausgesetzt.“ Die Abgabe wird also nicht für fünf, sondern rückwirkend für zehn oder mehr Jahre fällig – plus satter Säumniszuschläge. Bei einem Zinssatz von einem Prozent pro Monat auf die geschuldete Summe kann der Versuch, sich um die Zahlungen an die KSK herumzudrücken, also ziemlich teuer werden.
Vorsicht bei Musiknutzung.Ähnliches gilt beim Thema Gema. Inzwischen sollte jeder wissen, dass die Gesellschaft in Berlin immer kassiert, wenn urheberrechtlich geschützte Musikstücke öffentlich aufgeführt oder für unternehmerische Zwecke genutzt werden. Das gilt für Betriebsfeier und Tag der offenen Tür genauso wie für den Fall, dass Kunden in der telefonischen Warteschleife mit Musik bei Laune gehalten oder Internetseiten mit einem Song unterlegt werden – und für gemeinnützige Veranstaltungen, was viele nicht wissen. Gema-Vorstandschef Harald Heker: „Das Gesetz sieht vor, dass auch bei Veranstaltungen in Vereinsheimen oder dem berühmten Feuerwehrball für Musik gezahlt werden muss. Hier herrscht noch großes Unwissen.“
Unternehmer muss haften.Aber selbst wenn der Unternehmer den Tag der offenen Tür oder das Betriebsfest bei KSK und Gema meldet, droht durch das Engagement von Künstlern ein weiteres finanzielles Risiko. Was kaum bekannt ist: Auch das Finanzamt kann Ärger machen. Lässt der Unternehmer einen Künstler auftreten, der Steuern in Deutschland zahlt, ist der Ablauf einfach: Der Dienstleister bekommt ein Honorar und versteuert es selbst. Kompliziert wird es für den Firmenchef, wenn er einen ausländischen Künstler unter Vertrag nimmt. Sorgt beispielsweise ein Clown aus Luxemburg für gute Laune, haftet der Auftraggeber dafür, dass der deutsche Fiskus die fällige Steuer bekommt. Was häufig weder Unternehmer noch Künstler wissen: Die Besteuerung erfolgt am Auftrittsort. „Das Unternehmen oder die Agentur muss für den ausländischen Künstler die Steuer anmelden, einbehalten und ans Finanzamt abführen“, sagt Experte Andri Jürgensen.
15 Prozent der Bruttogage plus Solidaritätszuschlag will der Fiskus. Reisekosten zählen nicht zur Bemessungsgrundlage, falls die Erstattung nicht über den entstandenen Ausgaben liegt. Bei hohen Nebenkosten erlaubt das Finanzamt für Künstler aus der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) auch eine Nettobesteuerung. 30 Prozent des Gewinns sind dann abzuführen. Aufwand, Ärger und Risiko bleiben immer beim Veranstalter.
Ab 250 Euro fällt Steuer an.Anna Münzer, zuständig für finanzielle und steuerliche Belange der Kampnagel Internationale Kulturfabrik GmbH in Hamburg, kennt dies aus täglicher Erfahrung. „Schätzen wir einen steuerlichen Sachverhalt falsch ein, haften wir fünf Jahre rückwirkend für zu wenig gezahlte Steuern aus dem Künstlerengagement“, sagt die Fachfrau und kritisiert: „Die Gesetzeslage zwingt Veranstalter dazu, Steuerberater für die Künstler zu spielen, und das können sie gar nicht leisten.“ Umso wichtiger ist es daher, dass Unternehmer sich bereits vor dem Engagement ausländischer Künstler eng mit ihrem Steuerberater abstimmen – oder eine Gage von unter 250 Euro pro Person und Show zahlen. Die bleibt nämlich steuerfrei.